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BGH Beschluss vom 10.01.2001 – XII ZR 41/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird ab-

gelehnt.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg.

Nach dem maßgebenden türkischen Recht ist die Ehe der Parteien

nichtig, wenn die Antragsgegnerin im Augenblick der Eheschließung mit dem

Antragsteller schon verheiratet war (Art. 112 Nr. 1 türkisches ZGB). Diese Vor-

aussetzung hat das Oberlandesgericht zutreffend bejaht. Die (Vor-)Frage, ob

die Vorehe der Antragsgegnerin wirksam aufgelöst worden ist, beurteilt sich

jedenfalls auch nach Art. 7 § 1 FamRÄndG. Danach ist die Scheidung dieser

Vor-ehe anerkennungsbedürftig. Der Umstand, daß die Ehegatten dieser Vore-

he weder deutsche Staatsangehörige sind noch gemeinsam in Deutschland

gelebt haben, steht dem nicht entgegen; für die Anerkennungsbedürftigkeit ge-

nügt, daß die Antragsgegnerin die Ehe mit dem Antragsteller in Deutschland

geschlossen hat und die Parteien hier auch als Ehegatten miteinander gelebt

haben. Ebenso hindern die tatsächlichen Zweifel, ob es in den USA überhaupt

zu einer Scheidung gekommen ist, deren Anerkennungsbedürftigkeit nicht;

auch solchen tatsächlichen Zweifeln kann - und muß - im Anerkennungsverfah-

ren nachgegangen werden.

Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht ausgesprochen, daß die Ehe

der Parteien nichtig ist. Zwar ist nach deutschem Recht - seit dem EheschlRG -

eine bigamische Ehe nicht mehr mit Rückwirkung vernichtbar, sondern nur

noch mit "Wirkung ex nunc" aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 in Verbindung mit § 1306

BGB). Das hindert jedoch die Nichtigerklärung der Ehe der Parteien nicht. Das

nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufene Recht bestimmt nicht nur die Vorausset-

zungen, unter denen eine Ehe fehlerhaft ist; es entscheidet auch über die

Rechtsfolgen, die sich an die Fehlerhaftigkeit knüpfen (Staudinger/von

Bahr/Mankowski BGB 13. Bearb., Art. 13 EGBGB Rdn. 438). Nach Art. 112,

114 türkisches ZGB wird eine bigamische Ehe für nichtig erklärt; auch der

deutsche Urteilsausspruch muß deshalb diese Rechtswirkung verdeutlichen

(vgl. Johannsen/Heinrich/Sedemund-Treiber Eherecht 3. Aufl., § 606 Rdn. 4;

a.A. Johannsen/Heinrich aaO, Art. 13 EGBGB Rdn. 6).

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz