Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 11.01.2001 – 5 StR 580/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 11. Januar 2001 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 6. September 2000 nach § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Be-
währung versagt worden ist. Die Vollstreckung der verhängten
Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt
(§ 56
Abs. 1 StGB).
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen; es wird jedoch die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt. Von
den durch dieses Rechtsmittel entstandenen gerichtlichen
Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt der
Staatskasse ein Fünftel zur Last.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Voll-
streckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im
übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am
3. Februar 1997 24.200 Liter eines 96-prozentigen Alkohols, den er im
Rahmen eines Steueraussetzungsverfahrens aus Italien über Deutschland
zur Ausfuhr aus der Europäischen Union nach Tschechien beförderte, etwa
einen Kilometer vor dem deutsch/tschechischen Grenzübergang Waidhaus
der zollamtlichen Überwachung entzogen, indem er mit einem unbekannten
Mittäter die von den Zollbehörden in Italien angelegten Zollschnüre und
Zollplomben entfernte und die begleitenden Zolldokumente durch gefälschte
Zollpapiere für die angebliche Ausfuhr von Fliesen nach Tschechien er-
setzte. Durch die Entziehung des Alkohols aus dem Steueraussetzungsver-
fahren ist Branntweinsteuer in Höhe von mehr als 592.000 DM entstanden
(vgl. § 143 BranntwMonG).
Nach Abfertigung an der deutschen Grenzkontrollstelle wurde der Al-
kohol bei der Einfuhr nach Tschechien entdeckt und beschlagnahmt. Der
Angeklagte wurde in der Tschechischen Republik wegen versuchter Einfuhr
nichtdeklarierten Alkohols zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Straf-
aussetzung zur Bewährung verurteilt, die ihm im Jahr 1999 erlassen wurde.
2. Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im
Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose
gestellt (§ 56 Abs. 1 StGB), eine Strafaussetzung zur Bewährung indes nach
§ 56 Abs. 3 StGB versagt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu einem Jahr ist zur Verteidigung der Rechtsordnung aller-
dings nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung
im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das all-
gemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch
das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts er-
schüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 –
Verteidigung 15; BGH wistra 2000, 96, 97). Generalpräventive Erwägungen
dürfen demgemäß nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbe-
standsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit einer Straf-
aussetzung zur Bewährung auszuschließen. Erforderlich ist vielmehr stets
eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter
umfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 –
Verteidigung 5, 6 und 16; NStZ-RR 1998, 7, 8).
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts zu
§ 56 Abs. 3 StGB nicht gerecht. Bei der Gesamtwürdigung hat das Landge-
richt nicht ausreichend berücksichtigt, daß der nicht vorbestrafte, geständige
Angeklagte nur wegen einer einzigen Tat verurteilt wurde, die in zeitlichem,
örtlichem und situativem Zusammenhang mit dem Einfuhrschmuggel nach
Tschechien stand und ausschließlich der Vorbereitung der in Tschechien
begangenen Tat diente. Für die dort begangene Tat wurde der Angeklagte
bereits zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Be-
währung verurteilt. Zudem hat das Landgericht nicht bedacht, daß der Alko-
hol nicht im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verblieben und
damit dem Fiskus im Vergleich mit der vorgesehenen Ausfuhr im Versand-
verfahren im Ergebnis kein Nachteil entstanden ist. Denn die dem Steuer-
aussetzungsverfahren entzogenen Waren wurden alsbald nach Tschechien
ausgeführt. Bei legaler Ausfuhr in diesem Verfahren wären die Eingangsab-
gaben nicht entstanden (§ 142 BranntwMonG). Schließlich hat der Tatrichter
nicht in die Erwägung eingestellt, daß der Angeklagte zum Urteilszeitpunkt
bereits fünf Monate – also fast die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe –
durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt hat. Nach der Rechtspre-
chung ist aber die in der Sache erlittene Untersuchungshaft bei einer Ent-
scheidung nach § 56 Abs. 3 StGB stets zu berücksichtigen (vgl. BGHR § 56
Abs.
3
– Verteidigung 7 m.w.N.; BGH wistra 1989, 305, 306).
Da die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und das
Landgericht dem Angeklagten bereits eine günstige Sozialprognose gestellt
hat, ist die Strafaussetzung zur Bewährung geboten. Diese kann der Senat
selbst vornehmen, weil aufgrund der ansonsten umfassenden Ausführungen
des Landgerichts zu § 56 Abs. 3 StGB ausgeschlossen werden kann, daß
das Landgericht bei einer neuen Würdigung der Umstände unter Berück-
sichtigung der aufgezeigten Erwägungen zu einer abweichenden Entschei-
dung gelangen könnte. Die nach § 268a StPO noch erforderlichen Ne-
benentscheidungen hat allerdings das Landgericht zu treffen.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause