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BGH Urteil vom 20.12.2000 – 2 StR 349/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 349/00

URTEIL

vom

20. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezem-

ber 2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ge-

gen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. März 2000 werden

verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem

Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger haben

die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, sei-

ne als Nebenkläger am Verfahren beteiligten drei Kinder aus erster Ehe von

Anfang 1989 bis zum 20. Dezember 1991 in sieben Fällen sexuell mißbraucht

zu haben. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diesen Freispruch. Die

Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertrete-

nen Revision die Sachrüge und macht Rechtsfehler in der Beweiswürdigung

geltend. Die Nebenkläger haben die allgemeine Sachrüge erhoben.

Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer sind offensichtlich unbegründet

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer