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BGH Beschluß vom 10.01.2001 – 2 StR 500/00

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StPO §§ 302, 344 Abs. 1

StGB §§ 20, 21

1. Der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten ist unwirksam, wenn er

lediglich aufgrund einer - auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder

Auskunft des Gerichts (hier: zu beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Urteils)

zustandegekommen ist.

2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirk-

sam, wenn eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfeh-

lerfrei begründet wurde und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist.

BGH, Beschluß vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 - LG Darmstadt -

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 500/00

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 11. August 2000 mit den Feststellungen

- mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen -

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu

der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Strafe und Maßregel wurden zur

Bewährung ausgesetzt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revi-

sion rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er

erstrebt eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr mit Bewährung. Das

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der in der Hauptverhandlung erklärte

Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist unwirksam.

Die Strafkammer ging in der Hauptverhandlung - ebenso wie die übrigen

Verfahrensbeteiligten - versehentlich davon aus, der Status des Angeklagten

als Kommunalbeamter werde nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BRRG nicht tangiert, wenn

er wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als

einem Jahr verurteilt werde. Diese Auffassung äußerte der Vorsitzende auch in

der mündlichen Urteilsbegründung. Lediglich aufgrund dieser Umstände er-

klärte der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rücksprache

mit seinem Verteidiger, er verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an.

Der Verzicht wurde protokolliert, verlesen und genehmigt. Auch der Staatsan-

walt verzichtete auf Rechtsmittel. Dieser Verfahrensgang ergibt sich aus den

übereinstimmenden dienstlichen und anwaltlichen Erklärungen der richterli-

chen Mitglieder der Strafkammer und des Verteidigers sowie dem Hauptver-

handlungsprotokoll. In Wirklichkeit entsprach die Rechtsauffassung der Straf-

kammer jedoch nicht § 24 Abs. 1 Nr. 1 BRRG. Nach dieser Vorschrift endet das

Beamtenverhältnis mit Rechtskraft der Verurteilung eines Beamten wegen ei-

ner vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwider-

ruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 45, 51, 53). Die Rechtspre-

chung erkennt allerdings in eng begrenztem Umfang Ausnahmen an. In Be-

tracht kommen insbesondere die Fälle schwerwiegender Willensmängel. Auch

vom Gericht zu verantwortende Umstände der Art und Weise des Zustande-

kommens können einen Rechtsmittelverzicht unwirksam machen (BGHSt 45,

51, 53, 55). Deshalb kann ein Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam

sein, wenn er lediglich aufgrund einer - sei es auch irrtümlich - objektiv unrich-

tigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts zustandegekommen ist (vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 10, 22; Gollwitzer in Löwe/

Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 52; Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 13;

OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 306 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen

sind hier gegeben. Die Strafkammer hat durch ihre objektiv unzutreffenden Er-

klärungen zu den beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Urteils dem Angeklag-

ten die Vorstellung vermittelt, sein Status als Beamter werde durch das Urteil

nicht berührt. Nur deshalb hat der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet. Dar-

an, daß der Angeklagte auf die wiederholt geäußerte Beurteilung des Landge-

richts vertraut hat, trifft ihn kein Verschulden. Wegen der dargelegten Umstän-

de seines Zustandekommens war der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten

hier von Anfang an unwirksam. Auf eine Anfechtung wegen Irrtums kommt es

daher nicht an.

2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirk-

sam. Der Schuldspruch und die Strafzumessung sind hier so miteinander ver-

knüpft, daß eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wä-

re, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch mit zu berühren (vgl. BGH

NJW 1996, 2663, 2664 m.w.N.).

Wird der Strafausspruch angefochten, ist auch die Frage einer erhebli-

chen Verminderung der Schuldfähigkeit Gegenstand der revisionsrechtlichen

Prüfung. Diese ergibt hier, daß das Urteil keine rechtsfehlerfreie Begründung

für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des

Angeklagten zur Tatzeit enthält. Auf der Grundlage des angefochtenen Urteils

läßt sich auch nicht völlig ausschließen, daß der Angeklagte zur Tatzeit steue-

rungsunfähig war.

Das Landgericht teilt zwar die Entwicklung der psychischen Erkrankung

des Angeklagten mit dem wiederholten Wechsel von manischen und depressi-

ven Phasen näher mit. Die Beurteilung dieser Erkrankung durch das sachver-

ständig beratene Landgericht ist jedoch unklar und widersprüchlich. Im An-

schluß an den Sachverständigen meint das Landgericht, der Angeklagte sei

zur Tatzeit an einer "aktuellen seelischen Störung" erkrankt gewesen, durch

die seine Fähigkeit zur Willensbildung, seine Steuerungskontrolle und seine

gesamte Reflexionsfähigkeit erheblich gestört gewesen seien. Die Steue-

rungsfähigkeit sei insbesondere auch deshalb erheblich vermindert gewesen,

weil die manische Symptomatik durch die fortgeführte Einnahme von Antide-

pressiva verstärkt worden sei. Welche psychische Erkrankung der Sachver-

ständige konkret festgestellt hat, wird aber nicht näher mitgeteilt. Nach den

vom Landgericht beschriebenen Krankheitssymptomen kommen hier eine ma-

nische Episode zur Tatzeit, aber auch eine bipolare affektive Störung in Be-

tracht, die früher nach Kurt Schneider als "Zyklothymie" bezeichnet wurde (vgl.

hierzu Nedopil, Forensische Psychiatrie S. 113 ff.). Einer dahingehenden Be-

urteilung widerspricht aber, daß das Landgericht Schuldunfähigkeit aus-

schließt, weil der Angeklagte "nicht an einer Manie im Sinne einer Psychose"

gelitten habe. Gerade bei den in Betracht kommenden affektiven Störungen

handelt es sich aber um Psychosen. Sollte es zutreffen, daß der Angeklagte

bei der Tat nicht an einer Psychose litt, fehlte schon die Grundlage für die An-

nahme einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit. Hinzu

kommt: Bei mittelgradigen Depressionen oder Manien kann die Willensbildung

aufgehoben sein, wenn Motivation und Verhalten auf die affektive Störung zu-

rückzuführen sind. Bei schweren manischen (oder depressiven) Episoden liegt

daher eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit jedenfalls nicht fern (vgl. hierzu

Nedopil aaO S. 117). Das Landgericht hätte daher die diagnostische Einord-

nung der Erkrankung und die Gewichtung ihrer Auswirkungen auf die Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten näher darlegen müssen. Nach der bisherigen

Erörterung dieser Fragen ist nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit

des Angeklagten zur Tatzeit nicht nur erheblich vermindert, sondern aufgeho-

ben war. Da hierdurch nicht nur der Straf-, sondern auch der Schuldspruch be-

troffen ist und die Frage der Schuldfähigkeit nur einheitlich beurteilt werden

kann, ist eine Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch unzulässig.

Ebensowenig kann unter diesen Umständen die Maßregelanordnung von der

Anfechtung ausgenommen werden.

3. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenaus-

spruchs. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand,

weil das Landgericht - wie bereits dargelegt - Schuldunfähigkeit des Ange-

klagten zur Tatzeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Daneben ist auch

die Strafzumessung rechtsfehlerhaft. Das Landgericht war der in den Urteils-

gründen mitgeteilten Ansicht, daß die Beendigung des Beamtenverhältnisses

als Nebenfolge der strafrechtlichen Verurteilung unangemessen wäre und der

Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht würde. Die Straf-

kammer ging jedoch - wie bereits ausgeführt - unter Verkennung von § 24

BRRG irrtümlich davon aus, daß bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

von einem Jahr diese Folge nicht eintreten werde. Daher wurde bei der Be-

messung der Strafe auch die beamtenrechtliche Nebenfolge nicht zu Gunsten

des Angeklagten berücksichtigt. Die Maßregelanordnung hat ebenfalls keinen

Bestand, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten bisher nicht rechtsfehlerfrei

geprüft wurde.

Die Feststellungen zum äußeren Tathergang können jedoch bestehen

bleiben, weil sie von den dargelegten Rechtsfehlern nicht berührt werden.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf