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BGH Beschluss vom 21.12.2000 – III ZR 76/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 76/00

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick

und Dörr

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom

10. November 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Beklagte hat am 16. März 2000 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2000 Revision eingelegt, die

innerhalb der durch Verfügung des Vorsitzenden verlängerten Frist zur Be-

gründung des Rechtsmittels nicht begründet worden ist. Der Senat hat die Re-

vision daher durch Beschluß vom 9. November 2000 als unzulässig verworfen.

Zuvor hatte er mit Beschluß vom 19. Oktober 2000 einen Antrag des Beklagten

auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen. Die Kostenbeamtin hat auf

der Grundlage eines Werts von 108.762,95 DM eine Gebühr für das Verfahren

im allgemeinen (Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses <KV>) in Höhe von

2.310 DM angesetzt.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beklagten ist unbegründet. Mit

der Einreichung der Revisionsschrift wird die Gebühr nach Nr. 1230 KV für das

Verfahren im allgemeinen fällig (§ 61 Halbs. 1 GKG). Eine vom Beklagten für

erforderlich gehaltene Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1231 KV hätte eine

Rücknahme des Rechtsmittels vorausgesetzt, bevor die Schrift zur Begründung

der Revision eingegangen war. An einer solchen Rücknahme, die auch noch

nach Ablauf der Begründungsfrist möglich, aber vor dem Erlaß des Verwer-

fungsbeschlusses notwendig gewesen wäre, fehlt es hier. Der weiter vom Be-

klagten in Betracht gezogene Gebührentatbestand der Nr. 1239 KV ist nicht

erfüllt. Für die Verwerfungsentscheidung des Senats ist eine Gebühr weder

angefallen noch erhoben worden. Bei dem in Nr. 1239 KV geregelten Tatbe-

stand handelt es sich aber um eine Gebühr, die zu der Gebühr der Nr. 1230 KV

hinzutritt.

Rinne Wurm Streck

Schlick Dörr