Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2001 – 5 StR 435/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

- Verfallsbeteiligte:

wegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten und der Verfallsbetei-

ligten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

3. April 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse hat die notwendigen Auslagen der Ange-

klagten und der Verfallsbeteiligten zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehen gegen das

Militärregierungsgesetz Nr. 53 zu Geldstrafen verurteilt und zum Nachteil der

Verfallsbeteiligten den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revisionen

der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten führen zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.

1. Die Angeklagten veranlaßten als Vorstandsvorsitzender der ver-

fallsbeteiligten Aktiengesellschaft bzw. als Direktor des zuständigen Unter-

nehmensbereiches, daß Anlagen für die Herstellung elektronischer Bauteile

nebst Zubehör und Ersatzteilen von September 1987 bis Dezember 1989

zum Gesamtpreis von über 65 Millionen DM ungenehmigt in die DDR gelie-

fert wurden. Ein ungenehmigter Export dieser Waren wäre auch in sonstige

Ostblockländer untersagt gewesen, da sie von der „COCOM-Liste” erfaßt

waren.

2. Die Taten sind – nachdem seit ihrer Beendigung zehn Jahre, das

Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m.

Art. VIII MRG Nr. 53; vgl. zur Strafdrohung BVerfG – Vorprüfungsausschuß –

EuGRZ 1983, 438 und NJW 1984, 39), vor Erlaß des angefochtenen Urteils

abgelaufen sind, absolut – verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1, § 78c Abs. 3

Satz 2 StGB). Der Senat vermag sich der Auffassung des Tatrichters, die

Verjährung sei durch Art. 315a Abs. 2 EGStGB

(i.d.F. des 2. und

3. Verjährungsgesetzes) gehemmt worden, für die zur Tatzeit in der Bundes-

republik Deutschland ansässigen und allein hier handelnden Beschwerdefüh-

rer nicht anzuschließen.

a) Allerdings konnte sich der Tatrichter darauf berufen, daß der Se-

nat eine Teilverjährung gegen die in der DDR als Besteller handelnden Mit-

täter der Angeklagten unter Berufung auf jene Hemmungsnorm verneint

hatte (BGH wistra 1999, 299) und diese Rechtsauffassung bereits der um-

fassenden Verwerfung einer Revision des – ebenfalls von der DDR aus als

Mittäter handelnden – Leiters des Bereichs „KoKo” gegen eine entsprechen-

de Verurteilung (Senatsbeschluß vom 29. März 1999 – 5 StR 97/99 –) zu-

grunde gelegt hatte.

Diese Auslegung des Art. 315a Abs. 2 EGStGB war, wie vom

Tatrichter zutreffend interpretiert, am Normzweck orientiert. Sie hatte zum

einen die vom Staat DDR maßgeblich veranlaßte Organisation – und eine

damit verbundene gewisse politische Motivation – der geahndeten Verstöße

im Blick, die dadurch „SED-Unrechtstaten” ähneln. Zum anderen bestanden

nach Aufdeckung der Taten infolge der deutschen Einheit bei ihrer Ermittlung

und Verfolgung vergleichbare organisatorische Schwierigkeiten wie in Fällen

der „Vereinigungskriminalität”, auf die mit der Regelung über die Verjäh-

rungshemmung ebenfalls Rücksicht genommen werden sollte (vgl. Jähnke in

LK 11. Aufl. § 78c Rdn. 41). Beide Aspekte erfassen primär Täter, die vom

Boden der DDR aus gehandelt haben. Der Ort ihres unmittelbaren Handelns

– die DDR – konnte als maßgebliches Kriterium für eine Anwendung des

Art. 315a Abs. 2 EGStGB herangezogen werden.

b) Ein „Tatort” (im Sinne des § 9 StGB) in der DDR, nach deren

Recht jene Embargoverstöße selbstverständlich nicht strafbar waren, war

hiermit indes nicht verbunden (vgl. BGHSt 43, 129, 140). Auf eine hieran ori-

entierte Gleichbehandlung aller Mittäter, von denen jeder den durch einen

einzelnen Mittäter begründeten Tatort auch gegen sich gelten lassen muß

(vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 45), kann mithin nicht unmittelbar ab-

gestellt werden. Eine Besserstellung ausschließlich in der Bundesrepublik

aktiv gewordener Mittäter von Vergehen nach dem MRG Nr. 53 in der Ver-

jährungsfrage im Vergleich zu allein vom Boden der DDR agierenden Mittä-

tern ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen; sie erweist sich vielmehr

als sachgerecht. Der Senat vermag der – auf den ersten Blick keineswegs

fernliegenden – gegenteiligen Schlußfolgerung des Tatrichters aus den Se-

natsentscheidungen zur Verjährungshemmung letztlich nicht zu folgen.

Vermieden wird damit eine abermalig erweiternde Auslegung der

Vorschrift über die Hemmung der Verjährung. Angesichts der von vornherein

gegebenen „klassischen” Zugriffsmöglichkeiten der Strafjustiz der Bundesre-

publik Deutschland auf dort agierende Täter und der damit für diese verbun-

denen Risiken stellen sich die infolge der deutschen Einheit eingetretenen

effektiveren Aufdeckungschancen bei diesem Täterkreis – anders als bei den

vom Boden der DDR aus zuvor effektiv ungefährdeten Tätern – eher als zu-

fällig dar; dies rechtfertigt die abweichende, in der Verjährungsfrage günsti-

gere Behandlung von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland. Sie geht im

übrigen einher mit einer strengeren Ahndung diesen angelasteter Embargo-

verstöße im Vergleich zu entsprechenden Verstößen von Bürgern der DDR;

nur diesen kommt eine eingeschränkte Auslegung des Anwendungsbereichs

des MRG Nr. 53 zugute (vgl. BGHSt 43, 129 gegenüber BGHSt 42, 113).

c) Nach alledem hält der Senat Art. 315a Abs. 2 EGStGB auf die Be-

schwerdeführer nicht für anwendbar. Dies zieht die Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und die Einstellung des Verfahrens nach sich.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum