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BGH Beschluss vom 21.12.2000 – V ZB 45/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 45/00

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2000

in der Wohnungseigentumssache

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: -----------------------------------

ja ja ja

WEG §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1

a) Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlos- senheit (§ 3 Abs. 2 WEG) oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungsei- gentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar.

b) Wird eine tragende, in Gemeinschaftseigentum stehende Wand durchbrochen, so ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil allerdings erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und des- sen Brandsicherheit geschaffen worden ist.

c) Handelt es sich um ein echtes Streitverfahren, so kann auch in einer Wohnungs- eigentumssache ohne Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens eines Beteiligten, dem der Gegner nicht widerspro- chen hat, entschieden werden.

BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00 - BayObLG

LG Nürnberg-Fürth AG Nürnberg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der

Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 14. Zivilkammer, vom

15. Dezember 1999 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Juni 1999 wird unter Abände-

rung der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten zu-

rückgewiesen.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Antrag-

steller. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren

nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Be-

schwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Dem

Antragsteller gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Der Antragsgeg-

ner zu 1 und sein Sohn, der Antragsgegner zu 2, sind jeweils Eigentümer zwei-

er benachbarter Wohnungen im ersten Obergeschoß. Zwischen den Wohnun-

gen der Antragsgegner wurde im Jahre 1995 eine Trennwand durchbrochen

und eine Verbindungstür eingebaut. Der Antragsgegner zu 1 betreibt in beiden

Wohnungen eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei. Dem liegt eine

Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde, die vom An-

tragsteller und zwei weiteren Wohnungseigentümern erfolglos angefochten

worden ist.

In der Eigentümerversammlung am 17. August 1998 beantragte der An-

tragsteller, die Antragsgegner zur dauerhaften Beseitigung des Mauerdurch-

bruchs zu verpflichten. Dieser Antrag wurde von der Mehrheit der Wohnungs-

eigentümer abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsteller beim Amtsgericht bean-

tragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den vorhandenen Mauerdurchbruch

fachgerecht und dauerhaft zu verschließen, hilfsweise diese Maßnahme zu

dulden. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige

Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Antragsgegner zu 1

zur Beseitigung des Mauerdurchbruchs und den Antragsgegner zu 2 zur Dul-

dung dieser Maßnahme verpflichtet. Der hiergegen gerichteten sofortigen wei-

teren Beschwerde der Antragsgegner möchte das Bayerische Oberste Landes-

gericht unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung

stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandes-

gerichts Zweibrücken vom 15. Oktober 1999 (ZMR 2000, 254 ), des Oberlan-

desgerichts Köln vom 8. Februar 1995 (WE 1995, 221) sowie des Kammerge-

richts vom 17. Februar 1993 (NJW-RR 1993, 909) und vom 10. Januar 1990

(NJW-RR 1990, 334) gehindert und hat deshalb die Sache durch Beschluß

vom 8. September 2000 (BayObLGZ 2000, 252) dem Bundesgerichtshof zur

Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V. mit § 28

Abs. 2 FGG).

Das vorlegende Gericht will dem Antragsteller einen Beseitigungsan-

spruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG

versagen. Es vertritt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht die Auffas-

sung, allein die Tatsache, daß die Herstellung eines Mauerdurchbruchs zwi-

schen zwei Wohnungen zum Verlust der Abgeschlossenheit und damit zu ei-

nem dem Inhalt der Teilungserklärung sowie dem Gesetz widersprechenden

Zustand führe, begründe für die übrigen Wohnungseigentümer keinen über das

in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Nachteil. Auch der Um-

stand, daß die bauliche Veränderung möglicherweise an einer tragenden

Wand vorgenommen worden sei, könne nicht als eine das unvermeidliche Maß

übersteigende Beeinträchtigung im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1

WEG gewertet werden, wenn sie - wie hier von den Antragsgegnern vorgetra-

gen - nach den Regeln der Baukunst und unter Beachtung der statischen An-

forderungen erfolgt sei. Eine solche Baumaßnahme bedürfe daher nicht der

Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.

Demgegenüber erblicken das Kammergericht (NJW-RR 1990, 334, 335;

OLGZ 1993, 427, 428; GE 1993, 425; NJW-RR 1997, 587, 588), das Oberlan-

desgericht Köln (WE 1995, 221) und das Oberlandesgericht Zweibrücken

(ZMR 2000, 254, 255) in Übereinstimmung mit der vom vorlegenden Gericht

früher vertretenen Ansicht (vgl. etwa WE 1995, 379, 380; 1997, 111, 112; 118,

119; a.A. noch Rpfleger 1984, 409, 410) einen von den übrigen Wohnungsei-

gentümern nicht zu duldenden Nachteil (§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG) bereits

darin, daß durch die Wandöffnung die Abgeschlossenheit der betroffenen

Wohnungen aufgehoben und damit ein der Teilungserklärung sowie § 3 Abs. 2

WEG widersprechender Zustand geschaffen werde. Diese Divergenz rechtfer-

tigt die Vorlage.

III.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1

Nr. 1 WEG; §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG) und hat in der Sache Erfolg. Sie führt

zur Wiederherstellung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Amtsge-

richts. Das Antragsbegehren kann weder auf einen Beseitigungsanspruch

(§ 1004 Abs. 1 BGB, §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG) noch auf einen

Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus §§ 823

Abs. 1, 249 BGB, §§ 823 Abs. 2, 1004, 249 BGB (vgl. hierzu etwa BayObLG,

NJW-RR 1991, 1234, 1235; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 22

Rdn. 232 ff; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 22 Rdn. 43) oder aus positi-

ver Vertragsverletzung i.V.m. § 249 BGB gestützt werden.

1. Der geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings nicht bereits an

einem bestandskräftigen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft

über die Genehmigung des geschaffenen Wanddurchbruchs. Das Beschwer-

degericht hat festgestellt, daß das vom Verwalter im Protokoll der Eigentümer-

versammlung vom 17. August 1998 niedergelegte Ergebnis, also die Ableh-

nung des Antrages, den Mauerdurchbruch zu verschließen, die Beschlußlage

zutreffend wiedergibt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es bedarf deshalb

keiner Entscheidung darüber, ob die Beschlußfeststellung für den Inhalt der

Abstimmung vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung maßgeblich ist (so OLG

Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; KG, OLGZ 1990, 421, 423;

Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 WEG Rdn. 36 m.w.N.; Staudinger/Wenzel,

BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 36; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 23

Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 23 WEG Rdn. 16; Nieden-

führ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Wenzel, ZWE 2000, 382, 386; a.A. BayObLG,

MDR 1984, 495; WE 1998, 511; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 151;

Wangemann, Die Eigentümerversammlung nach WEG, Rdn. A 68).

Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob es sich bei der Ab-

lehnung des Beschlußantrages durch die Wohnungseigentümer entsprechend

der ständigen Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts um einen - keine

Rechtswirkung auslösenden und damit der Anfechtung nicht unterliegenden -

Nichtbeschluß handelt (vgl. BayObLGZ 1996, 256, 257; BayObLG, NJW-RR

1994, 658, 659; WE 1996, 146; WE 1999, 193, 194; ZMR 2000, 115, 116; OLG

Zweibrücken, WE 1988, 60; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 465, 466; Staudin-

ger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 148; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 23 WEG

Rdn. 29; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 WEG Rdn. 6) oder um einen Negativ-

beschluß (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 36; Wenzel, aaO,

383; Suilmann, Das Beschlußmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht,

S. 14; Wangemann, aaO, Rdn. A 42; ähnlich Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 23

WEG Rdn. 40 i.V.m. Rdn. 38; AG Kerpen, NJW-RR 1991, 1236 ff). Denn auch

bei Annahme eines Negativbeschlusses stünde dies dem geltend gemachten

Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch nicht entgegen, weil der Wille

der Mehrheit, sich zur Beseitigung des Wanddurchbruchs nicht verpflichten zu

wollen, weder auf eine Rechtsänderung noch auf das “kontradiktorische” Ge-

genteil gerichtet ist, den Wanddurchbruch zu billigen (vgl. Suilmann, aaO, S.

13). Dies kann nur mit der Entscheidung über einen positiv formulierten Be-

schlußantrag erreicht werden, der von der Mehrheit angenommen wird (Wan-

gemann, aaO, Rdn. A 47).

2. Der Antrag ist jedoch deswegen unbegründet, weil ein Beseitigungs-

bzw. Wiederherstellungsanspruch nicht gegeben ist. Ein solcher Anspruch

setzt nämlich voraus, daß dem Antragsteller ein über das unvermeidliche Maß

hinausgehender Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 WEG). Dies ist hier nicht der

Fall. Der Senat tritt der Auffassung des - von seinem bisherigen Rechtsstand-

punkt abrückenden - vorlegenden Gerichts bei, ein Nachteil i.S. von § 14 Nr. 1

WEG könne nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, daß durch die

Baumaßnahme eine der Teilungserklärung und damit der gesetzlichen Be-

stimmung des § 3 Abs. 2 WEG widersprechender Zustand geschaffen werde

(vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22

Rdn. 121; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 22 WEG Rdn. 30; Heerstraßen,

DWE 1994, 2, 3; Rapp, MittBayNot 1995, 282, 283; Röll, WE 1997, 412, 413;

ders. WE 1998, 367, 368; Abramenko, ZMR 2000, 255 ff; wohl auch OLG

Hamm, MittRhNotK 1990, 131, 134; OLG Düsseldorf, WE 1989, 98, 99; LG

Berlin, GE 1998, 369; a.A. Niedenführ/Schulze, aaO, § 22 Rdn. 21; Pa-

landt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 22 WEG Rdn. 11; Seuß, Die Eigentumswoh-

nung, 10. Aufl., S. 361).

a) Dem Wohnungseigentumsgesetz liegt der Gedanke zugrunde, daß

nicht jeder bei der Durchführung einer Baumaßnahme von einem Eigentümer

begangene Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die Teilungserklärung,

Vereinbarungen oder Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft Ansprüche der

übrigen Wohnungseigentümer begründen soll. Vielmehr sind sowohl eigen-

mächtig am Gemeinschaftseigentum vorgenommene - und damit zwangsläufig

der Teilungserklärung widersprechende - bauliche Veränderungen (§ 22 Abs. 1

Satz 1 WEG) als auch bauliche Maßnahmen am Sondereigentum (§ 13 Abs. 1

WEG; vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1988, 587; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 22

Rdn. 42 “Durchbruch”; Röll, WE 1998, 367, 368) von sämtlichen Wohnungsei-

gentümern hinzunehmen, wenn deren Rechtsstellung nicht oder nicht über das

bei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt

wird (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG). Diese Unterscheidung bleibt außer

acht, wenn mit Wand- oder Deckendurchbrüchen verbundene Verstöße gegen

§ 3 Abs. 2 WEG oder gegen die Teilungserklärung stets als nicht hinzuneh-

mende Nachteile im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG angesehen

werden, ohne daß die Betroffenheit der übrigen Eigentümer im einzelnen ge-

prüft wurde (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Bärmann/Pick/

Merle, aaO, § 22 WEG Rdn. 121; Heerstraßen, DWE 1994, 2, 3; Abramenko,

ZMR 2000, 255).

b) Ein Nachteil ist nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerheb-

liche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt. Entscheidend ist, ob

sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicher-

weise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, BGHZ 116, 392, 396). Daran fehlt es

selbst dann, wenn durch den Wanddurchbruch und den Einbau einer Verbin-

dungstür zwischen den beiden angrenzenden Sondereigentumseinheiten die

Abgeschlossenheit der Wohnungen (§ 3 Abs. 2 WEG) entfallen sein sollte (vgl.

hierzu KG, Rpfleger 1985, 107, 108; Palandt/Bassenge, aaO, § 3 WEG Rdn. 7;

Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 3 WEG Rdn. 33; Bärmann/Pick/Merle, aaO,

§ 3 WEG Rdn. 38;

ferner Senat, Vorlagebeschl. v. 14. Februar 1991,

V ZB 12/90, NJW 1991, 1611, 1612; a.A. Röll, MittBayNot 1985, 63). Mit der

tatsächlichen Beseitigung der in § 3 Abs. 2 WEG vorausgesetzten Abgeschlos-

senheit der Sondereigentumsbereiche und einem damit einhergehenden Ver-

stoß gegen die Bestimmungen der Teilungserklärungen ist kein Nachteil für die

übrigen Wohnungseigentümer verbunden. Zum einen läßt die nachträgliche

Aufhebung der Abgeschlossenheit den Bestand und den Umfang des in der

Teilungserklärung ausgestalteten Wohnungseigentums unberührt und führt

nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs (BayObLGZ 98, 2, 6; BayObLG, ZMR

1999, 266, 267; KG, NJW-RR 1993, 909, 910 = OLGZ 1993, 427, 428; OLG

Köln, ZMR 1994, 230, 231; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Bär-

mann/Pick/Merle, aaO, § 3 WEG Rdn. 37; Heerstraßen, DWE 1994, 2, 3;

Rapp, MittBayNot 1995, 282, 283; Abramenko, ZMR 2000, 255; Röll, WE 1998,

367; ferner zum Fall der Begründung von Wohnungseigentum Senatsurt. v.

22. Dezember 1989, V ZR 339/87, NJW 1990, 1111, 1112). Zum anderen ist es

lediglich Zweck des in § 3 Abs. 2 WEG als Sollvorschrift ausgestalteten Abge-

schlossenheitserfordernisses, eine eindeutige räumliche Abgrenzung der Son-

dereigentumsbereiche untereinander sowie zum gemeinschaftlichen Eigentum

zu gewährleisten und dadurch Streitigkeiten zu vermeiden, wie sie unter der

Geltung des früheren Stockwerkeigentums als Folge unklarer Verhältnisse ent-

standen sind (GmS-OGB, BGHZ 119, 42, 46 f; Senatsurt. v. 22. Dezember

1989, aaO; KG, NJW-RR 1989, 1360, 1361; Niedenführ/Schulze, aaO, § 3

WEG Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 3 Rdn. 51; Rapp, MittBayNot

1995, 282, 283). Damit ist das Erfordernis der Abgeschlossenheit der Woh-

nungen nur auf den Schutz derjenigen Wohnungseigentümer gerichtet, deren

Wohneinheiten durch die fehlende oder weggefallene Trennung der verschie-

denen Bereiche berührt werden, nicht aber auf den Schutz der Belange ande-

rer Wohnungseigentümer (BayObLG, Rpfleger 1984, 409, 410; MünchKomm-

BGB/Röll, aaO, § 22 Rdn. 30; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Rapp,

MittBayNot 1995, 282, 283; Röll, WE 1998, 367). Deren subjektive Rechte

werden durch eine die Abgeschlossenheit beseitigende, räumliche Verbindung

zweier Wohnungen nicht beeinträchtigt. Insoweit besteht kein grundlegender

Unterschied zur Rechtslage bei der Vereinigung mehrerer, in einer Hand be-

findlicher Wohnungseigentumsrechte. Eine rechtliche Vereinigung von Woh-

nungseigentumseinheiten ist nach heute herrschender Meinung analog § 890

BGB selbst dann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer zulässig, wenn die

vom neugebildeten einheitlichen Sondereigentum erfaßten Räume keine in

sich abgeschlossene Gesamtwohnung bilden, sondern weiterhin getrennt blei-

ben (BayObLGZ 1971, 102, 107 ff; BayObLG, ZMR 1999, 266, 267; 2000, 468,

469; KG, NJW-RR 1989, 1360, 1361; 1993, 909, 910; Demharter, GBO,

23. Aufl., § 5 Rdn. 5; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 3 WEG Rdn. 48; Soer-

gel/Stürner, aaO, § 9 WEG Rdn. 8; a.A. OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431, 432;

OLG Hamburg, NJW 1965, 1765; Weitnauer, aaO, § 3 WEG Rdn. 57).

3. Zutreffend verneint das vorlegende Gericht einen das in § 14 Nr. 1

WEG bezeichnete Maß übersteigenden Nachteil auch unter dem Gesichts-

punkt einer erhöhten Nutzungsintensität. Nach der Verkehrsanschauung er-

wächst dem Antragsteller nicht bereits aufgrund der Veränderung von Anzahl

und Größe der in der Anlage vorhandenen Wohnungen eine nicht mehr hin-

nehmbare Beeinträchtigung. Das Interesse des einzelnen Wohnungseigentü-

mers, daß solche Veränderungen ohne seine Zustimmung unterbleiben, ist

grundsätzlich nicht geschützt (Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; ähn-

lich MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 22 WEG Rdn. 30; Röll, WE 1998, 367, 368;

a.A. noch BayObLG, WE 1997, 111, 112; 118, 119). Ein nicht zu duldender

Nachteil könnte sich allenfalls aus der Gefahr einer intensiveren Benutzung der

vergrößerten Räumlichkeiten ergeben (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 272,

273; KG, NJW-RR 1997, 587, 588; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 78 ff;

Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 128 ff; Röll, WE 1998, 367, 368; Heer-

straßen, DWE 1994, 2, 6). Es fehlt hier jedoch an Anhaltspunkten dafür, daß

durch den geschaffenen Wanddurchbruch eine vermehrte und störendere Nut-

zung der miteinander verbundenen Räumlichkeiten erfolgt. Allein mit dem ge-

schaffenen direkten Zugang ist eine solche Gefahr nicht verbunden. Vielmehr

entfällt durch die bauliche Maßnahme die Notwendigkeit, das im Gemein-

schaftseigentum befindliche Treppenhaus in Anspruch zu nehmen, um von ei-

ner Raumeinheit in die andere zu gelangen. Diese schonendere, weil innerhalb

der beiden Sondereigentumseinheiten stattfindende Nutzung berührt die übri-

gen Wohnungseigentümer in ihrer Rechtsstellung nicht nachteilig, sondern ist

nach Lage der Dinge eher vorteilhaft. Gänzlich außer Betracht müssen Beein-

trächtigungen bleiben, die durch die geänderte Nutzung der beiden Wohnun-

gen zu einer Steuer- und Wirtschaftsberaterkanzlei hervorgerufen werden. Sol-

che etwaigen Nachteile kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren we-

gen des rechtskräftigen Beschlusses über die Genehmigung der zugrunde lie-

genden Nutzungsart (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) nicht einwenden.

4. Im vorliegenden Fall ist ein über das unvermeidbare Maß hinausge-

hender Nachteil - und damit der geltend gemachte Beseitigungs- bzw. Wieder-

herstellungsanspruch - unabhängig davon ausgeschlossen, ob der beanstan-

dete Mauerdurchbruch an einer tragenden oder einer nicht tragenden Wand

vorgenommen wurde.

a) Erfolgte der Mauerdurchbruch an einer nicht tragenden Wand, ist er

von den übrigen Wohnungseigentümern ohne weiteres hinzunehmen. In die-

sem Fall liegt weder ein Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums

vor, eine solche Wand steht vielmehr im gemeinsamen Sondereigentum der

Antragsgegner (vgl. BayObLG, WE 1997, 118, 119; OLG Zweibrücken, NJW-

RR 1987, 332, 333; Weitnauer, aaO, § 5 WEG Rdn. 36; Bärmann/Pick/Merle,

aaO, § 5 Rdn. 66; Sauren, DNotZ 1988, 667, 669 ff; Rapp, MittBayNot 1995,

282, 283), noch sind eine Beeinträchtigung der Statik oder sonstige Nachteile

ernsthaft zu befürchten.

b) Handelt es sich dagegen um eine tragende, gemäß § 5 Abs. 2 WEG

im Gemeinschaftseigentum stehende Wand, so ist ein Nachteil für die anderen

Wohnungseigentümer, der das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt,

erst dann ausgeschlossen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß

ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums unter-

blieben ist, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahr

für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit ge-

schaffen wurde (vgl. Senat, BGHZ 116, 392, 396; BayObLG, NJW-RR 1992,

272, 273; WE 1995, 159, 160; FGPrax 1999, 53; OLG Hamburg, WE 1987,

161; WuM 1992, 87; OLG Köln, DWE 1988, 24, 25; KG, WE 1992, 285; GE

1993, 925; NJW-RR 1993, 909, 910; 1997, 587, 589; OLG Düsseldorf, ZMR

1993, 581, 582; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 70, 122; Bär-

mann/Pick/Merle, aaO, § 22 WEG Rdn. 123; Palandt/Bassenge, aaO, § 22

WEG Rdn. 11; Weitnauer/Lüke, aaO, § 22 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Röll,

aaO, § 22 WEG Rdn. 30; Niedenführ/Schulze, aaO, § 22 WEG Rdn. 22; Er-

man/Ganten, BGB, 9. Aufl., § 22 WEG Rdn. 3; Heerstraßen, DWE 1994, 2, 6;

Röll, MittBayNot 1996, 275, 276; ders. WE 1998, 367, 368). Ob bei größeren

Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum nachteilige Auswirkungen für die üb-

rigen Wohnungseigentümer regelmäßig anzunehmen sind (vgl. BayObLGZ

1990, 120, 123; BayObLG, WE 1991, 256, 257; 1997, 111, 112; OLG Köln, WE

1995, 221; Seuß, Die Eigentumswohnung, S. 361; weitergehend Abramenko,

ZMR 2000, 255, 256), braucht bei der vorliegenden Maßnahme, nicht ent-

schieden zu werden, weil sie diese Voraussetzung nicht erfüllt.

c) Selbst wenn der Mauerdurchbruch an einer tragenden Wand vorge-

nommen wurde, führte dies nicht zu unzumutbaren Nachteilen für die übrigen

Wohnungseigentümer. Dies folgt aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem

Ergebnis der bisherigen Ermittlungen. Da weitere Ermittlungen nicht erforder-

lich sind, kann die Würdigung der Tatsachen durch den Senat selbst erfolgen

(vgl. Senat, BGHZ 35, 135, 142 f).

Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, haben die Antragsgeg-

ner vorgetragen, der Wanddurchbruch sei nach sachkundiger Planung und

statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Bau-

kunst ausgeführt worden. Das hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

Weitere Ermittlungen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. Im ech-

ten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Ermittlungspflicht des

Gerichts durch die Darlegungs- und Förderungslast der Beteiligten begrenzt.

Sie besteht nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im übrigen

festgestellte Sachverhalt zu Ermittlungen Anlaß gibt. Hierbei ist davon auszu-

gehen, daß jeder Beteiligte - und damit auch der Antragsteller - die für ihn vor-

teilhaften Umstände von sich aus vorbringt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März

1988, IVb ZB 51/87, NJW 1988, 1839, 1840 für das Versorgungsausgleichs-

verfahren; Beschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, ZIP 1993, 1118, 1119 für das

Verfahren in Landwirtschaftssachen; BayObLG, NJW-RR 1988, 1170, 1171;

WE 1991, 367, 368; Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn.

9;

Bärmann/

Pick/Merle, aaO, § 44 Rdn. 7). Nachdem er dies nicht getan, insbesondere der

Darstellung der Antragsgegner nicht widersprochen hat, kann die Entscheidung

auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens der Antragsgegner ergehen

(vgl. BayObLG, WE 1996, 472, 473; Staudinger/Wenzel, aaO). Dies gilt um so

mehr, als für dessen Richtigkeit auch spricht, daß die Baumaßnahme bauord-

nungsrechtlich genehmigt und damit nach Art. 14, 16 i.V. mit Art. 79 Abs. 1

BayBO 1994 (GVBl. 251) auf Standsicherheit und Brandschutz geprüft worden

ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über

den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier