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BGH Urteil vom 20.12.2000 – 2 StR 349/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
20. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezem-
ber 2000, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ge-
gen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. März 2000 werden
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem
Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger haben
die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, sei-
ne als Nebenkläger am Verfahren beteiligten drei Kinder aus erster Ehe von
Anfang 1989 bis zum 20. Dezember 1991 in sieben Fällen sexuell mißbraucht
zu haben. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diesen Freispruch. Die
Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertrete-
nen Revision die Sachrüge und macht Rechtsfehler in der Beweiswürdigung
geltend. Die Nebenkläger haben die allgemeine Sachrüge erhoben.
Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer sind offensichtlich unbegründet
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer