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BGH Beschluss vom 11.01.2001 – 5 StR 493/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Januar 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2001
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten V gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 22. März 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten L wird das
genannte Urteil, soweit es diesen Beschwerdeführer be-
trifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch ent-
standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten V wegen Mordes in drei
Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die be-
sondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision dieses Angeklagten
ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
23. November 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Den Angeklagten L hat das Landgericht wegen Beihilfe zum
Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verurteilung
dieses Angeklagten ist auf dessen mit der Sachrüge begründeten Revision
– wie ebenfalls vom Generalbundesanwalt beantragt – aufzuheben.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte V , bevor er
im dritten Mordfall das Opfer in einem Verkaufscontainer ermordete, dem
Angeklagten L „erklärte ..., daß ... L draußen bleiben
solle, um aufzupassen, ob andere Besucher kämen“ (UA S. 15). Das Land-
gericht belegt nicht, woraus es seine Überzeugung von dieser Erklärung des
Angeklagten V gewonnen hat. Insbesondere aus der Einlassung des
Angeklagten L ergibt sich eine solche Äußerung des Angeklagten
V nicht. Indes war ein Beleg der genannten Äußerung unerläßlich, weil
die Bewertung des von dem Angeklagten L – freilich als undolos –
eingeräumten Verweilens vor dem Verkaufscontainer als Beihilfe zum Mord
(„Schmierestehen“) entscheidend davon abhängt, welche Informationen oder
Weisungen L von V erhalten hatte.
Sollte auch der neue Tatrichter zu einer Verurteilung wegen Beihilfe
zum Mord – bei Annahme von Habgier und Absicht der Ermöglichung einer
anderen Straftat – gelangen, so sollte er davon absehen, in der Erfüllung
dieser zwei Mordmerkmale einen Strafschärfungsgrund (vgl. UA S. 42) zu
finden; denn der sachliche Gehalt und der besondere Unrechtscharakter der
beiden Mordmerkmale stehen hier weitgehend in inhaltlicher Deckung.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum