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BGH Beschluss vom 21.12.2000 – V ZB 45/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2000
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: -----------------------------------
ja ja ja
WEG §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1
a) Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlos- senheit (§ 3 Abs. 2 WEG) oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungsei- gentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar.
b) Wird eine tragende, in Gemeinschaftseigentum stehende Wand durchbrochen, so ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil allerdings erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und des- sen Brandsicherheit geschaffen worden ist.
c) Handelt es sich um ein echtes Streitverfahren, so kann auch in einer Wohnungs- eigentumssache ohne Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens eines Beteiligten, dem der Gegner nicht widerspro- chen hat, entschieden werden.
BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00 - BayObLG
LG Nürnberg-Fürth AG Nürnberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der
Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 14. Zivilkammer, vom
15. Dezember 1999 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Juni 1999 wird unter Abände-
rung der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten zu-
rückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Antrag-
steller. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren
nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Be-
schwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Dem
Antragsteller gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Der Antragsgeg-
ner zu 1 und sein Sohn, der Antragsgegner zu 2, sind jeweils Eigentümer zwei-
er benachbarter Wohnungen im ersten Obergeschoß. Zwischen den Wohnun-
gen der Antragsgegner wurde im Jahre 1995 eine Trennwand durchbrochen
und eine Verbindungstür eingebaut. Der Antragsgegner zu 1 betreibt in beiden
Wohnungen eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei. Dem liegt eine
Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde, die vom An-
tragsteller und zwei weiteren Wohnungseigentümern erfolglos angefochten
worden ist.
In der Eigentümerversammlung am 17. August 1998 beantragte der An-
tragsteller, die Antragsgegner zur dauerhaften Beseitigung des Mauerdurch-
bruchs zu verpflichten. Dieser Antrag wurde von der Mehrheit der Wohnungs-
eigentümer abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsteller beim Amtsgericht bean-
tragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den vorhandenen Mauerdurchbruch
fachgerecht und dauerhaft zu verschließen, hilfsweise diese Maßnahme zu
dulden. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige
Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Antragsgegner zu 1
zur Beseitigung des Mauerdurchbruchs und den Antragsgegner zu 2 zur Dul-
dung dieser Maßnahme verpflichtet. Der hiergegen gerichteten sofortigen wei-
teren Beschwerde der Antragsgegner möchte das Bayerische Oberste Landes-
gericht unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung
stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandes-
gerichts Zweibrücken vom 15. Oktober 1999 (ZMR 2000, 254 ), des Oberlan-
desgerichts Köln vom 8. Februar 1995 (WE 1995, 221) sowie des Kammerge-
richts vom 17. Februar 1993 (NJW-RR 1993, 909) und vom 10. Januar 1990
(NJW-RR 1990, 334) gehindert und hat deshalb die Sache durch Beschluß
vom 8. September 2000 (BayObLGZ 2000, 252) dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V. mit § 28
Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht will dem Antragsteller einen Beseitigungsan-
spruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG
versagen. Es vertritt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht die Auffas-
sung, allein die Tatsache, daß die Herstellung eines Mauerdurchbruchs zwi-
schen zwei Wohnungen zum Verlust der Abgeschlossenheit und damit zu ei-
nem dem Inhalt der Teilungserklärung sowie dem Gesetz widersprechenden
Zustand führe, begründe für die übrigen Wohnungseigentümer keinen über das
in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Nachteil. Auch der Um-
stand, daß die bauliche Veränderung möglicherweise an einer tragenden
Wand vorgenommen worden sei, könne nicht als eine das unvermeidliche Maß
übersteigende Beeinträchtigung im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1
WEG gewertet werden, wenn sie - wie hier von den Antragsgegnern vorgetra-
gen - nach den Regeln der Baukunst und unter Beachtung der statischen An-
forderungen erfolgt sei. Eine solche Baumaßnahme bedürfe daher nicht der
Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
Demgegenüber erblicken das Kammergericht (NJW-RR 1990, 334, 335;
OLGZ 1993, 427, 428; GE 1993, 425; NJW-RR 1997, 587, 588), das Oberlan-
desgericht Köln (WE 1995, 221) und das Oberlandesgericht Zweibrücken
(ZMR 2000, 254, 255) in Übereinstimmung mit der vom vorlegenden Gericht
früher vertretenen Ansicht (vgl. etwa WE 1995, 379, 380; 1997, 111, 112; 118,
119; a.A. noch Rpfleger 1984, 409, 410) einen von den übrigen Wohnungsei-
gentümern nicht zu duldenden Nachteil (§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG) bereits
darin, daß durch die Wandöffnung die Abgeschlossenheit der betroffenen
Wohnungen aufgehoben und damit ein der Teilungserklärung sowie § 3 Abs. 2
WEG widersprechender Zustand geschaffen werde. Diese Divergenz rechtfer-
tigt die Vorlage.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1
Nr. 1 WEG; §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG) und hat in der Sache Erfolg. Sie führt
zur Wiederherstellung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Amtsge-
richts. Das Antragsbegehren kann weder auf einen Beseitigungsanspruch
(§ 1004 Abs. 1 BGB, §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG) noch auf einen
Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus §§ 823
Abs. 1, 249 BGB, §§ 823 Abs. 2, 1004, 249 BGB (vgl. hierzu etwa BayObLG,
NJW-RR 1991, 1234, 1235; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 22
Rdn. 232 ff; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 22 Rdn. 43) oder aus positi-
ver Vertragsverletzung i.V.m. § 249 BGB gestützt werden.
1. Der geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings nicht bereits an
einem bestandskräftigen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft
über die Genehmigung des geschaffenen Wanddurchbruchs. Das Beschwer-
degericht hat festgestellt, daß das vom Verwalter im Protokoll der Eigentümer-
versammlung vom 17. August 1998 niedergelegte Ergebnis, also die Ableh-
nung des Antrages, den Mauerdurchbruch zu verschließen, die Beschlußlage
zutreffend wiedergibt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es bedarf deshalb
keiner Entscheidung darüber, ob die Beschlußfeststellung für den Inhalt der
Abstimmung vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung maßgeblich ist (so OLG
Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; KG, OLGZ 1990, 421, 423;
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 WEG Rdn. 36 m.w.N.; Staudinger/Wenzel,
BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 36; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 23
Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 23 WEG Rdn. 16; Nieden-
führ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Wenzel, ZWE 2000, 382, 386; a.A. BayObLG,
MDR 1984, 495; WE 1998, 511; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 151;
Wangemann, Die Eigentümerversammlung nach WEG, Rdn. A 68).
Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob es sich bei der Ab-
lehnung des Beschlußantrages durch die Wohnungseigentümer entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts um einen - keine
Rechtswirkung auslösenden und damit der Anfechtung nicht unterliegenden -
Nichtbeschluß handelt (vgl. BayObLGZ 1996, 256, 257; BayObLG, NJW-RR
1994, 658, 659; WE 1996, 146; WE 1999, 193, 194; ZMR 2000, 115, 116; OLG
Zweibrücken, WE 1988, 60; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 465, 466; Staudin-
ger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 148; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 23 WEG
Rdn. 29; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 WEG Rdn. 6) oder um einen Negativ-
beschluß (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 36; Wenzel, aaO,
383; Suilmann, Das Beschlußmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht,
S. 14; Wangemann, aaO, Rdn. A 42; ähnlich Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 23
WEG Rdn. 40 i.V.m. Rdn. 38; AG Kerpen, NJW-RR 1991, 1236 ff). Denn auch
bei Annahme eines Negativbeschlusses stünde dies dem geltend gemachten
Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch nicht entgegen, weil der Wille
der Mehrheit, sich zur Beseitigung des Wanddurchbruchs nicht verpflichten zu
wollen, weder auf eine Rechtsänderung noch auf das “kontradiktorische” Ge-
genteil gerichtet ist, den Wanddurchbruch zu billigen (vgl. Suilmann, aaO, S.
13). Dies kann nur mit der Entscheidung über einen positiv formulierten Be-
schlußantrag erreicht werden, der von der Mehrheit angenommen wird (Wan-
gemann, aaO, Rdn. A 47).
2. Der Antrag ist jedoch deswegen unbegründet, weil ein Beseitigungs-
bzw. Wiederherstellungsanspruch nicht gegeben ist. Ein solcher Anspruch
setzt nämlich voraus, daß dem Antragsteller ein über das unvermeidliche Maß
hinausgehender Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 WEG). Dies ist hier nicht der
Fall. Der Senat tritt der Auffassung des - von seinem bisherigen Rechtsstand-
punkt abrückenden - vorlegenden Gerichts bei, ein Nachteil i.S. von § 14 Nr. 1
WEG könne nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, daß durch die
Baumaßnahme eine der Teilungserklärung und damit der gesetzlichen Be-
stimmung des § 3 Abs. 2 WEG widersprechender Zustand geschaffen werde
(vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22
Rdn. 121; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 22 WEG Rdn. 30; Heerstraßen,
DWE 1994, 2, 3; Rapp, MittBayNot 1995, 282, 283; Röll, WE 1997, 412, 413;
ders. WE 1998, 367, 368; Abramenko, ZMR 2000, 255 ff; wohl auch OLG
Hamm, MittRhNotK 1990, 131, 134; OLG Düsseldorf, WE 1989, 98, 99; LG
Berlin, GE 1998, 369; a.A. Niedenführ/Schulze, aaO, § 22 Rdn. 21; Pa-
landt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 22 WEG Rdn. 11; Seuß, Die Eigentumswoh-
nung, 10. Aufl., S. 361).
a) Dem Wohnungseigentumsgesetz liegt der Gedanke zugrunde, daß
nicht jeder bei der Durchführung einer Baumaßnahme von einem Eigentümer
begangene Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die Teilungserklärung,
Vereinbarungen oder Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft Ansprüche der
übrigen Wohnungseigentümer begründen soll. Vielmehr sind sowohl eigen-
mächtig am Gemeinschaftseigentum vorgenommene - und damit zwangsläufig
der Teilungserklärung widersprechende - bauliche Veränderungen (§ 22 Abs. 1
Satz 1 WEG) als auch bauliche Maßnahmen am Sondereigentum (§ 13 Abs. 1
WEG; vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1988, 587; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 22
Rdn. 42 “Durchbruch”; Röll, WE 1998, 367, 368) von sämtlichen Wohnungsei-
gentümern hinzunehmen, wenn deren Rechtsstellung nicht oder nicht über das
bei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt
wird (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG). Diese Unterscheidung bleibt außer
acht, wenn mit Wand- oder Deckendurchbrüchen verbundene Verstöße gegen
§ 3 Abs. 2 WEG oder gegen die Teilungserklärung stets als nicht hinzuneh-
mende Nachteile im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG angesehen
werden, ohne daß die Betroffenheit der übrigen Eigentümer im einzelnen ge-
prüft wurde (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Bärmann/Pick/
Merle, aaO, § 22 WEG Rdn. 121; Heerstraßen, DWE 1994, 2, 3; Abramenko,
ZMR 2000, 255).
b) Ein Nachteil ist nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerheb-
liche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt. Entscheidend ist, ob
sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicher-
weise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, BGHZ 116, 392, 396). Daran fehlt es
selbst dann, wenn durch den Wanddurchbruch und den Einbau einer Verbin-
dungstür zwischen den beiden angrenzenden Sondereigentumseinheiten die
Abgeschlossenheit der Wohnungen (§ 3 Abs. 2 WEG) entfallen sein sollte (vgl.
hierzu KG, Rpfleger 1985, 107, 108; Palandt/Bassenge, aaO, § 3 WEG Rdn. 7;
Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 3 WEG Rdn. 33; Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 3 WEG Rdn. 38;
ferner Senat, Vorlagebeschl. v. 14. Februar 1991,
V ZB 12/90, NJW 1991, 1611, 1612; a.A. Röll, MittBayNot 1985, 63). Mit der
tatsächlichen Beseitigung der in § 3 Abs. 2 WEG vorausgesetzten Abgeschlos-
senheit der Sondereigentumsbereiche und einem damit einhergehenden Ver-
stoß gegen die Bestimmungen der Teilungserklärungen ist kein Nachteil für die
übrigen Wohnungseigentümer verbunden. Zum einen läßt die nachträgliche
Aufhebung der Abgeschlossenheit den Bestand und den Umfang des in der
Teilungserklärung ausgestalteten Wohnungseigentums unberührt und führt
nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs (BayObLGZ 98, 2, 6; BayObLG, ZMR
1999, 266, 267; KG, NJW-RR 1993, 909, 910 = OLGZ 1993, 427, 428; OLG
Köln, ZMR 1994, 230, 231; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Bär-
mann/Pick/Merle, aaO, § 3 WEG Rdn. 37; Heerstraßen, DWE 1994, 2, 3;
Rapp, MittBayNot 1995, 282, 283; Abramenko, ZMR 2000, 255; Röll, WE 1998,
367; ferner zum Fall der Begründung von Wohnungseigentum Senatsurt. v.
22. Dezember 1989, V ZR 339/87, NJW 1990, 1111, 1112). Zum anderen ist es
lediglich Zweck des in § 3 Abs. 2 WEG als Sollvorschrift ausgestalteten Abge-
schlossenheitserfordernisses, eine eindeutige räumliche Abgrenzung der Son-
dereigentumsbereiche untereinander sowie zum gemeinschaftlichen Eigentum
zu gewährleisten und dadurch Streitigkeiten zu vermeiden, wie sie unter der
Geltung des früheren Stockwerkeigentums als Folge unklarer Verhältnisse ent-
standen sind (GmS-OGB, BGHZ 119, 42, 46 f; Senatsurt. v. 22. Dezember
1989, aaO; KG, NJW-RR 1989, 1360, 1361; Niedenführ/Schulze, aaO, § 3
WEG Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 3 Rdn. 51; Rapp, MittBayNot
1995, 282, 283). Damit ist das Erfordernis der Abgeschlossenheit der Woh-
nungen nur auf den Schutz derjenigen Wohnungseigentümer gerichtet, deren
Wohneinheiten durch die fehlende oder weggefallene Trennung der verschie-
denen Bereiche berührt werden, nicht aber auf den Schutz der Belange ande-
rer Wohnungseigentümer (BayObLG, Rpfleger 1984, 409, 410; MünchKomm-
BGB/Röll, aaO, § 22 Rdn. 30; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Rapp,
MittBayNot 1995, 282, 283; Röll, WE 1998, 367). Deren subjektive Rechte
werden durch eine die Abgeschlossenheit beseitigende, räumliche Verbindung
zweier Wohnungen nicht beeinträchtigt. Insoweit besteht kein grundlegender
Unterschied zur Rechtslage bei der Vereinigung mehrerer, in einer Hand be-
findlicher Wohnungseigentumsrechte. Eine rechtliche Vereinigung von Woh-
nungseigentumseinheiten ist nach heute herrschender Meinung analog § 890
BGB selbst dann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer zulässig, wenn die
vom neugebildeten einheitlichen Sondereigentum erfaßten Räume keine in
sich abgeschlossene Gesamtwohnung bilden, sondern weiterhin getrennt blei-
ben (BayObLGZ 1971, 102, 107 ff; BayObLG, ZMR 1999, 266, 267; 2000, 468,
469; KG, NJW-RR 1989, 1360, 1361; 1993, 909, 910; Demharter, GBO,
23. Aufl., § 5 Rdn. 5; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 3 WEG Rdn. 48; Soer-
gel/Stürner, aaO, § 9 WEG Rdn. 8; a.A. OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431, 432;
OLG Hamburg, NJW 1965, 1765; Weitnauer, aaO, § 3 WEG Rdn. 57).
3. Zutreffend verneint das vorlegende Gericht einen das in § 14 Nr. 1
WEG bezeichnete Maß übersteigenden Nachteil auch unter dem Gesichts-
punkt einer erhöhten Nutzungsintensität. Nach der Verkehrsanschauung er-
wächst dem Antragsteller nicht bereits aufgrund der Veränderung von Anzahl
und Größe der in der Anlage vorhandenen Wohnungen eine nicht mehr hin-
nehmbare Beeinträchtigung. Das Interesse des einzelnen Wohnungseigentü-
mers, daß solche Veränderungen ohne seine Zustimmung unterbleiben, ist
grundsätzlich nicht geschützt (Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; ähn-
lich MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 22 WEG Rdn. 30; Röll, WE 1998, 367, 368;
a.A. noch BayObLG, WE 1997, 111, 112; 118, 119). Ein nicht zu duldender
Nachteil könnte sich allenfalls aus der Gefahr einer intensiveren Benutzung der
vergrößerten Räumlichkeiten ergeben (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 272,
273; KG, NJW-RR 1997, 587, 588; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 78 ff;
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 128 ff; Röll, WE 1998, 367, 368; Heer-
straßen, DWE 1994, 2, 6). Es fehlt hier jedoch an Anhaltspunkten dafür, daß
durch den geschaffenen Wanddurchbruch eine vermehrte und störendere Nut-
zung der miteinander verbundenen Räumlichkeiten erfolgt. Allein mit dem ge-
schaffenen direkten Zugang ist eine solche Gefahr nicht verbunden. Vielmehr
entfällt durch die bauliche Maßnahme die Notwendigkeit, das im Gemein-
schaftseigentum befindliche Treppenhaus in Anspruch zu nehmen, um von ei-
ner Raumeinheit in die andere zu gelangen. Diese schonendere, weil innerhalb
der beiden Sondereigentumseinheiten stattfindende Nutzung berührt die übri-
gen Wohnungseigentümer in ihrer Rechtsstellung nicht nachteilig, sondern ist
nach Lage der Dinge eher vorteilhaft. Gänzlich außer Betracht müssen Beein-
trächtigungen bleiben, die durch die geänderte Nutzung der beiden Wohnun-
gen zu einer Steuer- und Wirtschaftsberaterkanzlei hervorgerufen werden. Sol-
che etwaigen Nachteile kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren we-
gen des rechtskräftigen Beschlusses über die Genehmigung der zugrunde lie-
genden Nutzungsart (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) nicht einwenden.
4. Im vorliegenden Fall ist ein über das unvermeidbare Maß hinausge-
hender Nachteil - und damit der geltend gemachte Beseitigungs- bzw. Wieder-
herstellungsanspruch - unabhängig davon ausgeschlossen, ob der beanstan-
dete Mauerdurchbruch an einer tragenden oder einer nicht tragenden Wand
vorgenommen wurde.
a) Erfolgte der Mauerdurchbruch an einer nicht tragenden Wand, ist er
von den übrigen Wohnungseigentümern ohne weiteres hinzunehmen. In die-
sem Fall liegt weder ein Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums
vor, eine solche Wand steht vielmehr im gemeinsamen Sondereigentum der
Antragsgegner (vgl. BayObLG, WE 1997, 118, 119; OLG Zweibrücken, NJW-
RR 1987, 332, 333; Weitnauer, aaO, § 5 WEG Rdn. 36; Bärmann/Pick/Merle,
aaO, § 5 Rdn. 66; Sauren, DNotZ 1988, 667, 669 ff; Rapp, MittBayNot 1995,
282, 283), noch sind eine Beeinträchtigung der Statik oder sonstige Nachteile
ernsthaft zu befürchten.
b) Handelt es sich dagegen um eine tragende, gemäß § 5 Abs. 2 WEG
im Gemeinschaftseigentum stehende Wand, so ist ein Nachteil für die anderen
Wohnungseigentümer, der das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt,
erst dann ausgeschlossen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß
ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums unter-
blieben ist, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahr
für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit ge-
schaffen wurde (vgl. Senat, BGHZ 116, 392, 396; BayObLG, NJW-RR 1992,
272, 273; WE 1995, 159, 160; FGPrax 1999, 53; OLG Hamburg, WE 1987,
161; WuM 1992, 87; OLG Köln, DWE 1988, 24, 25; KG, WE 1992, 285; GE
1993, 925; NJW-RR 1993, 909, 910; 1997, 587, 589; OLG Düsseldorf, ZMR
1993, 581, 582; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 70, 122; Bär-
mann/Pick/Merle, aaO, § 22 WEG Rdn. 123; Palandt/Bassenge, aaO, § 22
WEG Rdn. 11; Weitnauer/Lüke, aaO, § 22 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Röll,
aaO, § 22 WEG Rdn. 30; Niedenführ/Schulze, aaO, § 22 WEG Rdn. 22; Er-
man/Ganten, BGB, 9. Aufl., § 22 WEG Rdn. 3; Heerstraßen, DWE 1994, 2, 6;
Röll, MittBayNot 1996, 275, 276; ders. WE 1998, 367, 368). Ob bei größeren
Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum nachteilige Auswirkungen für die üb-
rigen Wohnungseigentümer regelmäßig anzunehmen sind (vgl. BayObLGZ
1990, 120, 123; BayObLG, WE 1991, 256, 257; 1997, 111, 112; OLG Köln, WE
1995, 221; Seuß, Die Eigentumswohnung, S. 361; weitergehend Abramenko,
ZMR 2000, 255, 256), braucht bei der vorliegenden Maßnahme, nicht ent-
schieden zu werden, weil sie diese Voraussetzung nicht erfüllt.
c) Selbst wenn der Mauerdurchbruch an einer tragenden Wand vorge-
nommen wurde, führte dies nicht zu unzumutbaren Nachteilen für die übrigen
Wohnungseigentümer. Dies folgt aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem
Ergebnis der bisherigen Ermittlungen. Da weitere Ermittlungen nicht erforder-
lich sind, kann die Würdigung der Tatsachen durch den Senat selbst erfolgen
(vgl. Senat, BGHZ 35, 135, 142 f).
Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, haben die Antragsgeg-
ner vorgetragen, der Wanddurchbruch sei nach sachkundiger Planung und
statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Bau-
kunst ausgeführt worden. Das hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt.
Weitere Ermittlungen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. Im ech-
ten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Ermittlungspflicht des
Gerichts durch die Darlegungs- und Förderungslast der Beteiligten begrenzt.
Sie besteht nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im übrigen
festgestellte Sachverhalt zu Ermittlungen Anlaß gibt. Hierbei ist davon auszu-
gehen, daß jeder Beteiligte - und damit auch der Antragsteller - die für ihn vor-
teilhaften Umstände von sich aus vorbringt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März
1988, IVb ZB 51/87, NJW 1988, 1839, 1840 für das Versorgungsausgleichs-
verfahren; Beschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, ZIP 1993, 1118, 1119 für das
Verfahren in Landwirtschaftssachen; BayObLG, NJW-RR 1988, 1170, 1171;
WE 1991, 367, 368; Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn.
9;
Bärmann/
Pick/Merle, aaO, § 44 Rdn. 7). Nachdem er dies nicht getan, insbesondere der
Darstellung der Antragsgegner nicht widersprochen hat, kann die Entscheidung
auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens der Antragsgegner ergehen
(vgl. BayObLG, WE 1996, 472, 473; Staudinger/Wenzel, aaO). Dies gilt um so
mehr, als für dessen Richtigkeit auch spricht, daß die Baumaßnahme bauord-
nungsrechtlich genehmigt und damit nach Art. 14, 16 i.V. mit Art. 79 Abs. 1
BayBO 1994 (GVBl. 251) auf Standsicherheit und Brandschutz geprüft worden
ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über
den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG.
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier