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BGH Beschluss vom 11.01.2001 – 5 StR 580/00

5. Strafsenat

5 StR 580/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 11. Januar 2001 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 6. September 2000 nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Be-

währung versagt worden ist. Die Vollstreckung der verhängten

Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt

(§ 56

Abs. 1 StGB).

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen; es wird jedoch die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt. Von

den durch dieses Rechtsmittel entstandenen gerichtlichen

Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt der

Staatskasse ein Fünftel zur Last.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Voll-

streckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im

übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am

3. Februar 1997 24.200 Liter eines 96-prozentigen Alkohols, den er im

Rahmen eines Steueraussetzungsverfahrens aus Italien über Deutschland

zur Ausfuhr aus der Europäischen Union nach Tschechien beförderte, etwa

einen Kilometer vor dem deutsch/tschechischen Grenzübergang Waidhaus

der zollamtlichen Überwachung entzogen, indem er mit einem unbekannten

Mittäter die von den Zollbehörden in Italien angelegten Zollschnüre und

Zollplomben entfernte und die begleitenden Zolldokumente durch gefälschte

Zollpapiere für die angebliche Ausfuhr von Fliesen nach Tschechien er-

setzte. Durch die Entziehung des Alkohols aus dem Steueraussetzungsver-

fahren ist Branntweinsteuer in Höhe von mehr als 592.000 DM entstanden

(vgl. § 143 BranntwMonG).

Nach Abfertigung an der deutschen Grenzkontrollstelle wurde der Al-

kohol bei der Einfuhr nach Tschechien entdeckt und beschlagnahmt. Der

Angeklagte wurde in der Tschechischen Republik wegen versuchter Einfuhr

nichtdeklarierten Alkohols zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Straf-

aussetzung zur Bewährung verurteilt, die ihm im Jahr 1999 erlassen wurde.

2. Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im

Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose

gestellt (§ 56 Abs. 1 StGB), eine Strafaussetzung zur Bewährung indes nach

§ 56 Abs. 3 StGB versagt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu einem Jahr ist zur Verteidigung der Rechtsordnung aller-

dings nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung

im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das all-

gemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch

das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts er-

schüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3

Verteidigung 15; BGH wistra 2000, 96, 97). Generalpräventive Erwägungen

dürfen demgemäß nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbe-

standsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit einer Straf-

aussetzung zur Bewährung auszuschließen. Erforderlich ist vielmehr stets

eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter

umfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3

Verteidigung 5, 6 und 16; NStZ-RR 1998, 7, 8).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts zu

§ 56 Abs. 3 StGB nicht gerecht. Bei der Gesamtwürdigung hat das Landge-

richt nicht ausreichend berücksichtigt, daß der nicht vorbestrafte, geständige

Angeklagte nur wegen einer einzigen Tat verurteilt wurde, die in zeitlichem,

örtlichem und situativem Zusammenhang mit dem Einfuhrschmuggel nach

Tschechien stand und ausschließlich der Vorbereitung der in Tschechien

begangenen Tat diente. Für die dort begangene Tat wurde der Angeklagte

bereits zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Be-

währung verurteilt. Zudem hat das Landgericht nicht bedacht, daß der Alko-

hol nicht im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verblieben und

damit dem Fiskus im Vergleich mit der vorgesehenen Ausfuhr im Versand-

verfahren im Ergebnis kein Nachteil entstanden ist. Denn die dem Steuer-

aussetzungsverfahren entzogenen Waren wurden alsbald nach Tschechien

ausgeführt. Bei legaler Ausfuhr in diesem Verfahren wären die Eingangsab-

gaben nicht entstanden (§ 142 BranntwMonG). Schließlich hat der Tatrichter

nicht in die Erwägung eingestellt, daß der Angeklagte zum Urteilszeitpunkt

bereits fünf Monate – also fast die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe –

durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt hat. Nach der Rechtspre-

chung ist aber die in der Sache erlittene Untersuchungshaft bei einer Ent-

scheidung nach § 56 Abs. 3 StGB stets zu berücksichtigen (vgl. BGHR § 56

Abs.

3

– Verteidigung 7 m.w.N.; BGH wistra 1989, 305, 306).

Da die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und das

Landgericht dem Angeklagten bereits eine günstige Sozialprognose gestellt

hat, ist die Strafaussetzung zur Bewährung geboten. Diese kann der Senat

selbst vornehmen, weil aufgrund der ansonsten umfassenden Ausführungen

des Landgerichts zu § 56 Abs. 3 StGB ausgeschlossen werden kann, daß

das Landgericht bei einer neuen Würdigung der Umstände unter Berück-

sichtigung der aufgezeigten Erwägungen zu einer abweichenden Entschei-

dung gelangen könnte. Die nach § 268a StPO noch erforderlichen Ne-

benentscheidungen hat allerdings das Landgericht zu treffen.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause