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BGH Beschluss vom 10.01.2001 – 5 StR 422/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 10. Januar 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil
des Landgerichts Göttingen vom 22. Februar 2000 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten W
wird
aa) das Verfahren insoweit gemäß § 206a Abs. 1 StPO
eingestellt, als dieser Angeklagte wegen gefährli-
cher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen
S verurteilt ist,
bb) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im
Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufge-
hoben. Die hierzu getroffenen Feststellungen blei-
ben aufrechterhalten.
b) Die weitergehende Revision
des Angeklagten
W wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Auf die Revision des Angeklagten Wa wird
das Verfahren, soweit es diesen Angeklagten betrifft, ge-
mäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen gefährlicher Kör-
perverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verurteilt.
Die Revision dieses Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Den Angeklagten W hat das Landgericht wegen gefähr-
licher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten
führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des gesamten
Strafausspruchs.
Der Angeklagte Wa ist wegen Nötigung und gefährli-
cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.
Seine Revision führt zur umfassenden Verfahrenseinstellung.
I.
Zur Revision des Angeklagten B bemerkt der Senat: Es kann
dahingestellt bleiben, ob der Revisionsvortrag zu der Rüge einer Verletzung
von § 265 StPO den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anfor-
derungen entspricht; denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Daß der An-
geklagte wegen gemeinschaftlich mit dem Zeugen K und einem unbe-
kannt gebliebenen Mittäter begangener gefährlicher Körperverletzung an
dem Zeugen S verurteilt worden ist, während in der Anklageschrift
als Mittäter dieser Tat der gesondert Verfolgte G genannt ist, begründete
keine Pflicht zur Erteilung eines förmlichen Hinweises. Bei Veränderung we-
sentlicher tatsächlicher Umstände der Tat darf der Tatrichter den Angeklag-
ten zwar nicht im unklaren lassen, daß er die Verurteilung möglicherweise
auf Umstände stützen will, die in der Anklage nicht enthalten sind. Dafür
reicht es aber aus, daß der Angeklagte dem Gang der Hauptverhandlung die
veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann (BGH StV 1996,
297 f. m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 265 Rdn. 23).
Daß letzteres hier nicht gegeben gewesen wäre, behauptet die Revision
nicht.
II.
Zur Revision des Angeklagten W hat der Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 2000 u. a. ausgeführt:
“Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren inso-
weit einzustellen ist, als der Angeklagte wegen gefährlicher Kör-
perverletzung zum Nachteil des Zeugen S verurteilt
wurde. Diese Tat war nicht Gegenstand der unverändert zur
Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 18. August 1999
(Bd. III Bl. 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis
der Ermittlungen erwähnt, daß ‚der Angeschuldigte W
den Zeugen S mit einem Baseballschläger auf
die Brust und den Rücken geschlagen haben‘
soll
(Bl. 79/80 a. a. O.). Damit fehlt es an der erforderlichen Tatiden-
tität. Diese wird nicht dadurch begründet, daß auch die Verlet-
zung des Zeugen W auf ein und denselben äußeren Um-
stand (Auseinandersetzung zwischen ‚Sp ‘ und ‚E ‘) zurück-
zuführen ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). Der
dem Angeklagten erteilte Hinweis gemäß § 265 StPO konnte die
fehlende (Nachtrags-) Anklage nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1,
8).” ... Es “kann im Hinblick auf die erforderliche Teileinstellung
des Verfahrens der Ausspruch der Gesamtstrafe keinen Bestand
haben. Da nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, daß die für die
verbleibende Tat festgesetzte Strafe durch die weitere Verurtei-
lung beeinflußt ist, muß der Strafausspruch insgesamt aufgeho-
ben werden, wobei die hierzu getroffenen Feststellungen Bestand
haben können.”
Dem stimmt der Senat zu.
III.
Zur Revision des Angeklagten Wa hat der Generalbun-
desanwalt ausgeführt:
“Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren wegen
eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist. Der Beschwerde-
führer ist wegen Taten verurteilt worden, die nicht angeklagt sind.
1. Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen
Sch war nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptver-
handlung zugelassenen Anklage vom 18. August 1999 (Bd. III
Bl. 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis der
Ermittlungen erwähnt, der Zeuge habe angegeben, er sei ‚auf
dem Wege zum Parkplatz von einem nicht näher identifizierten
Mitglied der Sp mit einem Baseball-Trainingsschläger in Rich-
tung seiner Hüfte geschlagen worden‘ (Bd. III Bl. 80 d. A.). Damit
fehlt es an der erforderlichen Tatidentität. Diese wird nicht da-
durch begründet, daß auch die Verletzung des Zeugen Sch
auf ein und denselben äußeren Umstand (Auseinandersetzung
zwischen ‚Sp ‘ und ‚E ‘) zurückzuführen ist (vgl. BGHR StPO
§ 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). Der dem Angeklagten erteilte Hin-
weis gemäß § 265 StPO konnte die fehlende (Nachtrags-) Ankla-
ge nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1, 8).
2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Tat zum Nachteil des
Zeugen I . Dem Angeklagten ist mit der Anklage zur Last ge-
legt worden, Beihilfe zu einer zu dessen Nachteil begangenen
gefährlichen Körperverletzung geleistet zu haben. Bei natürlicher
Betrachtungsweise vermag dieses Geschehen, worauf die Revisi-
on zu Recht hinweist, ‚mit einem zeitlich vorgelagerten und räum-
lich davon abgesetzten Wegnehmen der Motorradfahrerweste des
Zeugen I keinen einheitlichen Lebensvorgang zu bilden‘. Daß
der Zeuge zur Herausgabe seiner Jacke veranlaßt wurde, ist in
der Anklage nicht einmal erwähnt, jedenfalls stünde die im Urteil
festgestellte in keinem Zusammenhang mit der in der Anklage be-
zeichneten Tat.”
Auch dem stimmt der Senat zu.
IV.
Anders als in dem der Entscheidung BGHR StPO § 264 Abs. 1
– Tatidentität 28 zugrundeliegenden Fall bildete hier das Gesamtgeschehen
nicht in der Weise einen einheitlichen Vorgang, daß das Gesamtgeschehen
eine einzige Tat im prozessualen Sinne und mithin die von der Anklage um-
faßte Tat wäre.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause