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BGH Beschluss vom 11.01.2001 – 5 StR 493/00

5. Strafsenat

5 StR 493/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Januar 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2001

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten V gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 22. März 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten L wird das

genannte Urteil, soweit es diesen Beschwerdeführer be-

trifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch ent-

standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten V wegen Mordes in drei

Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die be-

sondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision dieses Angeklagten

ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

23. November 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Den Angeklagten L hat das Landgericht wegen Beihilfe zum

Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verurteilung

dieses Angeklagten ist auf dessen mit der Sachrüge begründeten Revision

– wie ebenfalls vom Generalbundesanwalt beantragt – aufzuheben.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte V , bevor er

im dritten Mordfall das Opfer in einem Verkaufscontainer ermordete, dem

Angeklagten L „erklärte ..., daß ... L draußen bleiben

solle, um aufzupassen, ob andere Besucher kämen“ (UA S. 15). Das Land-

gericht belegt nicht, woraus es seine Überzeugung von dieser Erklärung des

Angeklagten V gewonnen hat. Insbesondere aus der Einlassung des

Angeklagten L ergibt sich eine solche Äußerung des Angeklagten

V nicht. Indes war ein Beleg der genannten Äußerung unerläßlich, weil

die Bewertung des von dem Angeklagten L – freilich als undolos –

eingeräumten Verweilens vor dem Verkaufscontainer als Beihilfe zum Mord

(„Schmierestehen“) entscheidend davon abhängt, welche Informationen oder

Weisungen L von V erhalten hatte.

Sollte auch der neue Tatrichter zu einer Verurteilung wegen Beihilfe

zum Mord – bei Annahme von Habgier und Absicht der Ermöglichung einer

anderen Straftat – gelangen, so sollte er davon absehen, in der Erfüllung

dieser zwei Mordmerkmale einen Strafschärfungsgrund (vgl. UA S. 42) zu

finden; denn der sachliche Gehalt und der besondere Unrechtscharakter der

beiden Mordmerkmale stehen hier weitgehend in inhaltlicher Deckung.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum