BGH Beschluss vom 10.01.2001 – 3 StR 564/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 28. September 2000 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist nicht da-
durch beschwert, daß die Strafkammer es unterlassen hat, die
unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbil-
dung mit dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 16. April
1998 nachzuholen. Dazu wäre sie zwar trotz der zwischenzeitli-
chen Vollstreckung durch Bezahlung der Geldstrafe - zwischen
der ersten und zweiten Verurteilung - verpflichtet gewesen (vgl.
BGHSt 43, 195, 212; BGHR StGB § 55 I 1 Erledigung 1
m.w.Nachw.), doch kann der Senat ausschließen, daß sich die
dann erforderliche Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen zum
Vorteil des Angeklagten hätte auswirken können, zumal die Vor-
aussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung ersichtlich
nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker