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BGH Beschluss vom 04.01.2001 – X ZR 208/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 208/99

BESCHLUSS

vom

4. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2001 durch

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Melullis, Dr. von Ungern-Sternberg,

Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche des Beklagten vom 30. November 2000

und vom 14. Dezember 2000 betreffend die Richter Rogge,

Dr. Jestaedt, Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens

sowie den Richter Dr. Meier-Beck werden als unzulässig verwor-

fen.

Gründe

Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, da der Rechtsstreit durch den

Beschluß des Senats vom 28. November 2000, mit dem die Annahme der Re-

vision abgelehnt worden ist, erledigt ist. Das durch den Kläger gegen diesen

Beschluß eingelegte außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde wegen

greifbarer Gesetzwidrigkeit berührt - unbeschadet der Frage, ob es überhaupt

eröffnet sein kann - diese Beurteilung jedenfalls deshalb nicht, weil der Revisi-

onskläger eine solche Gesetzwidrigkeit nicht dargelegt hat.

Die abschließende Erledigung eines Rechtsstreits durch eine unan-

fechtbare Entscheidung bildet die äußerste zeitliche Schranke für die Ableh-

nung eines Richters (BGHZ 141, 90, 93; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage,

§ 42 ZPO Rdn. 4 a.E.). Danach ist hier eine sachliche Entscheidung über das

Gesuch ausgeschlossen, da der Beschluß über die Nichtannahme der Revision

ausweislich des Erledigungsvermerks im Senatsheft von der Geschäftsstelle

am 1. Dezember 2000 zur Übermittung an die Parteien abgesandt und damit,

jedenfalls aber mit dem ersten Zugang bei einem der Prozeßbevollmächtigten,

wirksam geworden ist (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 329 ZPO Rdn. 19, 20) und

so die Rechtskraft des Berufungsurteils herbeigeführt hat.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß das am 1. Dezember 2000

im Wege des Telefax übermittelte Ablehnungsgesuch möglicherweise vor Ein-

tritt der Rechtskraft bei Gericht eingegangen ist. Den Eintritt der Rechtskraft

des Berufungsurteils konnte dies nicht hindern. Bei Absendung des Nichtan-

nahmebeschlusses bestand auch kein Anlaß, dessen Absendung zurückzu-

stellen, da dem Geschäftsstellenverwalter nach dessen dienstlicher Äußerung

vom 4. Dezember 2000 das Gesuch erst nach der mit der Verfügung vom

29. November 2000 angeordneten Absendung des Beschlusses zur Kenntnis

gelangt ist.

Ob auch in der Revisionsinstanz die außerordentliche Beschwerde we-

gen greifbarer Gesetzwidrigkeit eröffnet sein kann - wogegen im Hinblick dar-

auf, daß den Vorschriften, aus denen dieses Rechtsmittel für das Verfahren vor

den Tatsacheninstanzen hergeleitet wird, vergleichbare Regelungen für das

Revisionsverfahren fehlen, manches spricht -, bedarf hier ebensowenig einer

abschließenden Entscheidung wie die weitere Frage, ob die Einlegung eines

solchen außerordentlichen Rechtsmittels - seine Zulässigkeit unterstellt - eine

bereits eingetretene Beendigung des Verfahrens wieder entfallen lassen kann.

Der Beklagte hat keine Gründe dargelegt, die dieses außerordentliche

Rechtsmittel eröffnen können. Mit seiner Beschwerdebegründung hat er im we-

sentlichen nur die Gründe wiederholt, aus denen er das Berufungsurteil ange-

fochten bzw. mit denen er seine verschiedenen Ablehnungsgesuche in der Re-

visionsinstanz begründet hat. Das genügt zur Darlegung einer greifbaren Ge-

setzwidrigkeit nicht. Deren Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn die

angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-

vereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem

Gesetz fremd ist (BGH, Beschl. v. 22.7.1997 - XI ZB 15/97, NJW-RR 1998, 63

m.w.N.). Davon kann - unbeschadet der Frage ihrer sachlichen Berechtigung -

bei den durch den Revisionskläger gerügten formellen und materiellen Rechts-

verstößen umso weniger die Rede sein, als diese entweder - wie die sachli-

chen und verfahrensrechtlichen Einwände gegen die Berechtigung der gegen

ihn erhobenen Klage - mehrfach Gegenstand der rechtlichen Bewertung im

Instanzenzug über die Klage und seine Rechtsmittel gewesen und dort in der

gleichen Weise beantwortet oder - wie die im Hinblick auf die Beiordnung eines

anwaltlichen Vertreters und das weitere Verfahren vor dem Bundesgerichts-

hof -

von ihm bereits mit Ablehnungsgesuchen vorgebracht und bei deren Beschei-

dung als nicht durchgreifend bewertet worden sind. Bei der jeweils überein-

stimmenden rechtlichen Bewertung durch mehrere voneinander unabhängige

gerichtliche Instanzen kann bei dem Vorgehen der abgelehnten Richter und

den von ihnen vertretenen Auffassungen selbst dann nicht von einer greibaren

Gesetzwidrigkeit gesprochen werden, wenn diese - wofür freilich nichts zu er-

kennen ist - auf einem Rechtsfehler beruhen sollte.

Melullis

Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert