Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2000 – 2 StR 371/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember

2000 einstimmig beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge wird als unbegründet

verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 28. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung

der Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil die Rüge bereits zuvor ord-

nungsgemäß - wenngleich unzureichend - begründet worden ist.

Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO nicht, da weder die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin

noch der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß mitgeteilt sind;

beides fehlt im übrigen auch in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2000 zum

Antrag des Generalbundesanwalts.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf