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BGH Urteil vom 19.12.2000 – X ZR 150/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ. ja

Verkündet am: 19. Dezember 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Temperaturwächter

BGB §§ 242 Cc, 812 Abs. 1, 818 Abs. 3; PatG 1968 § 48; PatG 1981 § 141

a) Ansprüche wegen Patentverletzung können verwirkt sein, wenn sich der Verlet-

zer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber

über einen längeren Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten

durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend

machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glau-

ben verstößt.

b) Auch gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des

durch eine Patentverletzung Erlangten ist der Einwand der Verwirkung nicht

schlechthin oder regelmäßig ausgeschlossen.

c) Bei der Verwirkung sind Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unab-

hängig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen

wie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurtei-

lung tragen, daß Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des An-

spruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr

rechnen mußte.

BGH, Urt. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 - OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter

Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das am 22. Juli 1998 verkündete

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 3. April 1997 als Inhaberin des deutschen Pa-

tents 21 21 802 (Klagepatents) eingetragen. Das Patent wurde am 3. Mai 1971

von der T. GmbH & Co. in P. angemeldet; die Bekanntmachung der Anmeldung

erfolgte am 21. März 1974.

Anspruch 1 des Klagepatents, das am 3. Mai 1989 durch Zeitablauf er-

loschen ist, hat folgenden Wortlaut:

"Temperaturwächter zum Aus- und Einschalten von elektrischen Stromkreisen bei Über- bzw. Unterschreiten von bestimmten Temperaturen, bestehend aus einem Gehäuse, einer darin um- fangseitig geführten, kalottenförmigen Bimetall-Schnappscheibe und einem von deren Zentrum bewegten Stromübertragungs- glied, das in der einen Schnappstellung, der Einschaltstellung, mit einem Gegenkontakt in Berührung kommt und den Strom- kreis schließt, in der anderen Schnappstellung, der Ausschalt- stellung, den Stromkreis unterbricht, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß das Stromübertragungsglied eine der Bimetallscheibe (5) zugeordnete, in ihrer Mitte einen Kontakt (6) tragende kalotten- förmige Feder-Schnappscheibe (4) ist, deren Kontakt die Bime- tall-Schnappscheibe zentrisch durchgreift und deren Federkraft wenig geringer ist als die Stellkraft der Bimetall- Schnappscheibe."

Die nachfolgenden Abbildungen 1 und 2 der Patentschrift zeigen ein

Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Temperaturwächters im Längs-

schnitt in der Schließstellung und in der geöffneten Stellung.

Die Beklagte steht im Wettbewerb mit der Klägerin. Der Erfinder des

Klagepatents und frühere Geschäftsführer der Klägerin P. H. war bis etwa 1971

bei der Beklagten beschäftigt. Mindestens seit dem Jahre 1982 stellt die Be-

klagte einen Temperaturwächter her, den sie unter der Bezeichnung F 11 ver-

treibt. Seine Ausgestaltung ergibt sich aus den nachfolgenden Zeichnungen

(Anl. B 17), von denen die beiden letzten Abbildungen die als Stromübertra-

gungsglied verwendete Mäanderfeder zeigen.

Seit 1982 ist auch die Klägerin in Besitz einiger Muster des von der Be-

klagten vertriebenen Temperaturwächters. Mit Patentanwaltsschreiben vom

26. April 1996 richtete sie erstmals eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe durch Herstellung und Vertrieb

des angegriffenen Temperaturwächters das Klagepatent verletzt. Sie hat die

Beklagte auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum

Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur

Rechnungslegung verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte zur Herausgabe

der bei ihr eingetretenen Bereicherung verpflichtet sei, die sie durch die ange-

griffenen Handlungen in der Zeit vom 21. März 1974 bis zum 3. Mai 1989 auf

Kosten der Klägerin bzw. der T. GmbH & Co. erlangt habe. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen

richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als aktivlegitimiert angesehen,

weil sie dadurch Gesamtrechtsnachfolgerin der Anmelderin und ursprünglichen

Patentinhaberin geworden sei, daß deren Kommanditisten ihre Kommanditan-

teile auf die Klägerin als einzige persönlich haftende Gesellschafterin übertra-

gen haben. Das wird weder von der Revision noch von der Revisionserwide-

rung angegriffen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

II. Das Berufungsgericht hat weiterhin eine Verletzung des Klagepatents

durch die angegriffene Ausführungsform bejaht, wobei es in der Verwendung

der Mäanderfeder ein glattes Äquivalent zu der erfindungsgemäß als Strom-

übertragungsglied vorgesehenen Feder-Schnappscheibe gesehen hat. Diese

der Revision günstige Beurteilung wird von der Revisionserwiderung mit Ge-

genrügen bekämpft. Sie bedürfen keiner Erörterung, da sich die weitere Beur-

teilung des Berufungsgerichts als im Ergebnis zutreffend erweist, die vom

Landgericht zuerkannten sich aus der Verletzung ergebenden Ansprüche auf

Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer

ungerechtfertigten Bereicherung sowie auf Rechnungslegung seien verwirkt.

1. Das Berufungsgericht geht bei seinen Überlegungen davon aus, daß

der Inhaber eines Patents, dem die angegriffene Ausführungsform bekannt sei

und der dennoch jahrelang nicht gegen das Verhalten des Verletzers einschrei-

te, seine Rechte verwirken könne, wenn der Verletzer aus dem Verhalten des

Verletzten habe entnehmen können, dieser werde keine Ansprüche mehr gel-

tend machen, und wenn er sich entsprechend eingerichtet habe, wenn er also

z.B. anderweitige finanzielle Dispositionen oder sonstige wirtschaftliche Inve-

stitionen unterlassen habe. Es sei nicht gerechtfertigt, eine Verwirkung des Be-

reicherungsanspruchs wegen Patentverletzung generell für ausgeschlossen zu

halten, so wie dies in der Vorinstanz vom Landgericht im Anschluß an ein Urteil

des Landgerichts Düsseldorf (GRUR 1990, 117, 119) vertreten worden sei.

Die Revision wendet sich gegen den rechtlichen Ansatz des Berufungs-

gerichts. Sie stellt zur Überprüfung, ob Ansprüche auf Bereicherungsausgleich

für die unberechtigte Nutzung eines Patents überhaupt vor Ablauf der 30-jäh-

rigen Regelverjährung verwirkt werden können. Diese Frage ist zu bejahen:

a) Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen

Einwands aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn

sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewis-

sen Zeitraum hin [Zeitmoment] bei objektiver Beurteilung darauf einrichten

durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend

machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und

Glauben verstößt [Umstandsmoment] (BGHZ 25, 47, 52; 26, 52, 65; 67, 56, 68;

84, 280, 281; BGH, Urt. v. 26.5.1992 - VI ZR 230/91, NJW-RR 1992, 1240,

1241; v. 10.2.1993 - VIII ZR 48/92, NJW-RR 1993, 682, 684; Sen.Urt. v.

17.3.1994 - X ZR 16/93, GRUR 1994, 597, 602 - Zerlegvorrichtung für Baum-

stämme). Aufgrund dieser Wurzel im Grundsatz von Treu und Glauben kann

der Verwirkungseinwand auch in Patentverletzungsfällen nicht allgemein aus-

geschlossen werden (RG, GRUR 1932, 718, 721; GRUR 1938, 778, 780;

MuW 1938, 410, 414; BGH, Urt. v. 24.6.1952 - I ZR 131/51, GRUR 1953, 29,

31 - Plattenspieler I; Sen.Urt. v. 3.6.1976 - X ZR 57/73, GRUR 1976, 579, 581

- Tylosin;

v.

30.11.1976

- X ZR 81/72, GRUR 1977,

250,

255

- Kunststoffhohlprofil I; v. 5.6.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379

- Weichvorrichtung II; Beier/Wieczorek, GRUR 1976, 566, 572; Benkard, PatG,

9. Aufl., § 9 Rdn. 64; Bernhardt/Kraßer, PatG, 4. Aufl., S. 645; Busse, PatG,

5. Aufl., § 139 Rdn. 189; Klaka, GRUR 1978, 70; Klauer/Möhring/Hesse, Pa-

tentrechtskommentar, 3. Aufl., § 47 Rdn. 84; Lindenmaier/Weiss, PatG, 6. Aufl.,

§ 47 Rdn. 50; Reimer/Nastelski, PatG, 3. Aufl., § 47 Rdn. 93). Freilich muß die

Anwendung dieser Grundsätze der Interessenlage der Beteiligten Rechnung

tragen, wie sie sich typischerweise bei der Verletzung von Patenten und so-

dann nach den Gegebenheiten des konkreten Verletzungsfalls darstellt.

b) Eine abweichende Beurteilung ist auch bei dem Anspruch auf Berei-

cherungsausgleich nicht gerechtfertigt.

Nach vielfach vertretener Auffassung sollen Bereicherungsansprüche

durch die Verwirkung weiterer Ansprüche wegen Patentverletzung (regelmä-

ßig) nicht berührt werden (Beier/Wieczorek, GRUR 1976, 566, 573; Benkard

aaO, § 9 Rdn. 64; Bernhardt/Kraßer aaO, S. 645; Busse aaO, § 139 Rdn. 190;

LG Düsseldorf, GRUR 1990, 117, 119). Das Berufungsgericht ist dem zu Recht

in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt. Der Bereicherungsanspruch unterscheidet

sich mit Blick auf die Verwirkung nicht grundsätzlich vom Schadensersatzan-

spruch wegen Patentverletzung, sondern stimmt inhaltlich mit dem Schadens-

ersatzanspruch überein, dessen Höhe nach der Lizenzanalogie ermittelt wor-

den ist. Wie dieser ist er darauf gerichtet, einen Ausgleich dafür zu schaffen,

daß der Verletzer mit der Patentverletzung von dem immateriellen Schutzge-

genstand Gebrauch gemacht hat, dessen Benutzung für die Dauer des Patents

dem Patentinhaber vorbehalten ist. Er ist damit auch einem vertraglichen An-

spruch auf Vergütung einer empfangenen Gegenleistung ähnlich. Ein solcher

Anspruch kann wie jeder Zahlungsanspruch verwirkt werden.

Entgegen der Ansicht der Revision kann der Einwand des Wegfalls der

Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB den durch den Verwirkungseinwand ge-

währten Schutz nicht ersetzen. Das Berufungsgericht weist hierzu zutreffend

darauf hin, daß diese Vorschrift bei Patentverletzungen kaum jemals eingreifen

wird, weil das Erlangte im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Ge-

brauch des Schutzgegenstandes besteht, der als solcher nicht wieder heraus-

gegeben werden kann, so daß der Verletzer Wertersatz in Form einer ange-

messenen Lizenzgebühr zu

leisten hat (Sen.Urt. BGHZ 82, 299, 307

- Kunststoffhohlprofil II). Diese Lizenzgebühr hat der Verletzer erspart; ein

Wegfall dieser durch Ersparnis erzielten Bereicherung wird allenfalls unter

ganz besonderen Umständen in Betracht kommen können (Benkard aaO,

§ 139 Rdn. 86). § 818 Abs. 3 BGB kann daher der Interessenlage und dem

Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen, denen das Rechtsinstitut der Verwir-

kung Rechnung tragen soll.

2. Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwirkung auch des Bereiche-

rungsanspruchs bedeutet allerdings nicht, daß Unterlassungs-, Schadenser-

satz- und Bereicherungsansprüche in gleicher Weise betroffen sein müssen,

wenn Verwirkung in Betracht zu ziehen ist.

Nach der insbesondere zum Kennzeichenrecht ergangenen Rechtspre-

chung des BGH ist beim Umstandsmoment zu unterscheiden zwischen dem

Unterlassungsanspruch und Ersatzansprüchen, insbesondere Schadenser-

satzansprüchen.

Beim Unterlassungsanspruch kommt Verwirkung in Betracht, wenn der

Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er

den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung sei-

ner Interessen kennen mußte, so daß der Verletzer mit der Duldung seines

Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen

wertvollen Besitzstand geschaffen hat (BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78,

GRUR 1981, 60, 61 - Sitex; v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72, 73

- Consilia; v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; v.

24.6.1993 - I ZR 187/91, GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG; v. 19.2.1998

- I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu).

Demgegenüber setzt die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs kei-

nen schutzwürdigen Besitzstand voraus, wie er für die Verwirkung des Unter-

lassungsanspruchs erforderlich ist, sondern nur, daß der Schuldner aufgrund

eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers

darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzansprü-

chen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er auf-

grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (BGHZ 26, 52,

64/65 - Sherlock Holmes; BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988,

776, 778

- PPC). Statt eines Besitzstandes

im Sinne der sachlich-

wirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers,

wie er für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend

ist, genügt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositio-

nen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gläu-

biger (mehr) leisten zu müssen.

Andererseits können an die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des

Schuldners auf diese Leistungsfreiheit je nach den Gegebenheiten des Ein-

zelfalles auch höhere Anforderungen zu stellen sein als beim Unterlassungs-

anspruch. Denn auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist stets

noch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob es dem

Verletzer zugemutet werden kann, den Ansprüchen des Patentinhabers

gleichwohl nachzukommen (Klauer/Möhring/Hesse aaO, § 47 Rdn. 84). Ent-

sprechend wird im patentrechtlichen Schrifttum hervorgehoben, daß Fälle

denkbar seien, in denen es zwar nicht gerechtfertigt erscheint, den Verletzer,

der auf den Vertrauenstatbestand gestützt einen Besitzstand erworben hat, zur

Unterlassung zu verpflichten, es aber wohl in Betracht kommt, ihm die Ver-

pflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich auf-

zuerlegen (Klauer/Möhring/Hesse aaO; Reimer/Nastelski aaO, § 47 Rdn. 93;

Klaka, GRUR 1978, 70, 73). In diesem Umfang verdienen auch die vorzitierten

Stimmen Billigung, die bei Verwirkung weiterer Ansprüche einen Bereiche-

rungsausgleich gewähren wollen.

3. Die Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grundsätzlich dem

Tatrichter vorbehalten, der den ihm zur Begründung des Einwands vorgetrage-

nen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat. Das Revisionsgericht hat

jedoch nachzuprüfen, ob der Tatrichter alle erheblichen Gesichtspunkte be-

rücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen

tatsächlichen Feststellungen getragen wird (BGHZ 122, 308, 314; Sen.Urt. v.

17.3.1994 - X ZR 16/93, GRUR 1994, 597, 601 - Zerlegvorrichtung für Baum-

stämme). Dabei erweist sich das Berufungsurteil nicht völlig frei von Rechts-

fehlern.

a) Das Berufungsgericht hat das erforderliche Zeitmoment bejaht, weil

die Klägerin erst im Jahre 1996 und damit 14 Jahre, nachdem die angegriffene

Ausführungsform in ihren Besitz gelangt sei, erstmals den Vorwurf der Patent-

verletzung erhoben habe. Das Patent sei zu diesem Zeitpunkt bereits seit sie-

ben Jahren abgelaufen gewesen. Die Klägerin habe - wovon sich das Beru-

fungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt

hat - auch bereits 1982 Kenntnis von der Patentverletzung erlangt, weil ihr da-

maliger Mitgeschäftsführer H. ein Muster des angegriffenen Schalters F 11

zerlegt und dabei festgestellt habe, daß dessen Ausgestaltung mit der im Kla-

gepatent unter Schutz gestellten Lösung in der technischen Funktion überein-

stimme, im wesentlichen die gleiche Wirkung erziele und deshalb unter den

Schutzumfang des Patents falle. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und

wird auch von der Revision nicht angegriffen.

b) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe auf-

grund des Verhaltens der Klägerin den Eindruck gewinnen dürfen, diese werde

im Hinblick auf die Herstellung und den Vertrieb des Schalters F 11 keine An-

sprüche geltend machen. Der damalige Mitgeschäftsführer der Klägerin H. ha-

be bei einem Messebesuch im Jahre 1982 gegenüber einem Prokuristen der

Beklagten auf den Hinweis, daß die Beklagte nunmehr den Schalter F 11 in

ihrem Programm habe, sinngemäß geäußert, dieser "tauge ja eh nichts". Darin

liege zwar kein Verzicht, jedoch habe die Beklagte dieser Bewertung entneh-

men können, daß die Klägerin den Schalter gekannt und untersucht habe, daß

sie in ihm wegen seiner - nach Auffassung der Klägerin - schlechten Qualität

kein ernstzunehmendes Konkurrenzprodukt sehe und daß sie deshalb kein

erhebliches Interesse an der Verhinderung seines Vertriebs habe. In dieser

Einschätzung habe sich die Beklagte dadurch bestärkt fühlen dürfen, daß die

Klägerin - trotz zahlreicher Berührungspunkte der Parteien auf dem Markt -

auch in der Folgezeit keine Ansprüche geltend gemacht habe. Dem stehe auch

nicht entgegen, daß der Beklagten das Klagepatent nach ihrem eigenen Vor-

trag überhaupt nicht bekannt gewesen sei, denn eine Verwirkung von Ansprü-

chen komme nicht nur gegenüber vorsätzlich handelnden Verletzern, sondern

vielmehr auch und gerade bei solchen Verletzungen in Betracht, die auf Fahr-

lässigkeit beruhten.

Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht hätte das Verhalten der

Beklagten als grob fahrlässig qualifizieren müssen. Da sie es unterlassen ha-

be, sich über einschlägige Schutzrechte ihres nächsten Konkurrenten zu unter-

richten, sei ein etwaiges Vertrauen darauf, es werde schon alles gut gehen,

nicht schutzwürdig.

Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt,

daß sich die Beklagte von Anfang an nicht um die Schutzrechtslage gekümmert

hat, so daß sie, wie es am Ende der Entscheidungsgründe heißt, ein erhebli-

cher Verschuldensvorwurf traf. Einer Qualifikation dieses Verschuldens als

einfache oder grobe Fahrlässigkeit bedurfte es nicht.

c) Die Revision beanstandet ferner die Ausführungen des Berufungsge-

richts als denkwidrig und durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen,

die sich über viele Jahre hinziehende Untätigkeit der Klägerin habe der Be-

klagten den Aufbau eines wertvollen Besitzstandes ermöglicht, dessen nach-

trägliche Zerschlagung sie nicht hinnehmen müsse. Auch diese Rüge greift

nicht durch.

Einen Besitzstand im Sinne betrieblicher Einrichtungen, Vorkehrungen

und Investitionen für die Herstellung des patentverletzenden Erzeugnisses, wie

ihn die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs voraussetzt, erfordert die

Verwirkung eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs wie ausge-

führt nicht. Einen solchen Besitzstand hat das Berufungsgericht erkennbar aber

auch nicht gemeint. Das zeigen seine die Begründung für die Bejahung der

Verwirkung einleitenden Ausführungen, der Schutzrechtsinhaber könne seine

Ansprüche verwirken, wenn der Verletzer sich durch Unterlassen anderweitiger

finanzieller Dispositionen darauf eingerichtet habe, nicht mehr in Anspruch ge-

nommen zu werden, sowie seine an die Erörterung des Besitzstandes an-

schließende Bemerkung, der Klägerin sei es verwehrt, ihre "Patentstrategie"

gegenüber der Beklagten zu ändern, um an deren Verkaufserfolgen im Wege

einer Bereicherungshaftung zu partizipieren. Die Berücksichtigung des Um-

standes, daß die Beklagte den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform

jahrelang fortgesetzt und hierdurch Erträge erzielt hat, ohne sich darauf einzu-

richten, daraus Zahlungen an die Klägerin leisten zu müssen, ist nicht zu be-

anstanden.

d) Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht bei sei-

ner Interessenabwägung die Überlegung berücksichtigt hat, es seien sämtliche

für die Geschäftsunterlagen vorgesehenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen

gewesen, als die Klägerin erstmals den Vorwurf der Patentverletzung gegen

die Beklagte erhoben habe, wodurch eine auch nur halbwegs genaue Berech-

nung der der Klägerin zustehenden Ansprüche ausgeschlossen gewesen sei.

Für die Berechnung des dem Patentinhaber zustehenden Anspruchs

kommt es zunächst darauf an, ob Geschäftsunterlagen tatsächlich noch vor-

handen sind oder nicht. Erst wenn dies nicht mehr der Fall sein sollte, kann es

von Bedeutung sein, ob der Verletzer die Geschäftsunterlagen unter Beach-

tung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und in dem berechtigten Vertrauen

darauf vernichtet hat, daß der Patentinhaber ihn nicht mehr auf Schadenser-

satz bzw. Bereicherungsausgleich in Anspruch nehmen werde. Feststellungen

dazu, ob und in welchem Umfang die Beklagte für den relevanten Zeitraum

noch über Geschäftsunterlagen verfügt, hat das Berufungsgericht aber nicht

getroffen.

Zwar werden die betreffenden Erwägungen im Berufungsurteil mit dem

Satz eingeleitet, "ergänzend" seien auch noch die nachfolgend angesproche-

nen Umstände zu berücksichtigen. Dem kann jedoch nicht hinreichend deutlich

entnommen werden, daß das Berufungsgericht damit nur zusätzliche Umstän-

de zu den zuvor erörterten, die Verwirkung nach seiner Auffassung bereits tra-

genden Gründen anführen wollte. Für das Revisionsverfahren ist damit davon

auszugehen, daß das Berufungsgericht einen nicht tragfähigen Gesichtspunkt

in seine Gesamtabwägung einbezogen hat.

e) Ebensowenig kann dem vom Berufungsgericht weiterhin herangezo-

genen Umstand Bedeutung beigemessen werden, die Geltendmachung von

Ansprüchen aus einem zum Zeitpunkt der ersten Berechtigungsanfrage seit

sieben Jahren abgelaufenen Patent habe sich mindestens aus der Sicht der

Beklagten als Vergeltung der Klägerin für eine Strafanzeige der Beklagten dar-

gestellt, die im September 1995 zur Durchsuchung der Geschäftsräume der

Klägerin und im weiteren zur Durchführung eines Strafverfahrens u.a. gegen

deren Geschäftsführerin geführt habe. Wenn die Ansprüche der Klägerin nicht

aus anderen Gründen verwirkt sind, kommt es nicht darauf an, was sie schließ-

lich veranlaßt hat, die ihr zustehenden Ansprüche doch noch geltend zu ma-

chen.

f) Das Berufungsgericht führt schließlich aus, das verspätete Vorgehen

der Klägerin verstoße darüber hinaus auch deshalb gegen Treu und Glauben,

weil es der Beklagten unstreitig ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf ei-

nen anderen Schalter (P 20/25) auszuweichen und damit mindestens einen

erheblichen Teil des Marktes abzudecken, für den sie die angegriffene Ausfüh-

rungsform entwickelt habe. Auch dagegen wendet sich die Revision zu Recht.

Sie kann zwar nicht aufzeigen, daß die Klägerin dem Vorbringen der Be-

klagten entgegengetreten wäre, sie hätte auf eine kleinere Ausführungsform

(P 10) des Schalters P 20/25 ausweichen können. Das Berufungsgericht hat es

jedoch unterlassen, die Schlüssigkeit dieses Einwands zu prüfen. Seine Aus-

führungen lassen offen, woraus sich die technische und wirtschaftliche Gleich-

wertigkeit der beiden Schalter ergeben soll. Nach dem Vorbringen der Beklag-

ten beruht der Schalter P 20/25 auf dem im Klagepatent als Stand der Technik

erwähnten deutschen Patent 977 187. Auf diesen Stand der Technik bezieht

sich die Kritik der Klagepatentschrift, von vorbekannten Lösungen werde das

Ziel nicht erreicht, durch ein gesondertes Stromübertragungsglied die Strom-

belastung von der Bimetall-Schnappscheibe fernzuhalten und die Bimetall-

Schnappscheibe davon zu entlasten, den vollen Kontaktdruck zu erzeugen.

Beides soll erst das erfindungsgemäße Stromübertragungsglied, die Feder-

Schnappscheibe, leisten. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte

hätte ohne weiteres auf einen Schalter nach dem deutschen Patent 977 187

ausweichen können, steht hierzu in einem nicht aufgeklärten Widerspruch.

4. Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es jedoch nicht, weil der Senat

in der Sache selbst entscheiden kann. Sind bei einer fehlerhaften Subsumtion

unter einen unbestimmten Rechtsbegriff – wie den der Verwirkung – weitere

tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten, eröffnen die

gesetzliche Pflicht zur eigenen Sachentscheidung und das Gebot der Prozeß-

ökonomie dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die Anknüpfungstatsachen

durch tatsächliche Schlüsse selbst dahin zu würdigen, ob die Subsumtion unter

den

rechtlichen Tatbestand möglich wird

(BGH, Urt. v. 30.4.1993

V ZR 234/91, NJW 1993, 2178, 2179 m.w.N.). Bereits die vom Berufungsge-

richt rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände rechtfertigen jedoch die Annahme

einer Verwirkung der vom Landgericht zuerkannten Ansprüche.

a) Zwischen dem Eintritt der Möglichkeit, die Patentverletzung geltend

zu machen, und dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Beklagte erstmals in

Anspruch genommen hat, liegt ein ganz ungewöhnlich langer Zeitraum. Die

Klägerin hat bereits im Jahre 1982 durch die von ihrem Mitgeschäftsführer H.

vorgenommene Untersuchung des Konkurrenzerzeugnisses Kenntnis von dem

Verletzungstatbestand erlangt. Die Kenntnis der Klägerin erstreckte sich nach

den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur auf die

Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungs-

form, sondern auch auf seine rechtliche Bewertung als patentverletzend. Bis

zur erstmaligen Geltendmachung ihrer Rechte 1996 hat die Klägerin gleichwohl

nicht nur insgesamt 14 Jahre zugewartet, sondern dabei auch noch über das

Ende der Patentlaufzeit hinaus sieben Jahre verstreichen lassen.

b) Damit ist das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment nicht nur

ohne weiteres gegeben. Es hat vielmehr ein solches Gewicht, daß an die das

Umstandsmoment ausfüllenden Umstände, wie bereits das Berufungsgericht

zutreffend angenommen hat, geringere Ansprüche gestellt werden können, als

dies bei einer weniger lang dauernden bewußten Duldung der patentverletzen-

den Handlungen geboten wäre. Denn Zeit- und Umstandsmoment können nicht

voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wech-

selwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles müssen in

ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, daß Treu und Glauben dem Gläubiger

die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der

Schuldner nicht mehr rechnen mußte. Je länger aber der Gläubiger untätig

bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, desto

mehr wird der Schuldner in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Gläubiger

werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen.

c) Unabhängig davon ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt

Umstände von erheblichem Gewicht, aufgrund derer sich die Beklagte darauf

einrichten durfte, die Klägerin werde wegen der Herstellung und des Vertriebs

der angegriffenen Ausführungsform keine Rechte (mehr) geltend machen.

Die Parteien sind am selben Ort ansässig; der Geschäftsführer H. der

Klägerin war zuvor bei der Beklagten beschäftigt. Zwischen der Tätigkeit der

Parteien auf dem Markt gab es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zahl-

reiche Berührungspunkte. Der von der Klägerin frühzeitig bemerkte Verlet-

zungstatbestand betraf ein Produkt, mit dem die Klägerin den weit überwiegen-

den Teil ihres Umsatzes erzielte und von dem daher die Beklagte annehmen

mußte, daß ihm das besondere Interesse und die besondere Aufmerksamkeit

der Klägerin gelten werde. Wie die Revision selbst in anderem Zusammenhang

hervorhebt, waren den Schaltern F 11 der Beklagten und S 01 der Klägerin

vergleichbare nicht stromsensitive Temperaturwächter in den achtziger Jahren

nicht auf dem Markt. Zudem bot die Beklagte, auch darauf weist die Revision

hin, den Schalter F 11 zu einem deutlich niedrigeren Preis an als die Klägerin

den ihren. Daher lag es aus der Sicht der Beklagten nahe, daß sich die Kläge-

rin eingehend mit dem Produkt der Beklagten beschäftigen und dieses insbe-

sondere dann nicht unbeanstandet lassen werde, wenn es sich als Verletzung

eines technischen Schutzrechts der Klägerin darstellte.

Tatsächlich hat die Klägerin die zu erwartende nähere Befassung mit

dem Produkt der Beklagten dieser gegenüber auch verlautbart, indem ihr Ge-

schäftsführer H. sich dahin geäußert hat, der Schalter F 11 "tauge ja eh nichts".

Diese pauschale Abqualifizierung des Konkurrenzerzeugnisses wies zwar un-

mittelbar keinen Bezug zu Schutzrechten der Klägerin auf. Sie ließ insbesonde-

re das Verständnis zu, daß die Klägerin den Schalter F 11 wegen seiner Man-

gelhaftigkeit nicht als ernst zu nehmendes Konkurrenzprodukt ansehe und da-

her eine nähere Befassung nicht für lohnend halte. Wenn jedoch die Klägerin

auch in der Folgezeit über Jahre hinweg nichts gegen den weiteren Vertrieb

dieses Produkts unternahm, das durch diesen Vertrieb seine Markttauglichkeit

zeigte, mußte die Beklagte hieraus den Schluß ziehen, daß der Klägerin hier-

gegen entweder keine Rechte zustanden oder daß sie etwaige Rechte – aus

welchen Gründen auch immer – nicht geltend machen wolle. Zwar traf die Be-

klagte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ein erhebliches

Verschulden, wenn sie sich bei Aufnahme der Herstellung und des Vertriebs

des Schalters F 11 nicht vergewisserte, daß hierdurch Rechte Dritter nicht

verletzt wurden. Aufgrund der jahrelangen Duldung durch die Klägerin durfte

sie jedoch annehmen, daß sie von dieser eine Inanspruchnahme nicht zu er-

warten hatte, und hieran ihr Verhalten ausrichten.

Die hierfür maßgeblichen Umstände rechtfertigen zugleich die Annahme,

daß sich die Beklagte nicht nur darauf einrichten durfte, von der Klägerin nicht

mehr in Anspruch genommen zu werden, sondern sich auch tatsächlich ent-

sprechend eingerichtet hat. Auch wenn nicht – oder jedenfalls nicht ohne zu-

sätzliche Feststellungen – angenommen werden kann, daß der Beklagten eine

gleichwertige Ausweichlösung bereits im Stand der Technik zur Verfügung

stand, so hat sie es doch während der Restlaufzeit des Klagepatents unterlas-

sen, sich um eine Alternative zu der angegriffenen Ausführungsform zu bemü-

hen, wie es für einen vernünftigen Gewerbetreibenden nahegelegen hätte, der

sich mit dem – begründeten – Vorwurf der Patentverletzung konfrontiert sah.

Hinsichtlich der Erträge ihrer Geschäftstätigkeit hat die Klägerin zwar die Be-

hauptung der Beklagten mit Nichtwissen bestritten, sämtliche Gewinne der be-

treffenden Geschäftsjahre seien sogleich an ihre Gesellschafter ausgeschüttet

worden. Darauf, ob Gewinne ausgeschüttet oder reinvestiert worden sind,

kommt es jedoch nicht entscheidend an. Wesentlich ist, daß jedenfalls Ansprü-

che der Klägerin bei der Preiskalkulation der Beklagten nicht berücksichtigt

und keine Rückstellungen für Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche

der Klägerin gebildet worden sind. Das hat indes auch die Klägerin nicht be-

hauptet, und dies liegt auch fern angesichts des Umstands, daß die Beklagte

von solchen Forderungen nichts wußte und mit ihnen nicht (mehr) rechnen

konnte und mußte.

d) Unter Berücksichtigung all dessen kann der Beklagten selbst die

Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr an die Klägerin nicht mehr zuge-

mutet werden. Dieses Gesamtergebnis der Interessenabwägung steht in Anbe-

tracht der besonderen Umstände des Streitfalles nicht in Widerspruch zu der

grundsätzlich restriktiven Behandlung des Verwirkungseinwandes im Patent-

verletzungsrecht, die in dem weitgehenden Fehlen von die Verwirkung beja-

henden gerichtlichen Entscheidungen (s. dazu Beier/Wieczorek aaO, S. 569 ff.;

Klaka, GRUR 1978, 70 ff.) sichtbar und auch von der Literatur (s. die Nachwei-

se vorstehend zu II.1.) durchweg befürwortet wird. Die insoweit geübte Zurück-

haltung läßt sich, wie ausgeführt, nicht mit einem patentrechtlichen "Sonder-

recht" der Verwirkung rechtfertigen. Sie bedarf vielmehr jeweils der Legitimati-

on aus der Interessenlage der Beteiligten, so wie sie sich im konkreten Fall

darstellt. Danach fehlt es jedoch hier an spezifischen, die festgestellten Um-

stände zugunsten der Patentinhaberin überwindenden Gründen. Daß bei der

Annahme der Verwirkung im Patentrecht besondere Zurückhaltung geboten

sei, wird insbesondere mit der zeitlichen Begrenzung des Patentschutzes –

etwa gegenüber dem grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Markenschutz oder

dem auf 70 Jahre ausgelegten Urheberrechtsschutz – begründet. Angesichts

der relativ kurzen Laufzeit von früher 18 und heute 20 Jahren könne der Ver-

wirkungseinwand in der Regel nicht durchgreifen, zumal die effektive Schutz-

dauer zumeist noch wesentlich geringer sei

(Beier/Wieczorek aaO,

S. 572; Bernhardt/Kraßer aaO, S. 645; ähnlich LG Düsseldorf, aaO). Dieses

Argument, das grundsätzlich Zustimmung verdient, fällt jedoch im Streitfall

nicht ins Gewicht, in dem die Klägerin bis zur Geltendmachung ihrer Ansprüche

während der gesamten siebenjährigen Restlaufzeit des Klagepatents und noch

sieben weitere Jahre nach Ablauf des Klagepatentes zugewartet hat. Auch der

Hinweis darauf, daß die Verletzung von Patenten wesentlich schwerer zu er-

kennen und richtig zu beurteilen sei als die von Marken (Beier/Wieczorek aaO;

Bernhardt/Kraßer aaO; Klaka, GRUR 1970, 265, 272) wird häufig zutreffend

sein, greift aber hier ebensowenig durch, weil die Klägerin die Verletzung des

Klagepatents schon 1982 positiv kannte und zutreffend beurteilt hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Rogge

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck