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BGH Beschluss vom 15.01.2001 – 3 StR 539/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2001
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom
18. Juli 2000 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungs-
frist werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dar-
gelegt hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil er nicht innerhalb
der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Die Frist be-
gann Anfang November 2000 zu laufen, als der Angeklagte nach seiner Ur-
laubsrückkehr aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 18. Oktober
2000, durch den seine Revision als unzulässig verworfen worden war, Kenntnis
davon erhielt, daß die Revision von seinem Pflichtverteidiger nicht rechtzeitig
begründet wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ging erst am 28. November
2000, also verspätet, beim Landgericht Lüneburg ein. Die behauptete Un-
kenntnis von der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hat lediglich Be-
deutung für die Frage, ob gegen die versäumte Wiedereinsetzungsfrist Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann.
Weiterhin ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch deshalb unzulässig,
weil der Angeklagte einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht
hat. Seine eidesstattliche Versicherung vom 23. November 2000 ist hier kein
zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
44. Aufl. § 45 Rdn. 8).
Auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist fehlt es an einer Glaubhaftma-
chung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes, so daß er ebenfalls un-
zulässig
ist. Die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten vom
23. November 2000 befasst sich im übrigen nur mit der Versäumung der Revi-
sionsbegründungsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre auch unbegründet,
da sich der Angeklagte vorwerfbar nicht unverzüglich darüber informiert hat,
welcher Rechtsbehelf gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
ergriffen werden kann.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker