BGH Beschluss vom 10.01.2001 – XII ZR 41/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird ab-
gelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg.
Nach dem maßgebenden türkischen Recht ist die Ehe der Parteien
nichtig, wenn die Antragsgegnerin im Augenblick der Eheschließung mit dem
Antragsteller schon verheiratet war (Art. 112 Nr. 1 türkisches ZGB). Diese Vor-
aussetzung hat das Oberlandesgericht zutreffend bejaht. Die (Vor-)Frage, ob
die Vorehe der Antragsgegnerin wirksam aufgelöst worden ist, beurteilt sich
jedenfalls auch nach Art. 7 § 1 FamRÄndG. Danach ist die Scheidung dieser
Vor-ehe anerkennungsbedürftig. Der Umstand, daß die Ehegatten dieser Vore-
he weder deutsche Staatsangehörige sind noch gemeinsam in Deutschland
gelebt haben, steht dem nicht entgegen; für die Anerkennungsbedürftigkeit ge-
nügt, daß die Antragsgegnerin die Ehe mit dem Antragsteller in Deutschland
geschlossen hat und die Parteien hier auch als Ehegatten miteinander gelebt
haben. Ebenso hindern die tatsächlichen Zweifel, ob es in den USA überhaupt
zu einer Scheidung gekommen ist, deren Anerkennungsbedürftigkeit nicht;
auch solchen tatsächlichen Zweifeln kann - und muß - im Anerkennungsverfah-
ren nachgegangen werden.
Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht ausgesprochen, daß die Ehe
der Parteien nichtig ist. Zwar ist nach deutschem Recht - seit dem EheschlRG -
eine bigamische Ehe nicht mehr mit Rückwirkung vernichtbar, sondern nur
noch mit "Wirkung ex nunc" aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 in Verbindung mit § 1306
BGB). Das hindert jedoch die Nichtigerklärung der Ehe der Parteien nicht. Das
nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufene Recht bestimmt nicht nur die Vorausset-
zungen, unter denen eine Ehe fehlerhaft ist; es entscheidet auch über die
Rechtsfolgen, die sich an die Fehlerhaftigkeit knüpfen (Staudinger/von
Bahr/Mankowski BGB 13. Bearb., Art. 13 EGBGB Rdn. 438). Nach Art. 112,
114 türkisches ZGB wird eine bigamische Ehe für nichtig erklärt; auch der
deutsche Urteilsausspruch muß deshalb diese Rechtswirkung verdeutlichen
(vgl. Johannsen/Heinrich/Sedemund-Treiber Eherecht 3. Aufl., § 606 Rdn. 4;
a.A. Johannsen/Heinrich aaO, Art. 13 EGBGB Rdn. 6).
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz