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BGH Urteil vom 21.12.2000 – VII ZR 467/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. Dezember 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 649 Satz 2
Der Auftraggeber hat die Beweislast für ersparte Aufwendungen, anderweitige Ver-
wendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 467/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1999 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Aufrechterhaltung
des Versäumnisurteils vom 11. Mai 1999
in Höhe von
90.134,87 DM zuzüglich Zinsen zu Lasten des Klägers erkannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Architekt, verlangt von den Beklagten Architektenhono-
rar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nach einem von den Beklag-
ten gekündigten Architektenvertrag. Im Revisionsverfahren geht es nur noch
darum, ob ihm ein Anspruch auf die Bezahlung nicht erbrachter Leistungen
zusteht.
Der Kläger wurde 1994 von den Beklagten zu einem Pauschalpreis mit
der Modernisierung zweier Objekte in L. beauftragt. Übertragen wurden
die Leistungsphasen 1 bis 9. Nach Einreichung der Genehmigungsplanung
kündigten die Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 115.585 DM abgewie-
sen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger, nachdem gegen ihn ein Versäum-
nisurteil ergangen war, zur Neuberechnung ein Honorargutachten vorgelegt
und die Klage auf 206.326,23 DM erweitert. Das Berufungsgericht hat die Be-
klagten unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen von 10.000 DM zur Zah-
lung von 25.450,13 DM für erbrachte Leistungen verurteilt.
Der Kläger begehrt mit seiner Revision ausgehend von dem in erster In-
stanz geltend gemachten Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung des zuer-
kannten Betrags von 25.450,13 DM noch Verurteilung zur Zahlung weiterer
90.134,87 DM für nicht erbrachte Leistungen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger nur Honorar für die erbrach-
ten Leistungen zu.
Den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz nicht erbrachter Leistun-
gen lehnt das Berufungsgericht ab. Es könne dahinstehen, ob für die Beklagten
ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen habe. Die Pauschalierung der
Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Nr. 8.3. der Allgemeinen Vertrags-
bedingungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) in Höhe von 60 % sei un-
wirksam. Dem Kläger habe es daher oblegen, substantiiert vorzutragen und zu
beweisen, welche ersparten Aufwendungen und welchen Erwerb er im einzel-
nen gehabt habe. Seinen von den Beklagten bestrittenen Sachvortrag habe der
Kläger nicht unter Beweis gestellt.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.
Das Berufungsgericht verkennt die Beweislast zu den ersparten Auf-
wendungen und dem anderweitigen Erwerb bei § 649 Satz 2 BGB.
1. Weil das Berufungsgericht offenläßt, ob den Beklagten ein wichtiger
Grund zur Kündigung zur Seite stand, ist zugunsten der Revision des Klägers
zu unterstellen, daß dies nicht der Fall war. Der Kläger hat dann gemäß § 649
BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muß sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendun-
gen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterläßt.
2. Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung dieses Anspruchs in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, NJW 1997, 259 = BauR 1997, 156 =
ZfBR 1997, 36) zutreffend davon aus, daß die in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen vereinbarte Pauschalierung der Vergütung nicht erbrachter Leistungen
mit 60 % unzulässig war, weil die verwendete Vertragsklausel entsprechend
§ 11 Nr. 5 b und § 10 Nr. 7 AGBG unwirksam ist.
Richtig ist die weiter vertretene Ansicht des Berufungsgerichts, daß der
Architekt ebenso wie der Unternehmer vorzutragen und zu beziffern hat, wel-
che ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich an-
rechnen läßt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94, BGHZ 131,
362; Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79).
3. Fehlerhaft ist indessen die Auffassung des Berufungsgerichts, der
Kläger trage hierfür auch die Beweislast. Für ersparte Aufwendungen, ander-
weitige Verwendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen ge-
mäß § 649 Satz 2 BGB trägt nicht der Unternehmer, sondern der Auftraggeber
die Beweislast. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH, Urteil vom 24. April 1986 - VII ZR 139/84, BauR 1986, 577 = ZfBR 1986,
220; Urteil vom 22. September 1977 - VII ZR 162/74, BauR 1978, 55). Daran
hat
sich durch die Entscheidungen des Senats zu den Anforderungen an die Dar-
legungslast des Unternehmers seit der Senatsentscheidung vom 21. Dezember
1995 (VII ZR 198/94, aaO) nichts geändert. Daher hat nicht der Kläger, son-
dern haben die Beklagten dazu Beweis anzutreten.
Ullmann Thode Kuffer
Kniffka Wendt