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BGH Beschluss vom 15.01.2001 – 3 StR 398/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1.: Betrugs u.a.
zu 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
zu 3.: Anstiftung zum Betrug u.a.
zu 4.: Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Januar 2001 einstimmig be-
schlossen:
1. a) Der Angeklagte H. wird auf seinen Antrag gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Februar
2000 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte
H. .
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Kleve vom
4. Mai 2000, mit dem die Revision des Angeklagten H.
als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
b) Die Revision des Angeklagten H. wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch im Fall
II 1 der Urteilsgründe dahin geändert wird, daß der Ange-
klagte statt gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen der
gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist. Im übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Revisionen der Angeklagten E. , W. und
P. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Bei dem Angeklagten H. hat der Senat den Schuldspruch im Fall II 1 der
Urteilsgründe geändert, weil der Angeklagte durch die Entgegennahme der vier
gestohlenen Kreditkarten nur eine Tat nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen
hat. Die Änderung des Schuldspruchs läßt die vier verhängten Einzelstrafen von
jeweils sechs Monaten entfallen. In entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO läßt der Senat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als insoweit
nunmehr einzige Strafe bestehen. Der Wegfall von drei Einzelstrafen (jeweils
sechs Monate) läßt die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren ange-
sichts der 341 übrigen Einzelstrafen (jeweils zwischen sechs Monaten und zwei
Jahren) unberührt.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker