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BGH Beschluss vom 10.01.2001 – 5 StR 566/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil
des Landgerichts Zwickau vom 13. Juli 2000 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
2. Der Angeklagte M hat die Kosten seiner zurückge-
nommenen Revision gegen das genannte Urteil zu tragen.
Die angesichts der vollen Geständigkeit eines Angeklagten und der fast voll-
ständigen Geständigkeit des anderen Angeklagten ungewöhnlich langen
Ausführungen zur Beweiswürdigung geben Anlaß zu folgenden Hinweisen:
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, alles das zu dokumentie-
ren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. Die Ur-
teilsgründe sollen nicht das abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Ange-
klagten-, Zeugen- und Sachverständigenäußerungen ersetzen, sondern das
Ergebnis der Hauptverhandlung in der durch den jeweiligen Fall gebotenen
sachlogischen Struktur wiedergeben und würdigen und so die Nachprüfung
der getroffenen Entscheidung, insbesondere der nach Lage des Falles erfor-
derlichen Beweiswürdigung, ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1998, 475). So war
hier die Wiedergabe der Bekundungen von 28 gehörten Zeugen in doppelter
Hinsicht entbehrlich.
Soweit es auf einen Beweisgewinn aus Überwachungen des Fernmeldever-
kehrs ankommt, sind nicht etwa – von begründeten Einzelfällen abgesehen –
alle Protokolle der abgehörten Ferngespräche wörtlich (vgl. BGH NStZ 2000,
607 f.) oder – wie hier – gerafft wiederzugeben. Vielmehr werden allein die
beweiserheblichen Passagen im Zusammenhang ihrer Bedeutung mitzutei-
len sein.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause