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BGH Beschluss vom 09.01.2001 – 5 StR 575/00

5. Strafsenat

5 StR 575/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2001 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 8. Juni 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im

Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die der Nebenklä-

gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision

des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Insbe-

sondere hat das Landgericht hinreichend klar festgestellt, daß der Ange-

klagte durch Auseinanderreißen der Beine der Nebenklägerin zur Durchset-

zung des Beischlafs bewußt Gewalt einsetzte, wenngleich „vergleichsweise

nur auf eher geringem Niveau” (UA S. 28). Der Tatrichter hat bei seiner voll-

ständigen Beweiswürdigung den Umstand, daß die Nebenklägerin sich teil-

weise selbst entkleidet hatte, und die Besonderheit, daß sie erst in der

Hauptverhandlung, der entsprechenden Einlassung des Angeklagten fol-

gend, die anfängliche Vornahme des Oralverkehrs an ihm mitgeteilt hat, be-

rücksichtigt und in einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Wei-

se bewertet.

2. Ohne daß dies den Schuldspruch in Frage stellt, belegen indes

– namentlich aufgrund jener Besonderheit – die Feststellungen des Tatrich-

ters nicht hinreichend, daß der Angeklagte bereits den Oralverkehr durch

bewußten Einsatz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB

erzwungen hat. Damit ist dem Angeklagten ein zu weit gehender Schuldum-

fang angelastet worden.

a) Trotz geringer Konkretisierung in diesem Zusammenhang (vgl. UA

S. 8, 12, 15, 24, 26) ist zwar noch hinreichend deutlich festgestellt, daß die

Nebenklägerin auch diese Sexualpraktik aus ihrer Sicht widerwillig und letzt-

lich aus Angst vor Gewalttätigkeiten des Angeklagten vornahm, die sie in der

Tatsituation aufgrund seines Drängens insbesondere vor dem Hintergrund

früherer Erlebnisse gewaltsamer Übergriffe eines anderen Partners emp-

fand. Daß der Angeklagte bereits hierbei billigend in Kauf genommen hätte,

daß die Nebenklägerin mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden war

und nur aus Angst vor möglichen Gewalttätigkeiten nachgab, wird hingegen

– auch durch die Gesamtschau der tatrichterlichen Feststellungen – nicht

ausreichend belegt. Bei seiner abweichenden Sicht des Vortatgeschehens

mußte dem Angeklagten dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht zweifelsfrei

klar sein; eindeutig belegt ist dies erst durch die spätere deutlich abwehren-

de Reaktion der Nebenklägerin auf als schmerzhaft empfundene Manipula-

tionen und durch ihr letztlich gewaltsam gebrochenes Sträuben gegen den

Beischlaf.

b) Daher durfte der Tatrichter nicht strafschärfend berücksichtigen, daß

der Angeklagte den Regelfall des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in mehrfa-

cher Hinsicht erfüllt hat, insbesondere auch durch Erzwingung des Oralver-

kehrs (UA S. 28). Dies entzieht dem Strafausspruch die Grundlage.

3. Da nach Ausschöpfung der Beweismittel insoweit auch keine weiter-

gehenden tragfähigen Feststellungen eines neuen Tatrichters zu erwarten

sind, ist der Strafausspruch wegen einer Fehlbewertung der bislang rechts-

fehlerfrei getroffenen Feststellungen aufzuheben, die ihrerseits keiner Auf-

hebung bedürfen. Der neue Tatrichter hat auf der Grundlage der bisherigen

Feststellungen, die allenfalls – nicht notwendig – durch neue nicht wider-

sprechende Feststellungen ergänzbar sind, Strafrahmenwahl und Strafzu-

messung neu vorzunehmen.

Bei der Strafrahmenwahl wird zu beachten sein, daß der bisherige Be-

gründungsaufwand angesichts der Besonderheiten des Falles allzu knapp

erscheint. Das Landgericht hat bereits die Unbestraftheit des Angeklagten,

seine verständliche Fehlinterpretation der Einstellung der Nebenklägerin zu

ihm (vgl. UA S. 27 f.) und ein eher geringes Maß an Gewalt strafmildernd

bewertet. Daneben darf der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, daß der

Angeklagte von einer weiteren gewaltsamen Durchsetzung seiner sexuellen

Ziele, die ihm ersichtlich möglich gewesen wäre, letztlich alsbald freiwillig

Abstand genommen hat, als die Nebenklägerin sich stärker wehrte und laut

protestierte. Bei dieser Sachlage erscheint trotz Erfüllung eines Regelbei-

spiels nach § 177 Abs. 2 StGB jedenfalls die Anwendung des Normal-

strafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) nicht ausgeschlossen, wenn nicht sogar

die Annahme eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 5 StGB).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum