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BGH Beschluss vom 15.01.2001 – 3 StR 539/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 539/00

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2001

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom

18. Juli 2000 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungs-

frist werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dar-

gelegt hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil er nicht innerhalb

der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Die Frist be-

gann Anfang November 2000 zu laufen, als der Angeklagte nach seiner Ur-

laubsrückkehr aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 18. Oktober

2000, durch den seine Revision als unzulässig verworfen worden war, Kenntnis

davon erhielt, daß die Revision von seinem Pflichtverteidiger nicht rechtzeitig

begründet wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ging erst am 28. November

2000, also verspätet, beim Landgericht Lüneburg ein. Die behauptete Un-

kenntnis von der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hat lediglich Be-

deutung für die Frage, ob gegen die versäumte Wiedereinsetzungsfrist Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann.

Weiterhin ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch deshalb unzulässig,

weil der Angeklagte einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht

hat. Seine eidesstattliche Versicherung vom 23. November 2000 ist hier kein

zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

44. Aufl. § 45 Rdn. 8).

Auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist fehlt es an einer Glaubhaftma-

chung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes, so daß er ebenfalls un-

zulässig

ist. Die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten vom

23. November 2000 befasst sich im übrigen nur mit der Versäumung der Revi-

sionsbegründungsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre auch unbegründet,

da sich der Angeklagte vorwerfbar nicht unverzüglich darüber informiert hat,

welcher Rechtsbehelf gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

ergriffen werden kann.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker