BGH Urteil vom 11.01.2001 – III ZR 148/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Januar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
------------------------------------
ZPO § 233 Fc
Dem Erfordernis einer Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen
ist genügt, wenn der Rechtsanwalt den von ihm unterzeichneten und kuver-
tierten Schriftsatz in einer "Poststelle" seiner Kanzlei ablegt und aufgrund
allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, daß dort la-
gernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert
und zur Post gegeben werden.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2000 aufgehoben.
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-
währt.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten haben gegen das der Klage auf Zahlung einer Maklerpro-
vision stattgebende Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Ihre
Berufungsbegründungsschrift vom 2. Dezember 1999 ist aber nicht innerhalb
der bis zum 6. Dezember 1999 verlängerten Begründungsfrist, sondern erst am
7. Dezember 1999 beim Oberlandesgericht eingegangen. Nach telefonischem
Hinweis auf die Verspätung haben die Beklagten fristgerecht Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen:
Der Schriftsatz vom 2. Dezember 1999 sei in den Morgenstunden dieses
Tages von der Rechtsanwaltsfachangestellten W. geschrieben, für die Post
vorbereitet und dem Anwalt zur Unterschrift übergeben worden. Dieser habe
ihn zusammen mit den Kopien für die Mandantschaft unterzeichnet, eigenhän-
dig kuvertiert und zu der "Poststelle" der Kanzlei gegeben. Die Einrichtung die-
ser Poststelle bestehe aus einer Arbeitsplatte, der Frankiermaschine und ei-
nem Behälter mit der Aufschrift "herausgehende Post". Es lägen rote DIN-C4-
Freistempler-Umschläge bereit, in welche die frankierte Post gesteckt werde.
Täglich gingen aus der Kanzlei allein über die Deutsche Post AG ca. 50 bis
100 Briefe an verschiedene Empfänger. Es würden bis zu sechs und acht Frei-
stempler-Umschläge an jedem Arbeitstag in einen nahegelegenen Briefkasten
eingeworfen. Sechs Kanzleimitarbeiter frankierten je nach Arbeitslage die
hinausgehende Post. Die Poststelle sei so gestaltet, daß keine Briefe liegen-
bleiben könnten. Die Post werde erstmals in den frühen Nachmittagsstunden
und später noch einmal in den Abendstunden in den genannten Briefkasten
eingeworfen. Demgemäß hätten auch die Beklagten die Kopien des Schriftsat-
zes am darauf folgenden Tag oder spätestens am Sonnabend erhalten. Zur
Glaubhaftmachung haben sich die Beklagten auf eine eigene eidesstattliche
Versicherung, auf eidesstattliche Versicherungen der Angestellten W. und ih-
res Prozeßbevollmächtigten sowie auf einen Ausdruck aus dem Schreibcom-
puter der Anwaltskanzlei bezogen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und in
den Gründen seiner Entscheidung den Wiedereinsetzungsantrag der Beklag-
ten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagten hätten nicht glaubhaft
gemacht, daß sie ohne ein ihnen zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeß-
bevollmächtigten gehindert gewesen seien, die Frist zur Begründung der Be-
rufung einzuhalten. Glaubhaft gemacht sei allein, daß die Berufungsbegrün-
dung am 2. Dezember 1999 von der Mitarbeiterin W. geschrieben, zusammen
mit den für die Beklagten bestimmten Kopien von dem Prozeßbevollmächtigten
unterzeichnet, von ihm kuvertiert und zu der Poststelle seiner Kanzlei gegeben
wurde, außerdem, daß die Beklagten den Schriftsatz am 3. oder 4. Dezember
1999 erhalten hätten. Nicht glaubhaft gemacht sei indessen, daß das für das
Gericht bestimmte Original am 2. Dezember 1999 oder zumindest so rechtzei-
tig abgesandt worden sei, daß es bei normalem Postlauf innerhalb der Beru-
fungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen wäre. Es sei nicht
dargetan, ob und auf welche Weise in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten
der Postausgang überwacht wurde (Postausgangsbuch, Ab-Vermerk in der
Handakte oder im Fristenkalender, Überprüfung der Erledigung am Abend an-
hand des Fristenkalenders), zumal der Fristenkalender nicht vorgelegt worden
sei. Zwar müsse kein Mitarbeiter des Rechtsanwalts am Briefkasten stehen und
jeden eingeworfenen Brief in einem Postausgangsbuch abhaken. Zu verlangen
sei jedoch, daß durch geeignete Maßnahmen später nachvollzogen werden
könne, wann ein ganz bestimmter Schriftsatz das Büro tatsächlich verlassen
habe.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Den
Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen (§ 233 ZPO).
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der
im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, gehört es zu den Aufgaben des
Prozeßbevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz
rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht
eingeht. Zu diesem Zweck muß er eine zuverlässige Fristenkontrolle organisie-
ren und insbesondere einen Fristenkalender führen (vgl. nur BGH, Beschluß
vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443, 1444 m.w.N.). Die Fri-
stenkontrolle muß jedoch nur gewährleisten, daß der fristwahrende Schriftsatz
rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist dies geschehen und ist
die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig
vorbereitet, so darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt ge-
kennzeichnet werden (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1995 - VII ZB 48/93 -
NJW-RR 1994, 565, 566; Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 -
NJW 1997, 1312, 1313; Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97 - NJW
1997, 3446, 3447; Beschluß vom 15. Juli 1998 aaO). Das ist im allgemeinen
anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des
Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar
zum Briefkasten gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte Station" auf
dem Weg zum Adressaten ist (s. dazu BGH, Beschluß vom 9. September 1997
aaO). Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Füh-
rung eines Postausgangsbuchs, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich
(BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 20/80 - VersR 1980, 973; Be-
schluß vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - NJW 1994, 2958, 2959; Beschluß vom
27. November 1996 aaO).
2.
Nach diesen Maßstäben besteht kein Anhalt dafür, daß ein Verschulden
des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an dem Fristversäumnis mitgewirkt
haben könnte (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten haben - auch nach Meinung
des Berufungsgerichts - glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter
das für das Gericht bestimmte Original der Berufungsbegründung am 2. De-
zember 1999 unterzeichnet, kuvertiert und selbst zur Poststelle der Kanzlei
gebracht hat. Die weitere Postbeförderung war nach ihrem Vortrag so organi-
siert, daß alle dort lagernden Briefe von Mitarbeitern frankiert und zweimal täg-
lich unmittelbar zum Briefkasten gebracht wurden, also - anders als in der Ent-
scheidung vom 9. September 1997 (aaO) - ohne Zwischenschritte. Der Senat
versteht das Vorbringen der Beklagten so, daß auch entsprechende allgemeine
Anweisungen ihres Prozeßbevollmächtigten erteilt waren, insbesondere, jeden
in der Poststelle lagernden Brief noch am selben Tage bei der Post einzulie-
fern. Damit war im Streitfall bereits mit dem eigenhändigen Ablegen des Briefes
in der Poststelle durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das Ziel ei-
ner Fristenkontrolle erreicht, selbst wenn der Brief anschließend noch von
Kanzleiangestellten frankiert werden mußte und erst dadurch endgültig "post-
fertig" wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob nach dem glaubhaft gemachten
Vorbringen der Beklagten die der Fristenkontrolle im übrigen dienenden Maß-
nahmen hinreichend durchgeführt wurden, was das Berufungsgericht bezwei-
felt. Etwaige Versäumnisse des Rechtsanwalts in dieser Hinsicht wären mit
anderen Worten für die Fristversäumnis nicht ursächlich geworden. Soweit
schließlich das Berufungsgericht verlangt, daß im nachhinein durch geeignete
Maßnahmen feststellbar sein müsse, wann ein bestimmter Schriftsatz das An-
waltsbüro tatsächlich verlassen habe, überspannt es, wie der Revision zuzu-
geben ist, die an die Ausgangskontrolle zu stellenden Anforderungen. Ein
Postausgangsbuch muß der Rechtsanwalt offenbar auch nach Auffassung des
Berufungsgerichts nicht führen. Welche sonstigen "geeigneten" und zumutba-
ren Maßnahmen zum Nachweis der Absendung eines einzelnen Schriftstücks
in Betracht kommen sollen, legt das Berufungsgericht nicht dar; sie sind auch
nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kommen als mögliche Ursache der Ver-
zögerung allein Fehler in der Postbeförderung oder ein Versehen des Büroper-
sonals in Betracht. Für beides wären die Beklagten nicht verantwortlich.
Wurm
Streck
Schlick
Kapsa
Galke