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BGH Beschluss vom 09.01.2001 – 5 StR 583/00

5. Strafsenat

5 StR 583/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2001 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 16. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die bedenklich knappen Ausführungen zur Versagung einer Aussetzung der

Vollstreckung der Strafe zur Bewährung im angefochtenen Urteil stehen ei-

ner vorzeitigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nicht entgegen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum