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BGH Beschluss vom 21.12.2000 – 3 StR 520/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember
2000 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom
30. August 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2000 als unzu-
lässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. No-
vember 2000 ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der 54. Großen Strafkam-
mer des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2000 fristgerecht durch Schriftsatz
seines Verteidigers Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 8. August 2000,
eingegangen bei Gericht am 14. August 2000, hat der Angeklagte versucht,
seine Revision zu begründen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom
30. August 2000 die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Sein hiergegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-
richts kann keinen Erfolg haben. Die Revisionsbegründung ist entgegen § 345
Abs. 2 StPO weder von seinem Verteidiger noch einem anderen Rechtsanwalt
unterschrieben. Der Angeklagte hat seine Revision auch nicht zu Protokoll der
Geschäftsstelle begründet, so dass das Rechtsmittel unzulässig ist. Der Antrag
nach § 346 Abs. 2 StPO ist daher zu verwerfen."
Dem schließt sich der Senat an.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker