BGH Urteil vom 19.12.2000 – VIII ZR 76/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsge-
richt (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2000
wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen
Gründe
Eine Überprüfung des Berufungsurteils war dem Senat verwehrt, soweit
es um die Klageforderung geht. Insofern ist bereits das landgerichtliche Urteil,
das den Klageanspruch für begründet erachtet und die Klage nur wegen der
von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung abgewiesen hat, in Rechtskraft
erwachsen, weil allein die Klägerin gegen diese Entscheidung Berufung ein-
gelegt hatte. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die durch die Urteilsgrün-
de beschwerte Beklagte das Urteil im Wege der Anschlußberufung angegriffen
hätte (BGHZ 109, 179, 187 ff; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 47/70
= WM 1972, 53 unter 2 a). Daran fehlt es jedoch. Die von der Beklagten in der
Berufungserwiderung aufrechterhaltenen Einwendungen gegen die Klageforde-
rung reichen für die Annahme eines selbständigen Angriffs gegen das erstin-
stanzliche Urteil nicht aus (BGHZ aaO S. 188). An diesem Ergebnis ändert
auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht - verfahrensfehlerhaft - die
Berechtigung des Klageanspruchs erneut geprüft (und bejaht) hat.
Im übrigen hat die Überprüfung des Berufungsurteils keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil der Beklagten ergeben.
Streitwert: 44.693,67 DM.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst