BGH Urteil vom 19.10.2005 – VIII ZR 217/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 19. Oktober 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, so
tritt die Rechtskraft des Berufungsurteils nicht bereits mit dem Erlass, sondern erst
mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses ein.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 217/04 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter
Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Restitutionskläger wird das Urteil der Zivil-
kammer 65 des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2004 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Restitutionskläger (im Folgenden: Kläger) mieteten mit Vertrag vom
9. Februar 1994 von den Rechtsvorgängern der Restitutionsbeklagten (im Fol-
genden: Beklagte) eine Wohnung in B. . Die Beklagte kündigte das Mietver-
hältnis wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter und erhob Räumungs-
klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten ver-
urteilte das Landgericht die Kläger am 1. April 2003 zur Räumung der Woh-
nung; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat wies die Nichtzulas-
sungsbeschwerde der Kläger durch Beschluss vom 18. Februar 2004 zurück
(VIII ZR 142/03, nicht veröffentlicht). Der Beschluss wurde den damaligen Pro-
zessbevollmächtigten der Parteien jeweils am 20. Februar 2004 zugestellt.
Die Kläger haben mit Klageschrift vom 22. März 2004, die am gleichen
Tag - einem Montag - bei Gericht eingegangen und der Beklagten aufgrund ei-
ner Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 2. April 2004 am
7. April 2004 zugestellt worden ist, Restitutionsklage erhoben. Sie haben bean-
tragt, das Räumungsurteil des Berufungsgerichts vom 1. April 2003 aufzuheben
und die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuwei-
sen. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten während des Verfahrens über
die Nichtzulassungsbeschwerde im Oktober 2003 eine auf den 9. Februar 1994
datierte "Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen"
aufgefunden. Die Vereinbarung enthalte einen Verzicht des früheren Vermieters
auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung für die Dauer von 15 Jahren. Die
Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Räumungsklage der Beklagten
im Falle der Vorlage der Urkunde im Vorprozess unbegründet gewesen wäre.
Die Beklagte ist der Restitutionsklage entgegengetreten; sie hat die Echtheit der
vorgelegten Urkunde angezweifelt.
Das Landgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig abgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Restitutionsklage sei unzulässig, weil die Klagefrist des § 586 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO nicht eingehalten worden sei. Die Kläger
hätten zwar nach ihrem Vorbringen spätestens im August/September 2003 vom
Inhalt der Modernisierungsvereinbarung Kenntnis erhalten. Die Klagefrist habe
jedoch erst mit Eintritt der Rechtskraft des Räumungsurteils vom 1. April 2003
zu laufen begonnen. Das Räumungsurteil sei aufgrund der Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof am 18. Februar
2004 rechtskräftig geworden. Die am 22. März 2004 bei Gericht eingegangene
Klageschrift habe die gesetzliche Frist von einem Monat für die Erhebung der
Restitutionsklage daher nicht gewahrt. § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO sei nicht dahin
auszulegen, dass die Rechtskraft des Berufungsurteils erst mit der Zustellung
des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde an
eine oder beide Parteien eintrete. Es bestehe kein Bedürfnis, den Eintritt der
Rechtskraft an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung an die Partei-
en zu knüpfen, weil keine weiteren Rechtsmittel gegeben seien und der Bun-
desgerichtshof abschließend über den Rechtsstreit entschieden habe. Für die
Restitutionsklage sei keine andere Auslegung geboten. Die Klagefrist des § 586
Abs. 1 ZPO sei eine Notfrist, so dass ein Restitutionskläger im Falle einer
schuldlosen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-
antragen könne.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger die Frist von
einem Monat für die Erhebung der Restitutionsklage gewahrt (§ 586 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klagefrist hat erst mit der Zustellung
des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2004, in dem die
Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Räumungsurteil des Beru-
fungsgerichts vom 1. April 2003 zurückgewiesen wurde, am 20. Februar 2004
zu laufen begonnen. Zwar ist die Klage erst am 7. April 2004 durch Zustellung
der Klageschrift erhoben worden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Klagefrist ist jedoch
gewahrt, weil die Klageschrift rechtzeitig am 22. März 2004, einem Montag, bei
Gericht eingegangen (§ 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188
Abs. 2 BGB) und die vom Vorsitzenden der Berufungskammer am 2. April 2004
verfügte Zustellung "demnächst" erfolgt ist (§ 167 ZPO).
1. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO sind die Wiederaufnahmeklagen (§ 578
ZPO) - mithin auch die auf § 580 Nr. 7 b ZPO gestützte Restitutionsklage der
Kläger - vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit
dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat,
jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Nach dem Vortrag der Kläger ist davon auszugehen, dass sie spätestens
im Oktober 2003 von der auf den 9. Februar 1994 datierten schriftlichen "Mus-
tervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen" Kenntnis er-
langt haben, die ihrem Wiederaufnahmebegehren zugrunde liegt. Die Klagefrist
wurde hierdurch jedoch zunächst nicht in Lauf gesetzt, weil das Räumungsurteil
des Berufungsgerichts vom 1. April 2003 zu diesem Zeitpunkt noch nicht
rechtskräftig war. Die Frist begann erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beru-
fungsurteils zu laufen. Für den - hier vorliegenden - Fall, dass Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wird (§§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544
ZPO) und diese ohne Erfolg bleibt, bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechts-
krafteintritts nach § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO. Nach dieser Regelung wird das
Urteil mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisions-
gericht rechtskräftig.
2. Die Rechtskraft des Berufungsurteils tritt mit dem Zeitpunkt ein, zu
dem der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO wirksam wird. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Beschluss nicht bereits mit sei-
nem Erlass, sondern erst mit seiner - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO vorge-
schriebenen - Zustellung wirksam (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl.,
§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO vgl. BFH, Beschluss vom 17. Februar 2003
- VII B 234/02, BFH/NV 2003, 1063, unter 1).
Der Bundesgerichtshof ist bereits bei der Anwendung der Vorschrift des
§ 554 b ZPO a.F. davon ausgegangen, dass die formelle Rechtskraft des Beru-
fungsurteils erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Nichtannahme der
Revision eintritt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371
= WM 1986, 1417, unter II 2 b; offengelassen von BGH, Beschluss vom
4. Januar 2001 - X ZR 208/99, BGHReport 2001, 218 und BGH, Urteil vom
1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, unter II 1). Dies trifft auch für
den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO zu. Da der Beschluss des
Senats vom 18. Februar 2004 beiden Parteien am 20. Februar 2004 zugestellt
wurde, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschluss erst mit der Zustellung
an
beide Parteien wirksam wird
(vgl. Zöller/Vollkommer,
aaO,
§ 329 Rdnr. 20 ff.). Der Beschluss über die Ablehnung der Nichtzulassungsbe-
schwerde kann, wie noch auszuführen ist, im Hinblick auf den Beginn der Frist
zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO je-
denfalls nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederaufnah-
mekläger wirksam werden.
a) Gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO tritt die Rechtskraft "mit der Ableh-
nung der Beschwerde durch das Revisionsgericht" ein. Nach dem Wortlaut der
Bestimmung kommt es für den Rechtskrafteintritt auf den Zeitpunkt an, zu dem
der Ablehnungsbeschluss des Bundesgerichtshofs wirksam wird. § 544 ZPO
regelt zwar nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt der Beschluss Wirksam-
keit erlangt. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus dem Zustellungserfordernis
des § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO. Danach ist die Entscheidung über die Beschwer-
de den Parteien zuzustellen. Der Zustellung eines der Nichtzulassungsbe-
schwerde stattgebenden Beschlusses bedarf es im Hinblick auf § 544 Abs. 6
Satz 3 ZPO schon deshalb, weil die Zustellung der Entscheidung die Revisi-
onsbegründungsfrist in Lauf setzt (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Jedoch ist in
§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Zustellung der Entscheidung unabhängig davon
angeordnet, ob der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben oder diese abge-
lehnt wird. Dies spricht dafür, dass auch der Eintritt der Rechtskraft des Beru-
fungsurteils gemäß § 544 Absatz 5 Satz 3 ZPO von der Zustellung des die
Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses abhängig ist. Anderen-
falls hätte es der Regelung, dass auch die ablehnende Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde zuzustellen ist - anstelle ihrer lediglich formlosen
Mitteilung an die Parteien (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - nicht bedurft.
b) Dies steht im Einklang mit dem in der Rechtsprechung und im Schrift-
tum anerkannten Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen der Partei ge-
genüber, die sie angehen, erst dann wirksam werden, wenn sie verkündet oder
ihr bekannt gemacht worden sind (vgl. BGHZ 25, 60, 63; Senat, Urteil vom
1. März 1982 - VIII ZR 75/81, NJW 1982, 2074 = WM 1982, 562, unter
I 2 a, insoweit in BGHZ 83, 158 nicht abgedruckt ; BGH, Beschluss vom 9. März
1987 - II ZB 10/86, NJW 1987, 2379, unter II 1 a; MünchKommZPO/Musielak,
36 ff.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdnr. 7, 11, 19 ff.). Soweit der Bundesgerichts-
hof für bestimmte Beschlüsse des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
demgegenüber entschieden hat, dass diese bereits mit ihrem Erlass wirksam
werden (BGHZ 25, 60, 63 ff. für den Beschluss über die einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung; BGHZ 133, 307, 310 ff. für das allgemeine Verfü-
gungsverbot nach § 2 Abs. 3 GesO), steht dies der hier vertretenen Auffassung
nicht entgegen, weil ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist.
aa) § 586 Abs. 1 ZPO bezweckt, dem Wiederaufnahmekläger eine Frist
von einem Monat zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage zu gewähren. Diese
Frist steht dem Wiederaufnahmekläger jedoch nur dann in vollem Umfang zur
Verfügung, wenn die Rechtskraft des Berufungsurteils gemäß § 544 Abs. 5
Satz 3 ZPO nicht vor der (förmlichen) Bekanntgabe des Beschlusses des Bun-
desgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde an den
Beschwerdeführer eintritt. Von dem Wissen über den Inhalt des Beschlusses ist
die Entschließung der Partei abhängig, ob sie eine Wiederaufnahmeklage an-
strengen muss. Würde das Berufungsurteil bereits vor der Bekanntgabe des
ablehnenden Beschlusses des Revisionsgerichts rechtskräftig, so würde die
Klagefrist schon zu laufen beginnen, wenn der Fristbeginn - wie im vorliegen-
den Fall, da die Kläger schon von dem Anfechtungsgrund wussten - nur noch
vom Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils abhängig ist (§ 586 Abs. 2
Satz 1 ZPO), ohne dass der Wiederaufnahmekläger von dem ablehnenden Be-
schluss und dem Fristenlauf Kenntnis erlangt hätte. Zutreffend weist die Revisi-
on darauf hin, dass die Monatsfrist dem Wiederaufnahmekläger in diesen Fällen
nie in vollem Umfang zur Verfügung stünde, sondern stets um den Zeitraum
verkürzt wäre, der zwischen dem Erlass des Beschlusses und seiner Zustellung
liegt. Die hierdurch regelmäßig entstehende - gegebenenfalls erhebliche - Ver-
kürzung der Klagefrist wäre mit dem Zweck des § 586 Abs. 1 ZPO, dem Wie-
deraufnahmekläger eine Frist von einem Monat für die Erhebung der Klage zu
gewähren, nicht vereinbar. Dieser Nachteil könnte auch durch die Möglichkeit
einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Notfrist des
§ 586 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend ausgeglichen werden.
bb) Darüber hinaus entspricht es einem allgemeinen prozessualen
Grundsatz und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung wirksamen
Rechtsschutzes, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine
gerichtliche Entscheidung nicht in Lauf gesetzt wird, bevor die durch die Ent-
scheidung beschwerte Partei die Möglichkeit hat, von der Entscheidung durch
Verkündung oder sonstige Bekanntgabe Kenntnis zu erlangen.
Dieser Grundsatz ist in zahlreichen Bestimmungen der Zivilprozessord-
nung zum Ausdruck gekommen. Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind nicht
verkündete Beschlüsse und Verfügungen zuzustellen, wenn sie eine Termins-
bestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen. Nach § 329 Abs. 3 ZPO
sind Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach
§ 573 Abs. 1 ZPO unterliegen, zuzustellen. Die Fristen für die Einlegung der
Berufung, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Revision, der sofortigen Be-
schwerde, der Erinnerung nach § 573 ZPO und der Rechtsbeschwerde werden
erst mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung beziehungsweise - mit
Ausnahme der Rechtsbeschwerde - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten
nach ihrer Verkündung in Lauf gesetzt (§§ 517, 544 Abs. 1 Satz 2, 548, 569
Abs. 1 Satz 2, § 573 Abs. 1 Satz 3, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch die Frist zur
Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil beginnt erst mit dessen
Zustellung (§ 339 Abs. 1 ZPO). Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Gewäh-
rung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt erst mit dem Tag, an
dem das Hindernis zur Einhaltung der versäumten Frist behoben ist (§ 234
Abs. 2 ZPO). Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz im Gesetz über die
Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhö-
rungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nochmals bestä-
tigt. Danach ist die Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) innerhalb einer Notfrist von
zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu er-
heben.
Aus diesem Grundsatz folgt für den vorliegenden Fall, in dem die Frist
zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage durch den Eintritt der Rechtskraft des
Berufungsurteils in Lauf gesetzt wird (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass der Be-
schluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederauf-
nahmekläger wirksam wird, so dass die Rechtskraft des Urteils gemäß § 544
Abs. 5 Satz 3 ZPO nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt.
cc) Die Anknüpfung des Rechtskrafteintritts an die Zustellung des die
Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses dient zudem der
Rechtssicherheit, weil der Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig aus einer Ur-
kunde ersichtlich ist (vgl. nur §§ 182 Abs. 2 Ziff. 7, 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und
daher über den Beginn des Fristenlaufs gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein
Zweifel entstehen kann. Dies ist hinsichtlich des Zeitpunkts des Beschlusser-
lasses nicht ohne weiteres der Fall, weil der Beschluss erst erlassen ist, wenn
er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetre-
ten ist (BGH, Urteil vom 1. April 2004, aaO, unter II 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch
BVerwGE 95, 64, 66 ff.).
c) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 5
Satz 3 VwGO a.F. (nunmehr § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) steht dem nicht ent-
gegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Berufungsurteile
der Oberverwaltungsgerichte in dem Zeitpunkt rechtskräftig werden, in dem der
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Nicht-
zulassungsbeschwerde wirksam wird (BVerwGE 95, 64, 66 f.), und ausgeführt,
dies sei bereits dann der Fall, wenn der ablehnende Beschluss aus dem ge-
richtsinternen Bereich zur Beförderung mit der Post herausgegeben werde
(BVerwG, aaO). Jedoch beruht die Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts auf unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen. Zwar ist § 544 ZPO
den Regelungen anderer Prozessordnungen, unter anderem auch dem § 133
VwGO, im Wesentlichen nachgebildet (vgl. Begründung der Bundesregierung
zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-
Drucks. 14/4722, S. 67, 105 f.). Allerdings ist die Zustellung des Beschlusses
über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nach den Bestimmungen
ben (v. Nicolai in Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 133 Rdnr. 14 in Ver-
bindung mit § 121 Rdnr. 2). Im Gegensatz dazu ordnet § 544 Abs. 4 Satz 3
ZPO die Zustellung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
ausdrücklich an. Hieraus ergibt sich, wie ausgeführt, dass der Beschluss des
Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht
vor dessen Zustellung wirksam wird.
III.
Auf die Revision der Kläger ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die
Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562
Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 04.08.2000 - 15 C 178/00 -
LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2004 - 65 S 106/04 -