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BGH Beschluss vom 10.01.2001 – 3 StR 468/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 468/00

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2000 wird das

Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betru-

ges verurteilt wurde.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit hat der

Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, hat der Se-

nat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2

StPO eingestellt. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht hinreichend, daß

der Angeklagte entgegen seiner Einlassung, mit der sich das Landgericht nicht

näher auseinandergesetzt hat, damit gerechnet hat, daß das angekaufte Vieh

nicht würde bezahlt werden können.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker