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BGH Beschluss vom 10.01.2001 – 3 StR 516/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001 einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel

vom 12. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

27. November 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Ablehnung der

Anträge auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der

Schuldfähigkeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend

bemerkt der Senat zur Gesamtstrafenbildung:

Im Spannungsverhältnis zwischen der nachträglichen Bildung einer

Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB und dem Straferlaß gemäß § 56 g

StGB kommt keiner der Vorschriften Priorität zu. Der Konflikt soll viel-

mehr im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis-

mäßigkeit aufgelöst werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 558; BGH NJW

1991, 2847). Daß das Landgericht eine nachträgliche Gesamtstrafe

gebildet hat, anstatt dem Erlaß der Strafe aus dem Urteil des Landge-

richts Kiel vom 26. Oktober 1995 den Vorrang zu geben, ist hier je-

denfalls schon deshalb nicht zu beanstanden, weil auch die Vollstrek-

kung der neuen Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl.

Stree

in

Schönke/

Schröder, StGB 25. Aufl. § 56 g Rdn. 1). Den erforderlichen Härteaus-

gleich (vgl. BGH NJW 1993, 235) hat das Landgericht bei der Ge-

samtstrafenbildung vorgenommen (UA S. 14).

- 3

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker