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BGH Urteil vom 12.01.2001 – V ZR 372/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 12. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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BGB §§ 133 B, 157 C, 317, 319; ErbbauVO § 9

a) Bei der Anpassung des Erbbauzinses an die "allgemeine wirtschaftliche Lage"

kommt bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht der allgemeinen

wirtschaftlichen Lage des Durchschnitts der Bevölkerung (Senat BGHZ 75, 279,

285) kein Vorzug vor anderen Kriterien zu; dem allgemeinen Interesse an der Er-

haltung des Realwertes des Erbbauzinses kann das Interesse an einer aktuellen

Verzinsung des Bodenwertes entgegenlaufen.

b) Vertragsinhalt gewordene Vorstellungen der Parteien von den für die "allgemeine

wirtschaftliche Lage" maßgeblichen Kriterien binden das billige Ermessen des

Dritten, dem die Anpassung des Erbbauzinses überlassen ist.

c) Die Berücksichtigung des Parteiinteresses bei der Vertragsauslegung setzt vor-

aus, daß das Interesse bei Abgabe der Willenserklärung auf deren objektiven Er-

klärungswert von Einfluß gewesen ist (im Anschluß an Senatsurt. v. 10. Juli 1998,

V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886).

BGH, Urt. v. 12. Januar 2001 - V ZR 372/99 - OLG München

LG München I

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-

ger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 19. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Miteigentümer mehrerer Gewerbegrundstücke in F. .

Auf notarielles Angebot ihres Rechtsvorgängers vom 2. September 1966

schloß die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit diesem einen Erbbaurechts-

vertrag über die Grundstücke auf die Dauer von 70 Jahren ab. Zur Anpassung

des Erbbauzinses enthält der Vertrag folgende Bestimmung:

"Sollten sich die Lebenshaltungskosten gegenüber dem Stande bei Vertragsschluß - maßgebend ist der zuletzt im Bundesanzeiger ver- öffentlichte Lebenshaltungskostenindex, bezogen auf 1962 - um mehr als 10 % nach oben oder unten ändern, so können beide Par-

teien Verhandlungen über eine künftige Neufestsetzung des Erb- bauzinses verlangen. Kommt eine Einigung über die neue Festset- zung nicht zustande, soll verbindlich für beide Teile ein von der In- dustrie- und Handelskammer M. zu benennender Sachver- ständiger gemäß § 317 ff BGB darüber entscheiden, ob und in wel- cher Höhe eine künftige Neufestsetzung des Erbbauzinses veranlaßt ist. Jede weitere Änderung der Lebenshaltungskosten rechtfertigt ei- nen Antrag auf Neufestsetzung des Erbbauzinses nur, wenn sie seit dem Zeitpunkt der letzten Erbbauzinsfestsetzung mindestens 10 % beträgt. Die Änderung des Erbbauzinses darf in keinem Fall den Prozentsatz der Änderung der Lebenshaltungskosten übersteigen."

Privatschriftlich vereinbarten die Parteien am 30./31. Januar 1991 eine

Erhöhung des Erbbauzinses ab 1. März 1989 auf 200.000 DM jährlich und

hielten darüber hinaus als "verbindliche Auslegung" des Erbbaurechtsvertrages

fest:

"Für die Höhe der Anpassung des Erbbauzinses sind neben der Entwicklung der Lebenshaltungskosten auch die Grundstückspreise in F. sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage zu berück- sichtigen. Der maßgebliche Index ist der vom Statistischen Bundes- amt veröffentlichte Index für einen Vier-Personen-Haushalt von Be- amten und Angestellten mit höheren Einkommen."

Die Kläger haben für die Zeit ab 1. März 1992 eine Erhöhung des Erb-

bauzinses um 10 v.H. und ab 1. Juli 1995 um weitere 10 v.H. verlangt. Die Be-

klagte hat eine Erhöhung ab 1. März 1992 um 5 v.H. anerkannt, ab 1. Juli 1995

aber eine Ermäßigung um 10 v.H. geltend gemacht. Die Kläger haben für die

Zeit vom 7. April 1992 bis 7. Juli 1995 ein Anerkenntnisurteil über

33.333,40 DM (5 v.H. aus 200.000 DM jährlich, monatlich 833,33 DM) erwirkt.

Mit dem Schlußurteil hat das Landgericht den Klägern für die Zeit vom 7. März

1992 bis 7. April 1997 weitere 51.666,46 DM (monatlich weitere 883,33 DM)

und für die Zeit vom 7. Juli 1995 bis 7. April 1997 weitere 25.289 DM (6,27 v.H.

aus 220.000 DM jährlich, monatlich 1.149,50 DM) zugesprochen. Die weiterge-

hende Klage sowie die Widerklage, mit der die Beklagte vom 7. September

(August?) 1995 bis 7. Februar 1996 eine Rückzahlung von 12.500 DM (10 v.H.

aus 210.000 DM jährlich, 1.750 DM monatlich) verlangt und die Feststellung

begehrt hatte, ab 1. März 1996 einen um 1.750 DM monatlich verkürzten Erb-

bauzins zu schulden, hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be-

rufungen beider Seiten zurückgewiesen. Auf die im Berufungsrechtszug er-

weiterte Klage hat es den Klägern für die Zeit vom 7. Mai 1997 bis 7. April 1999

47.587,99 DM (5 v.H. aus 200.000 DM jährlich, 833,33 DM monatlich sowie

6,27 v.H. aus 220.000 DM

jährlich, monatlich 1.149 DM;

insgesamt

1.982,83 DM monatlich) zugesprochen. Außerdem hat es festgestellt, daß die

Beklagte verpflichtet ist, über den 7. April 1999 hinaus monatlich einen um

1.982,83 DM erhöhten Erbbauzins zu zahlen, und hat die Beklagte verurteilt,

eine Reallast zu Lasten des Erbbaurechts in Höhe von 141.394 DM zu bestel-

len.

Mit Revision und Anschlußrevision verfolgen Beklagte und Kläger ihre in

der Berufungsinstanz gestellten Anträge, soweit sie dort erfolglos geblieben

sind, weiter (Beklagte: volle Abweisung der Klage und Anträge aus Widerklage;

Kläger: für die Zeit vom 7. Juli 1995 bis 7. April 1997 15.044,26 DM, nämlich

weitere 3,73 v.H. aus dem 220.000 DM jährlich, monatlich 683,83 DM; für die

Zeit vom 7. Mai 1997 bis 7. April 1999 16.412,09 DM, monatlich

[ca.]

683,83 DM; über den 7. April 1999 hinaus entsprechende Mehrfeststellung so-

wie Einräumung einer entsprechend erhöhten Reallast). Sie beantragen jeweils

die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht hat die Anpassungsvereinbarung dahin ausgelegt, daß

die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die Grundstückspreise am Ort so-

wie die allgemeine wirtschaftliche Lage in etwa gleich zu gewichten seien. Zur

Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage hat es sich dem von ihm

eingeholten Sachverständigengutachten angeschlossen, das in diesem Punkte

allein auf die Lebenshaltungskosten und die Arbeitnehmereinkommen abstellt.

Das Landgericht hat die Ergebnisse des Gutachtens übernommen und den

Erbbauzins ab März 1992 um 10 v.H. und ab Juli 1995 um weitere 6,27 v.H.

angehoben. Hierauf nimmt das Berufungsgericht Bezug. Es meint, für die Än-

derung der wirtschaftlichen Verhältnisse gebe es keinen allgemeingültigen

Maßstab, da sie sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens erfaßten. Für die

Auslegung der Anpassungsvereinbarung könnten mithin, je nach Sachlage,

verschiedene Anknüpfungspunkte in Frage kommen. Da die Parteien jedoch

trotz gerichtlichen Hinweises nicht in der Lage gewesen seien, darzutun, wel-

che Vorstellungen die Vertragschließenden mit dem Begriff "allgemeine wirt-

schaftliche Lage" verbunden hätten, sei es gerechtfertigt, nur auf die Lebens-

haltungskosten und die Arbeitnehmereinkommen abzustellen.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.

Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der Wirksamkeit der

am 30./31. Januar 1991 privatschriftlich erklärten "verbindlichen Auslegung"

des Erbbaurechtsvertrags der Parteien aus. Die "verbindliche Auslegung" ent-

hält zwar nicht nur Erläuterungen des schon Vereinbarten, die ohnehin nicht

dem Formgebot des § 11 Abs. 2 ErbbauVO, § 313 BGB unterlägen. Sie legt

vielmehr erstmalig die Anpassungsmaßstäbe fest. Das Formgebot greift aber

nicht ein, da die Verpflichtung zur Bestellung oder zum Erwerb des Erbbau-

rechts bei der Ergänzung des Erbbaurechtsvertrages bereits erfüllt war. Es

gelten hier insoweit dieselben Grundsätze wie bei der Verpflichtung zur Veräu-

ßerung oder zum Erwerb eines Grundstücks (vgl. Senatsurt. v. 14. Mai 1971,

V ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49; v. 28. September 1984, V ZR 43/83, WM

1984, 1539). Einer Vorverlegung der Formfreiheit auf den Eintritt der Bindung

an die dingliche Einigung (§ 873 Abs. 2 BGB), die beim selbst formfreien Erb-

baurecht zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Auflassung eintreten kann,

bedarf es im Streitfalle nicht.

III.

Auch die Auslegung der Anpassungsvereinbarung im Erbbaurechtsver-

trag und dessen "verbindlicher Auslegung" hält der rechtlichen Prüfung stand

(§§ 133, 157 BGB). Die Angriffe beider Seiten auf den Ausgangspunkt des Be-

rufungsurteils, die gleichmäßige Gewichtung der in die verbindliche Auslegung

aufgenommenen Maßstäbe, gehen fehl. Die Parteien rügen jeweils mit dem

Ziel, den für sie günstigen Parameter in den Vordergrund zu stellen (Revision:

negative Entwicklung der örtlichen Grundstückspreise; Anschlußrevision: An-

stieg der Lebenshaltungskosten), eine ungenügende Berücksichtigung der In-

teressenlage. Zur Begründung entwickeln sie, allerdings mit unterschiedlichem

Ergebnis, jeweils Vorstellungen, welcher Vertragsinhalt den Parteiinteressen

am besten gerecht werde. Dies übersieht, daß es bei der Vertragsauslegung

anhand der Interessenlage nicht darum geht, dem Rechtsgeschäft zu dem In-

halt zu verhelfen, den der Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessenge-

recht ansieht. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluß, den das Interesse der Par-

teien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe

hatte (Senatsurt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886). Daß es

das Berufungsgericht verabsäumt hätte, ein bei Vertragsabschluß hervorge-

tretenes Interesse einer Partei an der überwiegenden Gewichtung eines Krite-

riums zu berücksichtigen, vermögen die jeweiligen Rügen nicht aufzuzeigen.

Angesichts des im Berufungsurteil mit den Wirkungen der §§ 314, 561 Abs. 1

ZPO (zu tatbestandlichen Elementen in den Entscheidungsgründen vgl. Senat

BGHZ 119, 300, 301) dargestellten Unvermögens der Parteien, (überhaupt)

Vortrag über eigene Vorstellungen zum Inhalt des vertraglichen Begriffs der

"allgemeinen wirtschaftlichen Lage" zu erbringen, läge dies auch fern.

IV.

Keinen Bestand hat demgegenüber die Ausübung des billigen Ermes-

sens durch das Berufungsgericht bei der Bestimmung des angepaßten Zinses

(§§ 317, 319 BGB).

1. Zutreffend hat sich das Berufungsgericht allerdings für berechtigt ge-

halten, selbst die an sich einem Schiedsgutachter vorbehaltene Anpassung

des Erbbauzinses aufgrund des vertraglichen Leistungsvorbehalts vorzuneh-

men. Die Benennung des Dritten durch die Industrie- und Handelskammer ist

am Widerstand der Beklagten gescheitert. In einem solchen Falle erfolgt die

Bestimmung der Leistung durch Urteil entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB

(Senat BGHZ 74, 341).

2. Das Berufungsgericht hat sich indessen bei der Ausübung seines Er-

messens in Widerspruch zu den von ihm selbst durch Auslegung ermittelten

vertraglichen Richtlinien gesetzt (nachfolgend zu a). Außerdem hat es sich aus

unzutreffender Sicht des sachlichen Rechts der Möglichkeit begeben, sein Er-

messen in vollem Umfang auszuüben (nachfolgend zu b). Dies macht die ge-

troffene Leistungsbestimmung offenbar unbillig. Zwar berührt nicht jeder Er-

messensfehler des beauftragten Dritten oder, wie hier, des zur Leistungsbe-

stimmung berufenen Gerichts die Wirksamkeit der getroffenen Bestimmung;

maßgebend ist im Grundsatz das Ergebnis, nicht das zu ihm führende Verfah-

ren (Senatsurt. v. 26. April 1961, V ZR 183/59, LM BGB § 317 Nr. 8; vgl. auch

Urt. v. 3. November 1995, V ZR 182/94, WM 1996, 408). Schwerwiegende Be-

gründungs- und Verfahrensmängel, wie sie hier vorliegen, machen die Bestim-

mung jedoch in grober, einem unbefangenen Betrachter sich aufdrängender

Weise fehlsam. Dies läßt deren Verbindlichkeit entfallen (Senatsurt. v. 26. April

1961, V ZR 183/59, LM BGB § 317 Nr. 8; v. 11. Januar 1980, V ZR 77/76, WM

1982, 767).

a) Das Sachverständigengutachten, an dessen Ergebnis sich die erste

Instanz und, ihr folgend, das Berufungsgericht gehalten hat, gibt den Lebens-

haltungskosten gegenüber den weiteren Anpassungsmaßstäben, den örtlichen

Grundstückspreisen und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, kein (annä-

hernd) gleiches Gewicht. Es beschränkt diesen Parameter vielmehr auf einen

Index der "allgemeinen wirtschaftlichen Lage". Denn es beurteilt die "allgemei-

ne wirtschaftliche Lage" anhand dreier Indexreihen, nämlich anhand der ver-

traglichen Lebenshaltungskosten (4-Personenhaushalt von Beamten und An-

gestellten mit höherem Einkommen), der Bruttoverdienste der Angestellten so-

wie der Bruttoverdienste der Arbeiter. Die drei Reihen bewertet es untereinan-

der gleich. Dem fügt es als viertes, wiederum gleichrangiges Kriterium die Ent-

wicklung der Grundstückspreise am Ort bei. Das Gewicht der Lebenshaltungs-

kosten bei der Bestimmung des Anpassungsumfangs ist damit auf 1/4 redu-

ziert.

b) Durch die Beschränkung auf die von dem Sachverständigen verwen-

deten Kriterien sieht sich das Berufungsgericht an der gebotenen Ausübung

seines Ermessens gehindert.

aa) Das Berufungsgericht hatte das Ermessen nach Billigkeit anhand der

vertraglichen Richtlinien auszuüben

(Senatsurt. v. 3. November 1995,

V ZR 182/94, WM 1996, 408). Auf dieser Grundlage hat es zunächst Bedenken

dagegen geäußert, das Anpassungsmerkmal der "allgemeinen wirtschaftlichen

Lage" auf die von dem Gutachter herangezogenen Kriterien zu beschränken

(Aufklärungsbeschluß v. 14. Mai 1998). Diese Bedenken bestanden zu Recht,

denn die vertragliche Anpassungsklausel ist nicht inhaltsgleich mit dem ge-

setzlichen Begriff der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse", § 9 a Abs. 1

Satz 2 ErbbauVO, dem der Senat in der von dem Sachverständigen herange-

zogenen Entscheidung

(Urt.

v. 4.

Juli

1980, V ZR 49/79,

LM

ErbbauVO § 9 a Nr. 10 = DWW 1980, 278; im Anschluß an BGHZ 75, 279 und

77, 188) einen Regelinhalt gegeben hat. Die Obergrenze der Erhöhung des

Erbbauzinses für Wohngrundstücke ist durch soziale Gesichtspunkte bestimmt,

denen nach der Rechtsprechung des Senats am ehesten durch die Beschrän-

kung der Anpassungskriterien auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten

und der Einkommen Rechnung getragen wird; denn in ihnen spiegelt sich "am

handgreiflichsten" die allgemeine wirtschaftliche Lage des Durchschnitts der

Bevölkerung wider (BGHZ 75, 279, 285). Für die Anpassung von Erbbaurech-

ten, die zu Gewerbezwecken vergeben werden, kommt diesem Gesichtspunkt

kein Vorzug vor anderen Kriterien zu. Der Inhaber des Rechts nimmt am so-

zialen Schutz des § 9 a ErbbauVO nicht teil. Die Lohnentwicklung stellt aus

seiner Sicht einen Kostenfaktor, nicht wie für den Erbbauberechtigten an

Wohnraum, den der Senat im Blick hatte, ein Kriterium des Lebensstandards

dar. Den Lebenshaltungskosten als Wertmaßstab der Kaufkraft kommt zwar

unter dem Gesichtspunkt, den Realwert des Erbbauzinses zu sichern, allge-

meine Bedeutung zu. Dem kann aber das Interesse an einer aktuellen Verzin-

sung des Bodenwerts entgegenlaufen, für das die Entwicklung der Grund-

stückspreise, der Mieten, der Zinsen erstrangiger Grundpfanddarlehen oder

überhaupt der Kapitalmarktzinsen signifikant sein kann. Im Streitfall ist das Er-

messen in diesem Punkte durch die vertragliche Vorgabe geleitet, auf die örtli-

chen Grundstückspreise abzustellen und diese neben der "allgemeinen wirt-

schaftlichen Lage" zu berücksichtigen. Gesamtwirtschaftlichen Daten, wie der

Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts, des Bruttosozialprodukts oder des

Volkseinkommens, auf die die Kläger abstellen, kommt zwar ein höchstmögli-

cher Abstraktionsgrad zu. Dies hat aber nicht zur Folge, daß sie speziellere

Maßstäbe, etwa die in dem Aufklärungsbeschluß des Berufungsgerichts erwo-

gene Entwicklung der Anlageinvestitionen, der Auftragseingänge des verar-

beitenden Gewerbes oder der Industrieproduktion verdrängten. Die Ausgren-

zung sachspezifischer Kriterien aus dem Gesetzesbegriff der "allgemeinen

wirtschaftlichen Verhältnisse" (Senat BGHZ 75, 279, 286) ist durch die Beson-

derheiten des § 9 a ErbbauVO bedingt und legt dem Ermessen bei der Anpas-

sung gewerblicher Erbbaurechte keine Fesseln an. Im übrigen sind, was der

Senat nicht verkannt hat, auch die im Rahmen des § 9 a ErbbauVO herange-

zogenen Indexreihen gegenüber der allgemeinen Einkommensentwicklung und

den Lebenshaltungskosten aller Haushalte "sachspezifisch". Dies steht ihrer

Aussagekraft über die "allgemeine wirtschaftliche Lage" nicht entgegen.

bb) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht durch den Umstand, daß

der Vortrag über die Vorstellungen der Vertragsparteien vom Begriff der "all-

gemeinen wirtschaftlichen Lage", zu dem es aufgefordert hatte, ausgeblieben

war, daran gehindert gesehen, sein Ermessen umfassend auszuüben. Ge-

meinsame Vorstellungen der Parteien vom Inhalt des gewählten Begriffs hät-

ten, jeder Auslegung vorgehend, den Inhalt des Vertrags bestimmt (BGHZ 71,

75, 77; Senatsurt. v. 15. Februar 1985, V ZR 131/83, WM 1985, 876, 878).

Zutage getretene einseitige Vorstellungen hätten für die Auslegung des beider-

seits Erklärten Bedeutung gewinnen können (vorstehend zu III). Der Umstand,

daß das Berufungsgericht vom Fehlen solcher Vorstellung auszugehen hatte,

hatte rechtlich zur Folge, daß es bei der Ausübung seines Ermessens nach

§ 317 BGB an keine den vertraglichen Begriff näher bestimmende rechtsge-

schäftliche Richtlinien gebunden war. Sein Ermessensspielraum war, entgegen

seiner Auffassung, nicht eingeengt, sondern im Rahmen der Vorgabe, sich an

der "allgemeinen wirtschaftlichen Lage" zu orientieren, umfassend. Es hätte

mithin, wovon es in seinem Aufklärungsbeschluß auch ausgegangen war, alle

in Frage

kommenden Kriterien in Rechnung stellen und hieraus eine sachgerechte

Auswahl treffen müssen. Hierfür bot das eingeholte Gutachten keine hinrei-

chende Grundlage.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier