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BGH Beschluss vom 21.12.2000 – III ZR 76/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick
und Dörr
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom
10. November 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte hat am 16. März 2000 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2000 Revision eingelegt, die
innerhalb der durch Verfügung des Vorsitzenden verlängerten Frist zur Be-
gründung des Rechtsmittels nicht begründet worden ist. Der Senat hat die Re-
vision daher durch Beschluß vom 9. November 2000 als unzulässig verworfen.
Zuvor hatte er mit Beschluß vom 19. Oktober 2000 einen Antrag des Beklagten
auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen. Die Kostenbeamtin hat auf
der Grundlage eines Werts von 108.762,95 DM eine Gebühr für das Verfahren
im allgemeinen (Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses <KV>) in Höhe von
2.310 DM angesetzt.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beklagten ist unbegründet. Mit
der Einreichung der Revisionsschrift wird die Gebühr nach Nr. 1230 KV für das
Verfahren im allgemeinen fällig (§ 61 Halbs. 1 GKG). Eine vom Beklagten für
erforderlich gehaltene Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1231 KV hätte eine
Rücknahme des Rechtsmittels vorausgesetzt, bevor die Schrift zur Begründung
der Revision eingegangen war. An einer solchen Rücknahme, die auch noch
nach Ablauf der Begründungsfrist möglich, aber vor dem Erlaß des Verwer-
fungsbeschlusses notwendig gewesen wäre, fehlt es hier. Der weiter vom Be-
klagten in Betracht gezogene Gebührentatbestand der Nr. 1239 KV ist nicht
erfüllt. Für die Verwerfungsentscheidung des Senats ist eine Gebühr weder
angefallen noch erhoben worden. Bei dem in Nr. 1239 KV geregelten Tatbe-
stand handelt es sich aber um eine Gebühr, die zu der Gebühr der Nr. 1230 KV
hinzutritt.
Rinne Wurm Streck
Schlick Dörr