BGH Beschluss vom 20.12.2000 – 2 StR 371/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember
2000 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge wird als unbegründet
verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 28. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung
der Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil die Rüge bereits zuvor ord-
nungsgemäß - wenngleich unzureichend - begründet worden ist.
Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO nicht, da weder die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin
noch der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß mitgeteilt sind;
beides fehlt im übrigen auch in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2000 zum
Antrag des Generalbundesanwalts.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf