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BGH Urteil vom 09.01.2001 – X ZR 158/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 9. Januar 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 5. Mai 1998 verkündete Urteil des

2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des am 1. Februar 1985 unter Inanspruchnah-

me der Priorität der deutschen Patentanmeldung vom 8. Februar 1984 ange-

meldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-

schen Patents 0 152 029 (Streitpatents), das ein Verfahren zur Herstellung ei-

ner Saugflasche zum Absaugen von Sekreten aus Wundhöhlen betrifft und

vom Deutschen Patentamt unter der Nr. 35 73 726 geführt wird.

Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden

Wortlaut:

"Verfahren zur Herstellung einer Saugflasche zum Absaugen von

Sekreten aus Wundhöhlen mit Evakuieren des Flascheninneren

auf einen vorbereiteten Unterdruck, wobei die Saugflasche eine

Vorrichtung zum Anzeigen des momentan herrschenden Unter-

druckes sowie Anschlüsse für einen Saugschlauch aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß an der Saugflasche eine von außen erkennbare Markierung in

einer Höhe angebracht wird, die der Höhe des mit dem vorbe-

stimmten Unterdruck in der Flasche einziehbaren Sekretvolumens

entspricht."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift Bezug

genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-

stand des Streitpatents sei keine Erfindung, da er sich auf die Wiedergabe ei-

ner Information beschränke und deshalb nicht technischer Natur sei. Im übri-

gen sei die Erfindung nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tä-

tigkeit.

Die Klägerin hat beantragt,

das europäische Patent 0 152 029 mit Wirkung für das Hoheitsge-

biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hilfsweise das Patent

mit zwei Hilfsanträgen verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat der Klage stattgegeben und das Streitpa-

tent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Als vom Senat bestellter gerichtlicher Sachverständiger hat Dipl.-Ing.

Dr. med. R. B. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er

in der

mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

I. 1. Die nach Patentanspruch 1 des Streitpatents geschützte Lehre be-

trifft ein Verfahren zur Herstellung einer Saugflasche. Solche Saugflaschen

werden temporär postoperativ nach chirurgischen Eingriffen zum Absaugen

von Wundsekreten und zur Adaption der Wundflächen eingesetzt (Sp. 1

Z. 3-10 der Streitpatentschrift) und sollen mit Hilfe des in ihnen bei der Her-

stellung erzeugten Unterdrucks die Wundflächen aneinanderpressen, die För-

derung des Wundsekretes in Richtung Saugflasche bewirken und die Gefahr

rückläufiger Sekretbewegungen ausschalten, wenn die Saugflasche höher liegt

als das Wundniveau (Sp. 1 Z. 60 - Sp. 2 Z. 3). Das Aufnahmevermögen einer

solchen Saugflasche hängt ausschließlich von dem in ihr herrschenden Unter-

druck ab. Ist dieser erschöpft, ist das Saugvermögen der Saugflasche nicht

mehr gegeben. Damit ist ein Ablaufen des Wundsekretes nicht mehr möglich;

es kommt zum Sekretstau in der Wunde mit Aufweitung der Wundhöhle (Hä-

matom- oder Serombildung). Die Adaption der Wundränder ist aufgehoben und

es kann leicht zu einer rückläufigen Infektion der Wunde kommen (Sp. 1

Z. 40-50).

Derartige Saugflaschen waren insbesondere aus der deutschen Patent-

schrift 28 02 517 und der europäischen Patentschrift 0 061 723 bekannt (Sp. 1

Z. 16, 17). Sie weisen starrwandige Behälter mit einem vorbereiteten negativen

Druck und vornehmlich in ihrem Kopfbereich einen Druckanzeiger auf, der die

Aufgabe hat, den gebrauchsfertigen Zustand der Saugflasche anzuzeigen, d.h.

anzuzeigen, daß ein Unterdruck in der Saugflasche vorhanden ist und somit

die Saugkapazität zur Verfügung gestellt wird (Sp. 1 Z. 10-24). An diesen (als

einziges Mittel zur Überwachung der Saugfähigkeit der Saugflasche bekann-

ten) Unterdruckmeßgeräten kritisiert das Streitpatent, daß sie zum einen ver-

kleben können und zum anderen nicht den tatsächlich in der Saugflasche herr-

schenden Unterdruck anzeigen, sondern nur, daß ein Unterdruck vorhanden

ist. Die bekannten Saugflaschen mit den bekannten Druckanzeigern ließen

keine sichere Kontrolle oder Messung des Unterdrucks zu (Sp. 1 Z. 25-39).

Durch die bekannten Druckanzeiger an den Saugflaschen könne das Pflege-

personal von außen nicht das maximal mögliche Füllvolumen der Saugflasche

bestimmen, das immer nur ein bestimmter Prozentsatz des Flaschenraumin-

haltes sein könne (Sp. 1 Z. 51-56). Für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit

einer Wund-Saugdrainage sei es wesentlich, die Aufnahmekapazität bei einem

bestimmten, primär angelegten Unterdruck zu kennen (Sp. 1 Z. 57-60). Erstre-

benswert sei es deshalb, einen Indikator vorzusehen, der ausgehend von dem

bei der Herstellung der Saugflasche eingestellten Unterdruck anzeigt, welches

Füllvolumen, d.h. welche Aufnahmekapazität, diese Saugflasche bei noch be-

stehendem Restunterdruck besitzt (Sp. 2 Z. 4-8).

Nach der Lehre des Streitpatents soll deshalb ein Verfahren zur Her-

stellung einer Saugflasche mit definiertem Unterdruckbereich zur Verfügung

gestellt werden, bei der das in Abhängigkeit des Unterdrucks stehende maxi-

male Füllvolumen der Saugflasche von außen zu sehen und zu kontrollieren ist

(Sp. 2 Z. 18-24).

2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streitpa-

tents ein Verfahren zur Herstellung einer Saugflasche zum Absaugen von Se-

kreten aus Wundhöhlen mit folgenden Merkmalen vor:

1. Das Flascheninnere wird auf einen vorbestimmten Unterdruck

evakuiert,

2. die Saugflasche besitzt

a) eine Vorrichtung zum Anzeigen des momentan herrschen-

den Unterdrucks und

b) Anschlüsse für einen Saugschlauch,

3. an der Saugflasche wird eine Markierung angebracht,

a) die von außen erkennbar ist und

b) die in einer Höhe angebracht wird, die der Höhe des mit

dem vorbestimmten Unterdruck in die Flasche einziehbaren

Sekretvolumens entspricht.

3. Das Streitpatent lehrt damit eine doppelte Sicherungsanzeige, die den

funktionsgerechten Einsatz von Wund-Saugflaschen vereinfachen soll:

(1) Nach Merkmal 2 a) ist eine Anzeige für einen qualitativ ausreichen-

den Unterdruck in der Saugflasche vorgesehen. Diese Anzeige soll sicherstel-

len, daß erkannt werden kann, ob ein Unterdruck in der Flasche vorhanden ist

und damit überhaupt (noch) eine Wund-Drainage stattfindet.

(2) Nach Merkmalsgruppe 3 ist eine weitere Sicherungsanzeige vorge-

sehen.

a) Diese kann eine (etwa durch Verklemmen oder Verkleben mögliche)

Fehlanzeige der ersten Sicherungsanzeige ausgleichen, indem sie angibt, daß

das Aufnahmevermögen der Flasche trotz vermeintlich fortbestehenden ausrei-

chenden Unterdrucks bereits erschöpft ist.

b) Sie ermöglicht weiter eine Abschätzung der zukünftig noch bestehen-

den Aufnahmekapazität der Flasche. Damit ermöglicht sie eine annähernde

Prognose für den Zeitpunkt, zu dem eine Auswechslung der Saugflasche erfor-

derlich ist, und damit zugleich für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle.

Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverstän-

digen, der über eigene chirurgische Erfahrungen verfügt, ist das Vorliegen ei-

nes ausreichenden Unterdrucks in der Saugflasche unabdingbare Vorausset-

zung für die speziellen Wirkweisen der Redon-Technik. Das infolge des Unter-

drucks in die Saugflasche strömende Wundsekret bewirkt ein ständig zuneh-

mendes Flüssigkeitsvolumen in der Flasche; die über dem Flüssigkeitsspiegel

befindliche Gasmenge reduziert gleichzeitig ihr Volumen im gleichen Verhält-

nis. Der Gasdruck in der Saugflasche steigt infolgedessen langsam an. Aller-

dings fällt ein ursprünglich hoher Unterdruck in der Redon-Saugflasche trotz

zunehmenden Füllvolumens durch das Sekret nur sehr langsam ab, so daß

über einen längeren Zeitraum eine ausreichende Drainagefunktion gewährlei-

stet werden kann. Beispielsweise sinkt, so der gerichtliche Sachverständige, in

einer Saugflasche, die mit einem Unterdruck von minus 0,95 bar beaufschlagt

wird, der ursprüngliche Unterdruck nach Befüllen von 75 % des Flaschenvolu-

mens mit Flüssigkeit und damit Reduktion der ursprünglichen Gasmenge auf

25 % lediglich auf einen Wert von minus 0,85 bar. Damit besteht immer noch

eine ausreichende Saugwirkung für eine Wunddrainage. Nach Überschreiten

des Füllvolumens von 75 % kommt es sehr rasch zu einem starken Druckan-

stieg in der Flasche, was einem plötzlichen Funktionsverlust des Saugsystems

gleichkommt. Ist nämlich der im Flascheninneren ursprünglich vorhandene

Unterdruck aufgehoben, ist ein Stau des Wundsekrets mit Gefahr der Häma-

tom- bzw. Serombildung gegeben. Für das Pflegepersonal im Krankenhaus ist

es nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen daher von besonderer Bedeutung, über Informationen bezüglich der Funk-

tionsfähigkeit des Drainagesystems zu verfügen. Nur durch einen rechtzeitigen

Wechsel der Redon-Flasche könnten Komplikationen vermieden werden. Die-

se Information erfahre das Krankenhauspersonal durch die erfindungsgemäße

weitere Sicherungsanzeige. Im Ergebnis solle durch die doppelte Sicherungs-

anzeige gewährleistet werden, daß zur Vermeidung einer Infektionsgefahr für

den Patienten und aus wirtschaftlichen Gründen auf turnusmäßiges Auswech-

seln unabhängig von der Füllmenge verzichtet werde. Vielmehr solle nur dann

ein Wechsel der Saugflasche durchgeführt werden, wenn dieser wegen der

Erschöpfung des Füllvolumens auch tatsächlich erforderlich sei.

II. 1. Es kann dahinstehen, ob ein Verfahren mit den Merkmalen des

Streitpatents im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents neu war. Jedenfalls war

die Lehre des Streitpatents dem Durchschnittsfachmann durch den Stand der

Technik nahegelegt und beruhte deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit

(Art. 56 EPÜ). Als Durchschnittsfachmann in diesem Sinne, auf dessen Fähig-

keiten und Wissen für das Verständnis des Streitpatents und seine Bewertung

insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ab-

zustellen ist, sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Erläuterungen des

gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einen Diplom-

Ingenieur mit Fachhochschulabschluß an, der in der medizintechnischen Indu-

strie in Forschungs- und Entwicklungsbereichen Erfahrungen gewonnen hat

und der bezüglich auftretender medizinischer Probleme mit einem Arzt zusam-

menarbeitet.

2. Einem solchen Fachmann waren Saugflaschen, die temporär postope-

rativ nach chirurgischen Eingriffen zum Absaugen von Wundsekreten und zur

Adaption der Wundflächen eingesetzt werden, aus dem in der Streitpatent-

schrift genannten Stand der Technik (DE-A 28 20 517 und EP-A 0 061 723)

und aus den Patentschriften EP 0 066 699, DE 28 26 650 und DE 30 11 163

bekannt. Dieser Fachmann wußte, daß der funktionsgerechte Einsatz solcher

Saugflaschen einen ausreichenden Unterdruck in der Saugflasche voraussetzt

und daß die Kontrolle dieses Unterdrucks durch eine Sicherheitsanzeige am

Vakuummesser erfolgt. Außerdem wußte er, daß die Füllmenge in der Flasche

von der Höhe des Unterdrucks abhängig ist. Diesem Stand der Technik konnte

der Fachmann ferner entnehmen, daß die technische Entwicklung an sich in

Richtung einer Verbesserung der Vakuumsanzeige ging.

3. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat,

erfuhr dieser Fachmann aus der Firmenschrift S. "Die postoperative

Wund-Saugdrainage" (1980) darüber hinaus, daß er beim Einsatz der Redon-

Saugflasche nicht nur auf den Unterdruck, sondern auch auf die Füllmenge in

der Flasche zu achten hatte, wenn er durch rechtzeitiges Auswechseln der Fla-

sche eine Gefährdung des Patienten vermeiden wollte.

Die Schrift, die zwar den Charakter einer Firmenwerbeschrift besitzt, in-

haltlich aber doch mehr eine Gebrauchsanweisung darstellt, gibt neben einem

Überblick über die Geschichte der Wunddrainage einschließlich einer Erörte-

rung der Wundheilungsphysiologie konkrete Empfehlungen für die klinische

Durchführung der Wunddrainage im Krankenhaus. Hinsichtlich der Redon-

Drainage-Methode (S. 15) ist eine konkrete Saugflaschenausführungsform der

S. GmbH dargestellt. In der Bildunterschrift wird auf die bei dieser Aus-

führungsform vorhandene "Vakuum-Anzeige" hingewiesen. Zur Vakuum-

Anzeige ist ausgeführt (S. 9), daß ein gut erkennbares, zuverlässiges und si-

cher funktionierendes Unterdruck-Anzeige-Element vorhanden sein müsse. Nur

mit einem derartigen Unterdruck-Anzeige-Element ausgerüstete Saugeinheiten

ließen die Wunddrainage unter kontrollierten Bedingungen durchführen und

Störungen des Drainagevorgangs, wie z.B. aufgehobener oder mangelhafter

Unterdruck oder gar Überdruck in der Saugflasche, erkennen und vermeiden.

Weiter ist aus der Abbildung auf S. 15 ebenso wie aus der schematischen Dar-

stellung auf S. 1 zu erkennen, daß die Saugflasche mit einer Volumenskala

versehen ist, an der die Volumenangaben "100", "200", "300" und "400" aus-

gewiesen sind. In der Firmenschrift ist weiter ausgeführt (S. 8 f.), daß die ge-

messenen Wundsekretvolumina auf der Flasche selbst oder sofort in der Fie-

berkurve vermerkt werden sollten, weil so die postoperative Beurteilung we-

sentlich vereinfacht werde und das Erfordernis späterer Bluttransfusionen

leichter abzuschätzen sei. Sobald der Auffangbehälter zu mehr als 2/3 gefüllt

sei, verliere er einen wesentlichen Teil seiner Saugwirkung und damit auch

seine Fähigkeit, die Wundflächen aneinander zu stabilisieren. Zu diesem Zeit-

punkt sei dann eine unter möglichst sterilen Bedingungen durchgeführte Aus-

wechslung der Saugflasche erforderlich, die nach einem bestimmten Schema

abzulaufen habe. Ein Flaschenwechsel sollte aber nur dann erfolgen, wenn

dies erforderlich sei, d.h. wenn die Flasche zu voll oder kein ausreichender

Unterdruck mehr vorhanden sei. Für die Beurteilung des Wundsekretverhält-

nisses sei dabei die Verwendung eines Dokumentationsetiketts an der Saug-

flasche sehr vorteilhaft.

Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß der

Fachmann allein aus der Skala auf der Flasche keine Erkenntnis zu dem ein-

gestellten Unterdruck und der zulässigen Füllmenge gewinnen konnte. Die Ab-

bildung der Flasche gab ihm aber Anlaß, sich Gedanken über die dargestellte

Markierung zu machen. Er konnte erkennen, daß die Markierung "400" nicht

die in der Firmenschrift genannte 2/3-Grenze sein konnte, bis zu der ein ge-

fahrloses Befüllen zweckmäßig ist, weil - wie bereits bei grober Schätzung des

Flaschenvolumens offenbar - der im Flaschenhals verbleibende, ebenfalls mit

Unterdruck beaufschlagte Raum nicht 1/3 der Füllmenge ausmacht. Ging der

Fachmann davon aus, daß die Füllstandsskala auf der Flasche nichts mit dem

zulässigen, und für die Funktion der Flasche entscheidenden Füllvolumen zu

tun haben konnte, wurde er durch den Hinweis in der Firmenschrift, daß der

Auffangbehälter einen wesentlichen Teil seiner Saugwirkung verliert, sobald er

zu mehr als 2/3 gefüllt ist, dazu veranlaßt, ausgehend von der vorhandenen

Markierung die 2/3-Grenze auf der Flasche festzustellen, diese sich zu merken

oder zu markieren. Dabei verstand der Fachmann die 2/3-Füllangabe als eine

Sicherheitsangabe, bei der Sicherheitsreserven bereits berücksichtigt waren.

In der Firmenschrift wird damit zwar das Problem des Streitpatents an-

gesprochen, eine Saugflasche mit einem definierten Unterdruck zur Verfügung

zu stellen, bei der das in Abhängigkeit des Unterdrucks stehende maximale

Füllvolumen der Saugflasche durch eine weitere Sicherungsangabe von außen

zu sehen und zu kontrollieren ist. Daraus werden aber keine konkreten Folge-

rungen dahin gezogen, durch Maßnahmen sicherzustellen, daß die Flasche

möglichst wenig ausgewechselt werden muß. Gegenständlich angesprochen

werden nur die Unterdruckanzeige und eine Anzeige nach Abbildung 4, die die

Wundsekretverhältnisse dokumentiert, nicht aber eine Sicherungsanzeige be-

züglich des zulässigen maximalen Füllvolumens und auch nicht, von welchem

Unterdruck in der Flasche auszugehen ist.

4. Aus der wissenschaftlichen Veröffentlichung "Wunddrainage" des Be-

klagten (in Hygiene + Medizin, Heft 7, (1982) S. 51 ff.) erfährt der Fachmann

darüber hinaus die wissenschaftliche Grundlage der Abhängigkeit von Unter-

druck und Füllmenge in der Flasche. Der Beitrag behandelt die Wunddrainage

nach verschiedenen Verfahren,

insbesondere nach der Hoch-Vakuum-

Drainage nach Redon (S. 52 ff.). Abbildung 5 (S. 54) zeigt den oberen Teil ei-

ner Saugflasche. In der Bildunterschrift ist ausgeführt, daß ein graduierter Va-

kuumindikator und die Sekretstopp-Einrichtung zur unverzichtbaren Grundaus-

stattung einer funktionierenden Saugflasche gehörten. Ferner wird hervorge-

hoben, daß bei der Unterdruckdrainage auch sichergestellt sein müsse, daß

ein ausreichender (möglichst großer) Unterdruck wirklich vorhanden sei, und

daß daher ein gut funktionierender und eindeutig beurteilbarer Vakuumindika-

tor ein unverzichtbares Merkmal einer guten Unterdruckdrainage sei. Deshalb

müsse die Redon-Saugflasche mit einer möglichst zuverlässigen Unterdruck-

anzeige versehen sein (Merkmalsgruppe 2 des Streitpatents). In Abbildung 3

wird eine Kurvenschar dargestellt, wonach bei möglichst hohem Unterdruck

eine maximale Befüllung der Flasche möglich ist. Dies wird damit erklärt, daß

die Druck-Volumen-Kurven bei Befüllung von starrwandigen, evakuierten

Saugflaschen sich nach dem Boyle-Mariotteschen Gesetz verhalten. Es wird

weiter erörtert, daß ein möglichst hoher Unterdruck zu wünschen sei, weil dann

während der Befüllung (zunächst) kein wesentlicher Unterdruckverlust eintrete

(S. 52 Abs. 3, 53 re.Sp. Abb. 3).

5. Damit erfährt der Fachmann in der Zusammenschau dieser beiden

Schriften, daß bei Anwendung von Wund-Saugflaschen nicht nur auf einen gut

funktionierenden und eindeutig beurteilbaren Vakuumindikator zu achten ist,

sondern daß es zur Verringerung des Infektionsrisikos für Patienten auch auf

die Kontrolle des verantwortbaren Füllvolumens in der Flasche ankommt. Der

Durchschnittsfachmann kennt zudem die Praxis in den Krankenhäusern. Der

gerichtliche Sachverständige, der über eigene chirurgische Erfahrungen ver-

fügt, hat überzeugend ausgeführt, daß das Krankenhauspersonal, das entspre-

chend geschult sei, nicht nur die Unterdruckanzeige kontrolliere, wobei der

Unterdruckwert aus dem Beipackzettel des Herstellers entnommen werde,

sondern auch den Füllstand der Flasche. Dies geschehe etwa durch eine Mar-

kierung des kritischen Punktes auf der Flasche mit Heftpflaster. Anhand dieser

Markierung werde abgeschätzt, ob und gegebenenfalls wann der zulässige

Füllstand erreicht sei und ein Wechsel der Flasche vorgenommen werden

müsse.

War dem Fachmann aber die Problemstellung bekannt und wurde in der

Praxis das mögliche und zulässige Füllvolumen von dem Krankenhauspersonal

in etwa auf der Flasche festgelegt, so war es naheliegend, die Markierung nicht

dem Krankenhauspersonal zu überlassen, sondern bei der Herstellung der

Saugflasche neben der Vorgabe eines bestimmten Unterdrucks eine diesem

Unterdruck entsprechende Markierung auf der Flasche als weitere Sicherungs-

angabe anzubringen. Es ist naheliegend und stellt keine erfinderische Leistung

dar, das in einem Verfahren mit genauer Markierung herzustellen, was vorher

bekannt war und was tatsächlich auch so, wenn auch von Fall zu Fall individu-

ell und mit weniger genauen Angaben, gehandhabt wurde.

Dagegen spricht auch nicht, daß der Beklagte als Verfasser des wissen-

schaftlichen Beitrages "Wunddrainage" mehr als zwei Jahre brauchte, um aus

seiner Veröffentlichung Schlüsse zu ziehen und das Streitpatent anzumelden.

Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß die Markierung

der Flasche nicht nur Vorteile bringt. Die vom Hersteller auf der Flasche ange-

brachte Markierung suggeriere nämlich, daß sie stets richtig sei und die Kon-

trolle des aktuellen Unterdrucks vernachlässigt werden könne; es werde eine

größere Sicherheit vorgegaukelt. Diese sei zwar vorhanden, entbinde aber

nicht von der Kontrolle. Das Risiko, das ein zu geringer Wechsel der Flasche

mit sich bringe, sei abzuwägen gegen das Risiko eines zu häufigen Wechsels,

insbesondere bei dem zweiten Wechsel, wenn der Sekretfluß nur noch ge-

ringfügig sei, so daß Bakterien durch den Schlauch zur Wunde wandern

könnten. Deshalb habe in der Praxis kein Bedürfnis bestanden, Wund-

Saugflaschen mit einer weiteren Markierung zu versehen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-

lung in Art. 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und

anderer Gesetze (2. PatGÄndG) übergangsweise weiter anwendbaren § 110

Abs. 3 PatG a.F. in Verbindung mit den §§ 91, 97 ZPO.

Rogge

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck