Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2001 – 3 StR 564/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lüneburg vom 28. September 2000 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist nicht da-

durch beschwert, daß die Strafkammer es unterlassen hat, die

unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbil-

dung mit dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 16. April

1998 nachzuholen. Dazu wäre sie zwar trotz der zwischenzeitli-

chen Vollstreckung durch Bezahlung der Geldstrafe - zwischen

der ersten und zweiten Verurteilung - verpflichtet gewesen (vgl.

BGHSt 43, 195, 212; BGHR StGB § 55 I 1 Erledigung 1

m.w.Nachw.), doch kann der Senat ausschließen, daß sich die

dann erforderliche Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen zum

Vorteil des Angeklagten hätte auswirken können, zumal die Vor-

aussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung ersichtlich

nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker