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BGH Beschluss vom 09.01.2001 – 5 StR 565/00

5. Strafsenat

5 StR 565/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2001 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Göttingen vom 10. August 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Maßregelausspruch aufgehoben; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, jedoch

wird die Gebühr auf ein Drittel ermäßigt. Zwei Drittel der im Re-

visionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der

dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Ausla-

gen fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Hand-

lungen in zwei Fällen, Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen, Be-

leidigung in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zwei-

mal mit Bedrohung, wegen versuchter Nötigung, vorsätzlichen Vollrausches

und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und drei Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Überprüfung des

Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Revision des Angeklagten führt in

Übereinstimmung mit dem vom Senat für zutreffend erachteten Antrag des

Generalbundesanwalts mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und zum Wegfall der

Maßregel; zum Strafausspruch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Zutreffend verneint der Generalbundesanwalt den hinreichenden Beleg

zu erwartender erheblicher rechtswidriger Taten des Angeklagten und seiner

daraus folgenden Gefährlichkeit

für die Allgemeinheit

im Sinne des

§ 63 StGB. Weder aufgrund der exhibitionistischen Handlungen allein noch

im Zusammenhang mit Vergehen der versuchten Nötigung und Bedrohung

ist die Gefährlichkeitsprognose ausreichend begründet. Das Gesamtbild der

Straftaten des Angeklagten – auch unter Berücksichtigung des wegen mög-

licher Schuldunfähigkeit nicht mitabgeurteilten Falles 2 – rechtfertigt nicht

die konkrete Erwartung, er werde maßgeblich gewichtigere Straftaten bege-

hen als die bisherigen, welche die Schwelle zur mittleren Kriminalität – auch

in ihrer Gesamtheit – noch nicht überschritten haben. Für eine „große Wahr-

scheinlichkeit” (UA S. 27) oder „naheliegende Möglichkeit” (UA S. 62) ge-

walttätiger Übergriffe auf Personen fehlt es an ausreichend konkreten An-

knüpfungstatsachen. Weitergehende Befunde hierzu wären nach der er-

folgten erschöpfenden Aufklärung durch das Landgericht auch von einer

erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten.

Es wird zu bedenken sein, ob die vom psychiatrischen Sachverständi-

gen empfohlene, ersichtlich dringend angezeigte Therapie (UA S. 57, 63)

entweder – nach sachgerechter Vorbereitung im Strafvollzug – im Rahmen

einer Strafrestaussetzung mittels Weisungen oder aber außerstrafrechtlich

zu realisieren ist.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum