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BGH Beschluss vom 22.12.2000 – 2 StR 389/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2000 wird mit der Maßga-
be verworfen, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich be-
gangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Durchfuhr von
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die
Einziehung von Rauschgift und Tatmitteln angeordnet. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-
mittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des
Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Durch-
fuhr von Betäubungsmitteln hat keinen Bestand, weil die versuchte Durchfuhr
im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln als unselbständiger Teilakt aufgeht (vgl. BGHSt 31, 374, 379).
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß
das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine ge-
ringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Tatge-
schehens unverändert bleibt.
Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO
geltend macht, er sei durch die Anklageerhebung mit dem Familiennamen "O. "
statt R. seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, verweist der Senat
ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts auf das Senats-
urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 495/83 (NStZ 1984, 181).
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer