Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.01.2001 – 5 StR 583/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2001 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 16. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die bedenklich knappen Ausführungen zur Versagung einer Aussetzung der
Vollstreckung der Strafe zur Bewährung im angefochtenen Urteil stehen ei-
ner vorzeitigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nicht entgegen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum