BGH Beschluss vom 04.01.2001 – X ZR 208/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 208/99
BESCHLUSS
vom
4. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2001 durch
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Melullis, Dr. von Ungern-Sternberg,
Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Beklagten vom 30. November 2000
und vom 14. Dezember 2000 betreffend die Richter Rogge,
Dr. Jestaedt, Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
sowie den Richter Dr. Meier-Beck werden als unzulässig verwor-
fen.
Gründe
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, da der Rechtsstreit durch den
Beschluß des Senats vom 28. November 2000, mit dem die Annahme der Re-
vision abgelehnt worden ist, erledigt ist. Das durch den Kläger gegen diesen
Beschluß eingelegte außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde wegen
greifbarer Gesetzwidrigkeit berührt - unbeschadet der Frage, ob es überhaupt
eröffnet sein kann - diese Beurteilung jedenfalls deshalb nicht, weil der Revisi-
onskläger eine solche Gesetzwidrigkeit nicht dargelegt hat.
Die abschließende Erledigung eines Rechtsstreits durch eine unan-
fechtbare Entscheidung bildet die äußerste zeitliche Schranke für die Ableh-
nung eines Richters (BGHZ 141, 90, 93; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage,
§ 42 ZPO Rdn. 4 a.E.). Danach ist hier eine sachliche Entscheidung über das
Gesuch ausgeschlossen, da der Beschluß über die Nichtannahme der Revision
ausweislich des Erledigungsvermerks im Senatsheft von der Geschäftsstelle
am 1. Dezember 2000 zur Übermittung an die Parteien abgesandt und damit,
jedenfalls aber mit dem ersten Zugang bei einem der Prozeßbevollmächtigten,
wirksam geworden ist (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 329 ZPO Rdn. 19, 20) und
so die Rechtskraft des Berufungsurteils herbeigeführt hat.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß das am 1. Dezember 2000
im Wege des Telefax übermittelte Ablehnungsgesuch möglicherweise vor Ein-
tritt der Rechtskraft bei Gericht eingegangen ist. Den Eintritt der Rechtskraft
des Berufungsurteils konnte dies nicht hindern. Bei Absendung des Nichtan-
nahmebeschlusses bestand auch kein Anlaß, dessen Absendung zurückzu-
stellen, da dem Geschäftsstellenverwalter nach dessen dienstlicher Äußerung
vom 4. Dezember 2000 das Gesuch erst nach der mit der Verfügung vom
29. November 2000 angeordneten Absendung des Beschlusses zur Kenntnis
gelangt ist.
Ob auch in der Revisionsinstanz die außerordentliche Beschwerde we-
gen greifbarer Gesetzwidrigkeit eröffnet sein kann - wogegen im Hinblick dar-
auf, daß den Vorschriften, aus denen dieses Rechtsmittel für das Verfahren vor
den Tatsacheninstanzen hergeleitet wird, vergleichbare Regelungen für das
Revisionsverfahren fehlen, manches spricht -, bedarf hier ebensowenig einer
abschließenden Entscheidung wie die weitere Frage, ob die Einlegung eines
solchen außerordentlichen Rechtsmittels - seine Zulässigkeit unterstellt - eine
bereits eingetretene Beendigung des Verfahrens wieder entfallen lassen kann.
Der Beklagte hat keine Gründe dargelegt, die dieses außerordentliche
Rechtsmittel eröffnen können. Mit seiner Beschwerdebegründung hat er im we-
sentlichen nur die Gründe wiederholt, aus denen er das Berufungsurteil ange-
fochten bzw. mit denen er seine verschiedenen Ablehnungsgesuche in der Re-
visionsinstanz begründet hat. Das genügt zur Darlegung einer greifbaren Ge-
setzwidrigkeit nicht. Deren Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn die
angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-
vereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem
Gesetz fremd ist (BGH, Beschl. v. 22.7.1997 - XI ZB 15/97, NJW-RR 1998, 63
m.w.N.). Davon kann - unbeschadet der Frage ihrer sachlichen Berechtigung -
bei den durch den Revisionskläger gerügten formellen und materiellen Rechts-
verstößen umso weniger die Rede sein, als diese entweder - wie die sachli-
chen und verfahrensrechtlichen Einwände gegen die Berechtigung der gegen
ihn erhobenen Klage - mehrfach Gegenstand der rechtlichen Bewertung im
Instanzenzug über die Klage und seine Rechtsmittel gewesen und dort in der
gleichen Weise beantwortet oder - wie die im Hinblick auf die Beiordnung eines
anwaltlichen Vertreters und das weitere Verfahren vor dem Bundesgerichts-
hof -
von ihm bereits mit Ablehnungsgesuchen vorgebracht und bei deren Beschei-
dung als nicht durchgreifend bewertet worden sind. Bei der jeweils überein-
stimmenden rechtlichen Bewertung durch mehrere voneinander unabhängige
gerichtliche Instanzen kann bei dem Vorgehen der abgelehnten Richter und
den von ihnen vertretenen Auffassungen selbst dann nicht von einer greibaren
Gesetzwidrigkeit gesprochen werden, wenn diese - wofür freilich nichts zu er-
kennen ist - auf einem Rechtsfehler beruhen sollte.
Melullis
Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Schaffert