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BGH Beschluss vom 10.01.2001 – 3 StR 468/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2000 wird das
Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betru-
ges verurteilt wurde.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit hat der
Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, hat der Se-
nat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht hinreichend, daß
der Angeklagte entgegen seiner Einlassung, mit der sich das Landgericht nicht
näher auseinandergesetzt hat, damit gerechnet hat, daß das angekaufte Vieh
nicht würde bezahlt werden können.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker