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BGH Beschluss vom 20.12.2000 – 2 StR 412/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts, nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Adhäsionsklägers,
am 20. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Entschädigung des Adhä-
sionsklägers aufgehoben.
Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird
abgesehen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen ge-
richtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt
jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
Der Ausspruch über die Entschädigung des Adhäsionsklägers kann
nicht bestehen bleiben.
Nach den Urteilsfeststellungen schloß der Adhäsionskläger P. den
Kreditvermittlungsvertrag und die Provisionsvereinbarung mit der "A.
GmbH". Die von ihm unterzeichneten Formulare wiesen die-
se Firma als Vertragspartner aus. Er überwies die Provision bzw. Beschaf-
fungsgebühr von 9.000,-- DM auf das Konto der A. GmbH. Bei dem Termin
mit der Firma A. GmbH im Frankfurter Messeturm am 14. Dezember 1995
gewann er aufgrund der Gespräche mit den Angeklagten Z. und S.
den Eindruck, als hätte die A. GmbH wirtschaftlich großen Einfluß (UA S. 37-
39).
Bei unternehmensbezogenen Geschäften wird in der Regel ein be-
stimmtes Unternehmen berechtigt und verpflichtet (vgl. BGHZ 91, 148, 152; 92,
259, 268). Die festgestellten Umstände lassen hier eine andere Auslegung
nicht zu. Danach ging auch der Wille des Adhäsionsklägers dahin, mit der A.
GmbH, die er als wirtschaftlich einflußreich ansah, die vertraglichen Vereinba-
rungen zu schließen. Die Angeklagten S. und Z. traten als Vertreter
der GmbH auf.
Die Strafkammer kann nach ihren Feststellungen nicht davon ausgehen,
die Angeklagten persönlich seien Vertragspartner geworden und diese treffe
die vertragliche Haftung aus den unterzeichneten Urkunden (UA S. 89). Inwie-
weit eine Durchgriffshaftung gegen die Angeklagten persönlich besteht, ist an-
hand der tatrichterlichen Feststellungen für das Revisionsgericht nicht über-
prüfbar. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen dazu, ob Ansprüche aus
unerlaubter Handlung durchgreifen oder ob ihnen die erhobene Einrede der
Verjährung entgegensteht. Die Sachrüge führt daher zur Aufhebung der Ent-
scheidung über den Entschädigungsantrag. Eine Zurückverweisung der Sache
zu neuer Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in
Betracht (vgl. BGHR StPO § 405 Feststellungsmangel 1). Von einer Entschei-
dung über den geltend gemachten Anspruch wird gemäß § 405 StPO abgese-
hen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich un-
begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 472 a Abs. 2 StPO.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf