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BGH Beschluss vom 10.01.2001 – 2 StR 496/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 7. August 2000 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Ta-
teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-
ren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge
formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts goß die Angeklagte einen
Topf fast kochenden Wassers über Brust und Gesicht ihres schlafenden Ehe-
manns und stach ihn mit einem scharfen, spitzen ca. 30 cm langen Küchen-
messer in den Hals, um ihn zu töten. Dem Tatopfer gelang es trotz erheblicher
Verletzungen, die Angeklagte von sich zu stoßen und zum Telefon zu eilen. Bei
dem Versuch, die Polizei zu benachrichtigen, stieß die Angeklagte, wie sie zu-
vor angedroht hatte, ihm das Messer - weiterhin in Tötungsabsicht - in den
Rücken, obwohl inzwischen der vierjährige Sohn hinzugekommen war und sie
bat, dies nicht zu tun. Das Tatopfer ging nunmehr rückwärts zur Wohnungstür,
das Kind hinter sich haltend, um zu fliehen. Als die Angeklagte einen Fuß vor
die Tür stellte, stieß er sie weg und schob den Sohn ins Treppenhaus, mit der
Aufforderung, um Hilfe zu rufen. Die Angeklagte holte den Sohn zurück und
schloß die Wohnungstür. Das Tatopfer zog sich dann, das Kind weiter hinter
sich haltend, in das Wohnzimmer zurück. Hier wurde er von den alarmierten
Nachbarn angetroffen, die Rettungsmaßnahmen einleiteten.
Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten
vom Mordversuch mit der Erwägung abgelehnt, die Angeklagte habe ihren An-
griff nicht mehr fortsetzen können, nachdem ihr Ehemann erwacht sei und sie
vom Bett weggestoßen habe. Damit sei das Überraschungsmoment, auf das
sie bei ihrem Angriff auf das ihr körperlich überlegene Tatopfer gesetzt habe,
entfallen. Zudem habe die Angeklagte ihre Tötungsabsicht zu diesem Zeitpunkt
nicht aufgegeben gehabt, wie der weitere Tötungsversuch zeige, als die Ange-
klagte dem Tatopfer während seines Telefonats das Messer in den Rücken
stieß.
Die Auffassung des Landgerichts, bei dem Stich in den Rücken handele
es sich um eine neue, nicht angeklagte Tat, die von dem vorangegangenen
Tatgeschehen losgelöst zu beurteilen sei, begegnet durchgreifenden Beden-
ken. Denn er steht nicht nur in engem zeitlichen und räumlichen Zusammen-
hang mit dem vorangegangenen Angriff, er wurde, wovon auch das Landge-
richt ausgeht, auch vom fortbestehenden Tötungsvorsatz der Angeklagten ge-
tragen. Unter diesen Umständen ist von einer Tat im Sinne einer natürlichen
Handlungseinheit auszugehen.
Mit der Aufspaltung des einheitlichen Tatgeschehens hat sich das Land-
gericht den Blick für den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Rück-
trittsvoraussetzungen verstellt. Entscheidend ist danach, ob der Angeklagten
die Verwirklichung ihres Tötungsvorsatzes nach dem letzten Stich in den Rük-
ken ihres Ehemanns bis zum Eintreffen der Nachbarn noch möglich gewesen
wäre und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie ihr Vorhaben aufgegeben
hat. Daß dies nicht der Fall war, läßt sich den Feststellungen nicht ausreichend
entnehmen und versteht sich hier nicht von selbst. Die Angeklagte war noch im
Besitz des Messers, als die Nachbarn hinzukamen. Das Tatopfer saß zu die-
sem Zeitpunkt blutend in einem Sessel.
Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf