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BGH Beschluss vom 19.12.2000 – VIII ZR 101/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wie-

chers und Dr. Wolst

gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Kartellsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2000

wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 80.000 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).

Zwar waren sowohl die von dem Gastwirt W. eingegangene Geträn-

kebezugsverpflichtung vom 28. Juli 1987 wie der Übernahmevertrag vom

13./14. März 1990 mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 1 b Abs. 2

Satz 2 und 3 AbzG schwebend unwirksam (BGHZ 119, 283, 295; 129, 371,

374), so daß dem Kläger -zunächst - ein Widerrufsrecht hinsichtlich beider

Verpflichtungen zustand. Durch den Eintritt der Beklagten in das Vertragsver-

hältnis gemäß Nachtrag vom 3. Juli/20. Oktober 1995 ist jedoch ein neuer Ge-

tränkebezugsvertrag zustande gekommen, da durch die Auswechslung der

Brauerei das bisherige Vertragsverhältnis umgestaltet und eine Bezugsver-

pflichtung des Klägers nunmehr gegenüber der Beklagten begründet wurde

(vgl. BGHZ 129, 371, 377 f). Hiervon sind, wie die erneut erteilte Widerrufsbe-

lehrung durch die Beklagte zeigt, ersichtlich auch die Parteien ausgegangen.

Das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht ist spätestens ein Jahr nach Ab-

gabe der im Jahr 1995 auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenser-

klärung des Klägers erloschen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG), so daß ein wirk-

sames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Ball

Wiechers

Dr. Wolst