BGH Beschluss vom 19.12.2000 – VIII ZR 101/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wie-
chers und Dr. Wolst
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2000
wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 80.000 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
Zwar waren sowohl die von dem Gastwirt W. eingegangene Geträn-
kebezugsverpflichtung vom 28. Juli 1987 wie der Übernahmevertrag vom
13./14. März 1990 mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 1 b Abs. 2
Satz 2 und 3 AbzG schwebend unwirksam (BGHZ 119, 283, 295; 129, 371,
374), so daß dem Kläger -zunächst - ein Widerrufsrecht hinsichtlich beider
Verpflichtungen zustand. Durch den Eintritt der Beklagten in das Vertragsver-
hältnis gemäß Nachtrag vom 3. Juli/20. Oktober 1995 ist jedoch ein neuer Ge-
tränkebezugsvertrag zustande gekommen, da durch die Auswechslung der
Brauerei das bisherige Vertragsverhältnis umgestaltet und eine Bezugsver-
pflichtung des Klägers nunmehr gegenüber der Beklagten begründet wurde
(vgl. BGHZ 129, 371, 377 f). Hiervon sind, wie die erneut erteilte Widerrufsbe-
lehrung durch die Beklagte zeigt, ersichtlich auch die Parteien ausgegangen.
Das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht ist spätestens ein Jahr nach Ab-
gabe der im Jahr 1995 auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenser-
klärung des Klägers erloschen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG), so daß ein wirk-
sames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Ball
Wiechers
Dr. Wolst