BGH Urteil vom 19.12.2000 – VIII ZR 120/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Ball und Dr. Leimert
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2000 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar er-
scheint die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Hinblick auf das Gebot
der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) insofern bedenklich, als
das Gericht "erhebliche Zweifel" an der Glaubwürdigkeit der nur von der Ein-
zelrichterin vernommenen Zeugin R. geäußert hat (BU 27; vgl. dazu BGH,
Urteil vom 9. Januar 1997 - III ZR 162/95 = NJW-RR 1997, 506 unter I 2). Un-
ter Berücksichtigung der Beweislastverteilung kann der Senat jedoch aus-
schließen, daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 549
Abs. 1 ZPO). Der vom Oberlandesgericht in den Urteilsgründen in Bezug ge-
nommene Belegarztvertrag enthält keinerlei Hinweise auf die Einschränkung
der Operationsmöglichkeiten in der F. -Klinik, über die der Beklagte den
Kläger
angeblich aufgeklärt hat. Da der Belegarztvertrag als schriftliche Urkunde die
Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, hätte es dem Be-
klagten oblegen, diese Vermutung zu entkräften (Baumgärtel/Laumen, 2. Aufl.,
Bd. 1, § 123 BGB Rdnr. 6). Dies ist ihm nach dem insoweit eindeutigen Ergeb-
nis der umfassenden Beweisaufnahme nicht gelungen.
Streitwert: 330.000 DM
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert