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BGH Beschluss vom 09.01.2001 – 5 StR 555/00

5. Strafsenat

5 StR 555/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2001 in der Strafsache gegen

wegen schweren Menschenhandels u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2000 nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung der

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von

Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren

in 30 Fällen, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Men-

schenhandel, Förderung der Prostitution und Zuhälterei sowie wegen gefähr-

licher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer

Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die

Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den

Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Das Urteil kann jedoch inso-

weit keinen Bestand haben, als die Unterbringung der Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausge-

führt:

„Die Strafkammer hat indes – wie die Revision zurecht rügt – rechts-

fehlerhaft die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nicht erörtert. Nach den

Urteilsfeststellungen war die Angeklagte schwer drogenabhängig und

deshalb bei allen Taten erheblich vermindert schuldfähig i.S. des § 21

StGB (UA S. 21, 35). Wie die Angeklagte weiß, ist sie unter Ko-

kaineinfluß besonders aggressiv und sehr empfindlich (UA S. 23).

Darüber hinaus hat die Strafkammer auch den symptomatischen Zu-

sammenhang zwischen der Kokainabhängigkeit und den Straftaten

festgestellt („Triebfeder ihres Handelns“, Prägung der Taten durch die

erhebliche Drogenabhängigkeit – UA S. 40, 45). Gleichwohl hat das

Tatgericht die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

nicht erkennbar geprüft, weshalb darüber neu verhandelt werden muß.

Daß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-

lung einer Unterbringungsanordnung nicht – (zumal da) die Ange-

klagte hier die Nichtanordnung ausdrücklich gerügt hat (§ 358 Abs. 2

Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinrei-

chend konkrete Aussicht besteht, die Angeklagte von ihrem Hang zu

heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in

die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1 f., 29), sind hier – insbe-

sondere aufgrund der Feststellungen zu den Bemühungen der Ange-

klagten um einen stationären Drogentherapieplatz (UA S. 10, 46) –

nicht ersichtlich.

Es kann indes namentlich aufgrund des Verbrechenscharakters der

Taten ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung der

Unterbringung gemäß § 64 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt

hätte, weshalb der Strafausspruch bestehen bleiben kann.“

Dem stimmt der Senat zu.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum