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BGH Beschluss vom 15.01.2001 – 3 StR 550/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 8. September 2000 mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der An-
geklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in 74 (21 + 53) Fällen, davon in 21 Fällen
in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von diesen, sowie
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in 20 Fällen verurteilt wor-
den ist, sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln keinen
Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält der Schuldspruch im
übrigen, sowie der gesamte Rechtsfolgenausspruch einer rechtlichen Nach-
prüfung nicht stand.
1. Soweit die Strafkammer auf UA S. 5 in "21" Fällen Handeltreiben in
Tateinheit mit Erwerb angenommen hat, wird dies durch die Feststellungen,
denen lediglich 19 Fälle zu entnehmen sind, nicht getragen.
2. Abgesehen von den im Schuldspruch aufrechterhaltenen 29 Fällen
des bloßen Erwerbs von jeweils 5 g Heroin zum Eigenkonsum, fehlt es bei allen
übrigen Fällen, in denen dem Angeklagten Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln zur Last gelegt wird, an einer hinreichenden Bestimmung des Sachverhalts
und damit auch des Schuldumfangs.
Hinsichtlich der abgeurteilten "21" Fälle geht die Strafkammer davon
aus, daß der Angeklagte jeweils 10 g Heroin von D. erworben, davon
je 5 g zum Eigenverbrauch verwendet und die restlichen 5 g "an weitere Dro-
genabhängige vermittelt" habe. Diese Feststellung ist unklar und widersprüch-
lich, da eine Vermittlung die Förderung eines fremden Umsatzgeschäftes - et-
wa durch Benennung eines Abnehmers gegen Provision - betrifft, während der
vorhergehende Erwerb der jeweiligen Gesamtmenge für einen Weiterverkauf
der Restmenge durch den Angeklagten selbst spricht. Für die Bewertung des
Schuldumfangs stellt es jedoch einen Unterschied dar, ob ein Täter lediglich
ein fremdes Umsatzgeschäft gegen Provision fördert oder ob er selbst über die
zum Handel bestimmten Drogen verfügt und diese mit Gewinn weiter veräu-
ßert.
Hinsichtlich der auf UA S. 5 anschließend geschilderten 53 Fälle des
Handeltreibens stellt die Strafkammer fest, daß sich der Angeklagte hierbei
"durch die Vermittlung weiterer Konsumenten sein von ihm benötigtes Rausch-
gift kostenlos beschafft habe, ... indem er folgende Mengen bezog:" Dabei
bleibt unklar, ob es sich bei den dann genannten 53 Einzelmengen von 10 bis
15 g Heroin um als Provision für vorgenommene Vermittlungen erhaltene Dro-
gen handelt, die dann der Angeklagte letztlich selbst konsumiert hat, oder ob
es sich um Mengen handelt, die der Angeklagte selbst erworben und sodann
mit Gewinn weiter veräußert hat. Im erstgenannten Fall läge das Handeltreiben
nicht in der Entgegennahme der Provisionsmenge zum Eigenverbrauch, son-
dern in der vorhergehenden Förderung des fremden Umsatzgeschäftes, das
hier allerdings nicht einmal in Umrissen näher dargelegt worden wäre und sich
auf eine vermutlich vielfach höhere Handelsmenge bezogen hätte.
Unklar sind weiter die Feststellungen der Strafkammer zu den auf UA
S. 6 oben genannten 20 Fällen des Handels mit "größeren Mengen Heroin",
von denen nur mitgeteilt wird, daß sie der Angeklage "bezogen" hat. Hätte er
sie tatsächlich nur bezogen, läge nur Erwerb vor; sollte sich jedoch der Vor-
spruch von UA S. 5 Mitte zu den zuvor genannten 53 Fällen auch auf diese
Mengen beziehen, würden die dazu geäußerten rechtlichen Bedenken auch
hier gelten.
3. Wie von dem Revisionsführer und dem Generalbundesanwalt zu
Recht ausgeführt wird, fehlt es darüber hinaus in sämtlichen abgeurteilten Fäl-
len auch an der erforderlichen Bestimmung des Wirkstoffgehalts des Heroins.
Ohne diese Feststellung ist insbesondere in den Fällen eine Verurteilung des
Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht
möglich, bei denen sich das Handeltreiben auf Mengen bis zu 30 g Heroin be-
zieht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Wirkstoffgehalt unter
4 % HHC gelegen hat und somit der Grenzwert der nicht geringen Menge von
1,5 g nicht erreicht wird. Im übrigen führt dieser Mangel zur Fehlerhaftigkeit
des Strafausspruchs in sämtlichen Fällen, weil für eine schuldangemessene
Festsetzung der Strafen in Betäubungsmittelverfahren auf die Feststellung des
Wirkstoffgehalts regelmäßig nicht verzichtet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHR
BtMG § 29 a I Nr. 2 Menge 3).
4. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Schuldspruchs in
allen Fällen, in denen der Angeklagte wegen Handeltreibens verurteilt worden
ist, und des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Der Schuldspruch im ersten
Tatkomplex (unerlaubter Erwerb in 29 Fällen) kann dagegen bestehen bleiben,
da ergänzende Feststellungen zum Wirkstoffgehalt möglich sind. Der neue
Tatrichter wird zudem Gelegenheit haben, die hier nicht fernliegenden Voraus-
setzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker