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BGH Beschluss vom 15.01.2001 – 3 StR 398/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 398/00

1.

2.

3.

4.

wegen zu 1.: Betrugs u.a.

zu 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

u.a.

zu 3.: Anstiftung zum Betrug u.a.

zu 4.: Diebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Januar 2001 einstimmig be-

schlossen:

1. a) Der Angeklagte H. wird auf seinen Antrag gegen die

Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Februar

2000 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte

H. .

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Kleve vom

4. Mai 2000, mit dem die Revision des Angeklagten H.

als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

b) Die Revision des Angeklagten H. wird mit der Maßgabe

als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch im Fall

II 1 der Urteilsgründe dahin geändert wird, daß der Ange-

klagte statt gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen der

gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist. Im übrigen hat die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-

tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Revisionen der Angeklagten E. , W. und

P. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler

zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Bei dem Angeklagten H. hat der Senat den Schuldspruch im Fall II 1 der

Urteilsgründe geändert, weil der Angeklagte durch die Entgegennahme der vier

gestohlenen Kreditkarten nur eine Tat nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen

hat. Die Änderung des Schuldspruchs läßt die vier verhängten Einzelstrafen von

jeweils sechs Monaten entfallen. In entsprechender Anwendung des § 354

Abs. 1 StPO läßt der Senat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als insoweit

nunmehr einzige Strafe bestehen. Der Wegfall von drei Einzelstrafen (jeweils

sechs Monate) läßt die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren ange-

sichts der 341 übrigen Einzelstrafen (jeweils zwischen sechs Monaten und zwei

Jahren) unberührt.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker