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BGH Urteil vom 15.01.2001 – II ZR 124/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 15. Januar 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AktG 1965 §§ 119 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 2, 179 a

a) Verlangt der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in

einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptver-

sammlung, so muß er ihr auch die Information geben, die sie für eine sach-

gerechte Willensbildung benötigt.

b) Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abver-

langten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Verpflichtungsvertrag

einer einhundertprozentigen (Konzern-) Tochtergesellschaft zur Übertra-

gung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179 a AktG), der aufgrund

eines Rücktrittsvorbehalts von der Billigung der Hauptversammlung der

Muttergesellschaft abhängig ist, so hat der Vorstand entsprechend § 179 a

Abs. 2 AktG den Aktionären durch Auslegung vor und in der Hauptver-

sammlung Einsichtnahme in den Vertrag zu gewähren und ihnen auf Ver-

langen eine Abschrift des Vertrages zu erteilen.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 124/99 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1999 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der Beklagten, der A. AG. Zu

dem von ihr beherrschten Konzern gehört als 100 %ige Tochtergesellschaft die

mit ihr durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbundene

M. AG. Die von der M. AG betriebene Diätetik-Sparte stellte mit einem

Anteil von 30 % am Gesamtumsatz und von 23 % an der Bilanzsumme

- bezogen auf das Geschäftsjahr 1994 - einen wesentlichen Geschäftsbereich

des Konzerns dar. Die M. AG veräußerte durch notariellen Vertrag vom

1. September 1995 ihr gesamtes Vermögen einschließlich des Geschäftsbe-

triebs mit Wirkung zum 30. September/1. Oktober 1995 an den niederländi-

schen N. -Konzern. In dem umfangreichen Vertragswerk, das sowohl das

Verpflichtungsgeschäft als auch die zu dessen Vollzug erforderlichen zahlrei-

chen Übertragungsakte regelte, war der M. AG ein Rücktrittsrecht für den

Fall vorbehalten, daß die Hauptversammlung der Beklagten ihre Zustimmung

verweigern sollte. Im September 1995 lud der Vorstand der Beklagten zu einer

außerordentlichen Hauptversammlung am 24. Oktober 1995 ein; in der Einla-

dung wurde als einziger Tagesordnungspunkt die "Zustimmung zur Veräuße-

rung des gesamten Vermögens und Geschäftsbetriebs der M. AG an den

N. -Konzern und der damit verbundenen Abgabe der Diätetik-Sparte der

A. " bekannt gemacht, eine entsprechende Beschlußfassung vorgeschla-

gen und ein kurzgefaßter Bericht zu Inhalt und Hintergründen des Vertrages

gegeben. Einer Aufforderung der Klägerin zu 1 zur Übersendung einer Ab-

schrift des Vertrages kam die Beklagte nicht nach; sie berief sich auf "Vertrau-

lichkeitsgründe" und darauf, daß die Zustimmung lediglich zu der Strukturmaß-

nahme und auch nur vorsorglich zur Erfüllung etwaiger Anforderungen nach

der sogenannten Holzmüller-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einge-

holt werde. Der Vertrag wurde weder in den Geschäftsräumen der Beklagten

noch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt. In der

Hauptversammlung der Beklagten stellte die Klägerin zu 1 im Anschluß an den

Vorstandsbericht acht Fragen zu konkreten Regelungsinhalten des Vertrages,

die nach ihrer Ansicht teilweise überhaupt nicht und im übrigen unzureichend

beantwortet wurden. Die Hauptversammlung der Beklagten faßte alsdann mit

2.939.098 Stimmen gegen 196 Stimmen bei 23.872 Enthaltungen den Zustim-

mungsbeschluß entsprechend der unveränderten Beschlußvorlage. Dagegen

erklärten unter anderem die beiden Kläger Widerspruch zur Niederschrift des

Notars. Mit der rechtzeitig erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage rü-

gen sie die Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre, insbesondere daß

der Vertrag nicht vor und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt und

der Klägerin zu 1 die Übersendung einer Abschrift des Vertrages verweigert

wurde. Das Landgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben, das Oberlan-

desgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich

die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Beschluß der Hauptver-

sammlung der Beklagten vom 24. Oktober 1995 sei gemäß § 243 Abs. 1 AktG

anfechtbar, da die Beklagte die Informationsrechte der Kläger zumindest da-

durch verletzt habe, daß sie den Vertrag über die Veräußerung des Geschäfts-

betriebes der M. AG weder vor noch in der Hauptversammlung zur Einsicht

der Aktionäre ausgelegt habe. Eine derartige Auslegungspflicht sei im Wege

der Gesamtanalogie aus den Vorschriften der §§ 179 a Abs. 2, 293 f Abs. 1

Nr. 1, 293 g Abs. 1 AktG, 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG auch für an-

dere Verträge abzuleiten, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unter-

breitet werden. Auch hierfür gelte der den genannten Vorschriften zugrundelie-

gende Gedanke, daß die Aktionäre ihre Entscheidung in der Hauptversamm-

lung nicht verantwortlich treffen könnten, wenn ihnen die Verträge, über die sie

abstimmen sollten, nicht zugänglich gemacht würden. Entschließe sich der

Vorstand, der Hauptversammlung eine Frage der Geschäftsführung gemäß

§ 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und dabei die Zustimmung zu einem Vertrag

einzuholen, dann müsse er dem Aktionär auch die Grundlagen für seine Ent-

scheidung durch Eröffnung der Möglichkeit zur Einsicht in diesen Vertrag ge-

ben. Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung

stand.

II. Die Anfechtungsklage beider Kläger gegen den Beschluß der Haupt-

versammlung der Beklagten am 24. Oktober 1995 ist wegen Verletzung ge-

setzlicher Verfahrensvorschriften gemäß § 243 Abs. 1 AktG begründet. Die

Beklagte hat die ihr den Aktionären gegenüber im Zusammenhang mit der Vor-

bereitung und Durchführung der Hauptversammlung obliegenden Informati-

onspflichten dadurch verletzt, daß sie den Übertragungsvertrag vom

1. September 1995 nicht zumindest im Umfang des darin enthaltenden Ver-

pflichtungsgeschäfts vor und in der Hauptversammlung vom 24. Oktober 1995

zur Einsichtnahme ausgelegt und zudem der Klägerin zu 1 die Übersendung

einer Abschrift des Vertrages verweigert hat (§ 119 Abs. 2 AktG i.V.m. § 179 a

Abs. 2 AktG in entsprechender Anwendung).

1. Gegenstand des von der außerordentlichen Hauptversammlung der

Beklagten am 24. Oktober 1995 gefaßten Beschlusses war - wie das Oberlan-

desgericht zu Recht angenommen hat - die Zustimmung zu dem Vertrag vom

1. September 1995 über die Veräußerung des gesamten Vermögens und Ge-

schäftsbetriebs der M. AG an den N. -Konzern. Schon nach dem

Wortlaut des in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Entwurf in der Ein-

ladung zur Hauptversammlung formulierten Beschlußantrags ging es um die

konkrete Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der M. AG an

den N. -Konzern und nicht lediglich - wie die Revision meint - um die

strategische Entscheidung über die Aufgabe der Diätetik-Sparte im Sinne einer

allgemeinen Grundlagenentscheidung; die "damit (d.h. mit der Veräußerung)

verbundene Abgabe der Diätetik-Sparte" der Beklagten war nur die zwangsläu-

fige Folge des konkreten Übertragungsgeschäfts. Ein derartiges Verständnis

des Beschlußantrags ergab sich vom maßgeblichen Empfängerhorizont eines

objektiv urteilenden Aktionärs aus gesehen jedenfalls aus der Erläuterung der

Beschlußvorlage in der Einladung zur Hauptversammlung, in der eingangs un-

mittelbar auf den notariellen Vertrag vom 1. September 1995 über die Veräuße-

rung des gesamten Geschäftsbetriebes der M. AG an den N. -Konzern

Bezug genommen und dessen Eckpunkte im weiteren Verlauf des Berichts

dargestellt wurden. Angesichts dessen würde kein redlicher Aktionär auf den

Gedanken kommen, ihm werde lediglich die Billigung zu einer - bereits vollzo-

genen - abstrakten Grundsatzentscheidung des Vorstandes zur Aufgabe der

Diätetik-Sparte, nicht jedoch die Zustimmung zu dem konkreten Vertrag abver-

langt. Dies gilt um so mehr, als der Vorstandsvorsitzende der Beklagten in sei-

nem Hauptversammlungsbericht die Aktionäre auf das - in der Einladung noch

verschwiegene - wesentliche Vertragsdetail des vereinbarten Vorbehalts des

Rücktritts vom Veräußerungsvertrag für den Fall der Verweigerung der Zu-

stimmung der Hauptversammlung hingewiesen hat; hierdurch wurde vollends

klar, daß mit der Entscheidung der Hauptversammlung der Beklagten der

Übertragungsvertrag faktisch "stehen oder fallen" sollte.

2. Bei der vom Vorstand der Beklagten nachgesuchten Zustimmung ihrer

Hauptversammlung zu dem Veräußerungsvertrag der M. AG vom

1. September 1995 handelt es sich um die Entscheidung über eine Frage der

Geschäftsführung der Beklagten im Sinne von § 119 Abs. 2 AktG. Der Vertrag

bedurfte gemäß § 179 a Abs. 1 AktG zur Wirksamkeit der in ihm enthaltenen

Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Vermögens der Zustimmung ihrer

eigenen Hauptversammlung und damit des Vorstands der Beklagten als Allein-

aktionärin. Zwar hat der Vorstand der Beklagten diese ihm in eigener Zustän-

digkeit als Leitungs- und Vertretungsorgan obliegende Maßnahme der Ge-

schäftsführung schon vollzogen; dies steht hier indessen der Anwendbarkeit

des § 119 Abs. 2 AktG auf den vorliegenden Zustimmungsbeschluß der Haupt-

versammlung der Beklagten zu dem Veräußerungsvertrag nicht entgegen. Der

Beschluß erstrebte weder vom Wortlaut noch vom Inhalt her eine unzulässige

gesonderte Entlastung für eine bereits abgeschlossene Einzelmaßnahme der

Geschäftsführung im Sinne von § 120 AktG (vgl. dazu: Mülbert in Großkomm.

AktG 4. Aufl. § 118 Rdn. 42) oder einen ebenfalls nicht zulässigen vorsorgli-

chen Regreßverzicht. Er stellt vielmehr die Grundlage für die Ausübung des

vertraglichen Rücktrittsrechts der M. AG dar, das nur aufgrund der Initiati-

ve und Leitungsmacht des Vorstands der Beklagten in den Veräußerungsver-

trag der von ihr beherrschten Tochtergesellschaft (§§ 291, 308 AktG) aufge-

nommen wurde ("... haben wir [d.h. der Vorstand] einen Rücktrittsvorbehalt vom

Veräußerungsvertrag und die anschließende Rückabwicklung des veräußerten

Geschäftes vereinbart" - aus der Hauptversammlungsrede des Vorstandsvor-

sitzenden der Beklagten vom 24. Oktober 1995). Bei der Veranlassung der

Aufnahme des Rücktrittsvorbehalts zugunsten der Entscheidung der Hauptver-

sammlung der Beklagten in den Veräußerungsvertrag ihrer Tochtergesellschaft

handelt es sich demnach um eine Maßnahme der Geschäftsführung nicht an-

ders, als wenn der Vorstand der Beklagten das Geschäft unter die Bedingung

der Zustimmung der Hauptversammlung gestellt oder dessen Wirksamkeit von

der Genehmigung der Hauptversammlung abhängig gemacht hätte (vgl. dazu

Hüffer, AktG 4. Aufl. § 119 Rdn. 15; Barz in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 119

Anm. 3). Gleiches gilt für die Ausübung des Rücktrittsrechts im Falle eines ab-

lehnenden Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten; diese wäre

ebenfalls durch konzernrechtliche Weisung (§ 308 AktG) und damit eine Maß-

nahme der Geschäftsführung, zu der der Vorstand der Beklagten nach § 83

Abs. 2 AktG verpflichtet wäre, gegenüber der abhängigen M. AG durchzu-

setzen gewesen.

3. Anläßlich der Herbeiführung des Beschlusses über die Zustimmung

ihrer Hauptversammlung zu dem Vertrag ihrer Tochtergesellschaft über die

Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens

im Sinne

von

§ 179 a AktG hatte die Beklagte gegenüber den eigenen Aktionären die gestei-

gerten Informationspflichten der Auslegung des Verpflichtungsvertrages vor

und in der Hauptversammlung sowie der Übersendung einer Abschrift des Ver-

trages auf Verlangen der Aktionäre entsprechend § 179 a Abs. 2 AktG zu be-

achten.

a) Wenn der Vorstand gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsfüh-

rungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung verlangt, so muß

er ihr auch die Informationen geben, die sie für eine sachgerechte Willensbil-

dung benötigt (vgl. Hüffer aaO, § 119 Rdn. 13 m. N.). Handelt es sich bei die-

ser der Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten Entscheidung um die

Zustimmung zu einem Vertrag, so drängt sich wegen des Fehlens spezieller

Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung im

Hinblick auf die Wahrung der Informationsrechte der Aktionäre eine entspre-

chende Heranziehung der für zustimmungsbedürftige Verträge geltenden ge-

setzlichen Regelungen auf, soweit von einer vergleichbaren Situation auszu-

gehen ist.

b) Hinsichtlich der von Gesetzes wegen für zustimmungsbedürftige Ver-

träge allgemein geltenden Pflicht der Gesellschaft zur Bekanntmachung des

wesentlichen Inhalts der Verträge gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine

dem Normzweck vergleichbare Situation jedenfalls dann gegeben, wenn der

Vorstand sich im vorhinein des Einverständnisses der Hauptversammlung zum

Vertragsabschluß oder zur Mitwirkung bei diesem versichern will oder wenn er

gar den Vertrag unter der Bedingung der Zustimmung (§ 158 BGB) oder unter

dem Vorbehalt der Genehmigung (§ 184 BGB) der Hauptversammlung ge-

schlossen hat (vgl. dazu Hüffer aaO, § 124 Rdn. 15; Zöllner in KK z. AktG

§ 119 Rdn. 42). Nicht anders als bei der gesetzlich vorgeschriebenen Zustim-

mung der Hauptversammlung kann auch in solchen Fällen des gewillkürten

Zustimmungserfordernisses kraft Verlangens des Vorstandes gemäß § 119

Abs. 2 AktG die Hauptversammlung über die ihrer Entscheidung unterstellten

Verträge nur in Kenntnis ihrer Tragweite entscheiden (vgl. Werner in Groß-

komm. AktG 4. Aufl. § 124 Rdn. 49 m.w.N.); das setzt mindestens die Informa-

tion über den wesentlichen Vertragsinhalt voraus. Eine vergleichbare Interes-

senlage besteht auch im vorliegenden Fall des vereinbarten Rücktrittsvorbe-

halts. Zwar ist die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten zu dem

Vertrag zwischen der M. AG als ihrer Tochtergesellschaft und dem N. -

Konzern nicht unmittelbar gesetzliches oder gewillkürtes Wirksamkeitserfor-

dernis kraft Verlangens des Vorstands gemäß § 119 Abs. 2 AktG. Gleichwohl

kommt der Entscheidung der Hauptversammlung der Beklagten eine vergleich-

bare Bedeutung für den Bestand des Vertrages zu, weil dieser damit - wie be-

reits dargelegt - faktisch "steht oder fällt".

c) Über die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Vertrages

hinaus ordnet das Gesetz bei bestimmten Verträgen, die von der Gesellschaft

nur mit Zustimmung der Hauptversammlung rechtswirksam abgeschlossen

werden können, weitergehend für die Aktionäre das Recht zur Einsichtnahme

in den vollen Vertragswortlaut an, indem es der Gesellschaft die Auslegung

des Vertrages von der Einberufung der Hauptversammlung an in ihren Ge-

schäftsräumen und in der Hauptversammlung selbst sowie die Übersendung

einer Abschrift auf Verlangen jedes Aktionärs auferlegt. Dazu gehören vor al-

lem Unternehmensverträge (§§ 293 f Abs. 1 Nr. 1, 293 g Abs. 1 AktG), Ver-

schmelzungsverträge (§§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG), ferner

Nachgründungsverträge (§ 52 AktG) sowie auf Vermögensübertragung gerich-

tete Verträge (§§ 179 a AktG, 174 ff. UmwG). Daraus läßt sich freilich nicht oh-

ne weiteres - wie das Berufungsgericht meint (ähnlich bereits OLG München,

AG 1996, 327, 328) - im Wege einer Gesamtanalogie ableiten, daß derartig

gesteigerte Informationspflichten gegenüber den Aktionären auch für alle ande-

ren Verträge, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden,

gelten. Dabei wird nämlich übersehen, daß es kraft Gesetzes auch zustim-

mungsbedürftige Verträge im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt, hin-

sichtlich derer weitergehende Informationspflichten der Gesellschaft nicht be-

stehen, nämlich Verzicht oder Vergleich in Bezug auf Ersatzansprüche der Ge-

sellschaft (§§ 50, 53, 93 Abs. 4, 116, 117 Abs. 4, 309 Abs. 3, 310 Abs. 4, 317

Abs. 4, 318 Abs. 4 AktG). Mangels einer einheitlichen gesetzlichen Regelung

über die weitergehenden Informationsrechte der Aktionäre für sämtliche Ver-

tragstypen zustimmungsbedürftiger Verträge bedarf es daher stets einer Prü-

fung im Einzelfall, ob eine der jeweiligen speziellen Norm vergleichbare Fall-

konstellation vorliegt, die ihre entsprechende Anwendung in bezug auf das

Einsichtsrecht der Aktionäre in den Vertrag rechtfertigt.

Eine solche Konstellation

ist vorliegend

im Hinblick auf § 179 a

Abs. 2 AktG gegeben. Der Vertrag über die Übertragung des ganzen Gesell-

schaftsvermögens der M. AG an den N. -Konzern unterfiel in seinem

obligatorischen Teil unmittelbar der Bestimmung des § 179 a AktG und be-

durfte damit zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands der Be-

klagten als ihrer Alleinaktionärin; insoweit bestand zweifellos eine Pflicht zur

Auslegung des Verpflichtungsvertrages nach § 179 a Abs. 2 AktG zugunsten

des Vorstands, der als Vertretungsorgan die Aktionärsrechte der Beklagten

wahrnahm. Der Gesetzgeber hat im Falle des Verpflichtungsvertrages zur

Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens - wie den Gesetzesmateria-

lien zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 361 AktG zu entnehmen

ist (vgl. RegE z. AktG bei Kropff, S. 471 i.V.m. S. 70) - auf die ursprünglich vor-

gesehene Pflicht der Gesellschaft zur Verlesung des Vertrages in der Haupt-

versammlung als unpraktikabel verzichtet und statt dessen "ein anderes und

wirksameres Verfahren" eingeführt, nämlich die Gesetz gewordenen Ausle-

gungspflichten vor und in der Hauptversammlung sowie die Pflicht zur Über-

sendung einer Abschrift des Vertrages auf Anforderung der Aktionäre. Das im

vorliegenden Fall kraft Gesetzes dem Vorstand als Vertreter der Beklagten

selbst zustehende gesteigerte Informationsrecht muß er seinerseits den Aktio-

nären der "eigenen" Hauptversammlung in gleicher Weise gewähren, wenn er

vorab deren Zustimmung zu demselben Vertrag nach § 119 Abs. 2 AktG des-

wegen einfordert, weil er es für möglich hält, daß die Übertragung des Vermö-

gens der Tochtergesellschaft an einen konzernfremden Dritten so tief in die

Mitgliedsrechte der Aktionäre der Konzernherrin und deren im Anteilseigentum

verkörpertes Vermögensinteresse eingreift, daß er vernünftigerweise nicht an-

nehmen kann, er dürfe die Entscheidung in ausschließlich eigener Verantwor-

tung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (BGHZ 83, 122, 131).

Denn eine verantwortliche Entscheidung ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme

von dem Text des Verpflichtungsvertrages ist der Hauptversammlung ebenso-

wenig zuzumuten wie dem Vorstand selbst bei seiner eigenen mit Außenwir-

kung zu treffenden Zustimmungsentscheidung. Das gilt erst recht dann, wenn

die Billigung der eigenen Hauptversammlung zu einem solchen Vertrag über

die bloße Innenwirkung im Verhältnis zum Vorstand hinaus eine Außenwirkung

dergestalt erhält, daß kraft (gewillkürter) Vertragsgestaltung die Wirksamkeit

des Vertrages - sei es im Wege der Bedingung gemäß § 158 BGB oder des

Genehmigungsvorbehalts nach § 184 BGB - von der Zustimmung der Haupt-

versammlung der Obergesellschaft unmittelbar abhängig ist. Nicht anders ver-

hält es sich bei der Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts in dem Übertra-

gungsvertrag dergestalt, daß mit der Entscheidung der Hauptversammlung der

Obergesellschaft der Vertrag "steht und fällt", weil bei Zustimmung der Haupt-

versammlung der Vertrag endgültig seine Wirksamkeit behält, während im

Falle der Verweigerung der Zustimmung das Rücktrittsrechts auszuüben und

der Vertrag rückabzuwickeln ist. Auch für diesen gesetzlich nicht geregelten

Sonderfall des § 119 Abs. 2 AktG ist dem in gleicher Weise gesteigerten Infor-

mationsbedürfnis der Aktionäre durch Eröffnung der Möglichkeit der Kenntnis-

nahme vom Vertragswortlaut in entsprechender Anwendung des § 179 a Abs. 2

AktG Rechnung zu tragen.

Ein - der Offenlegung des Vertrags entgegenstehendes - Geheimhal-

tungsinteresse der Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragstextes ist gegen-

über dem Anspruch der Aktionäre der Beklagten auf Einsichtnahme grundsätz-

lich ebenso wenig anzuerkennen, wie dies im Falle der unmittelbaren Anwen-

dung des § 179 a AktG im Verhältnis zwischen der M. AG und dem Vor-

stand der Beklagten als Vertreter der Alleinaktionärin Geltung beanspruchen

kann. Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht einmal entscheidend dar-

auf an, daß die Kläger sogar damit einverstanden gewesen wären, wenn ihnen

nur die - nach Ansicht der Beklagten - nicht geheimhaltungsbedürftigen Ver-

tragsbestimmungen zur Einsicht überlassen worden wären.

4. Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einen Verstoß

gegen die Informationsrechte beider Kläger darin gesehen, daß der Übertra-

gungsvertrag zwischen der M. AG und dem N. -Konzern - jedenfalls

hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts - nicht zur Einsicht der Aktionäre in

den Geschäftsräumen der Beklagten und in der Hauptversammlung ausgelegt

worden ist. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1 in ihrem Recht auf Übersen-

dung einer Abschrift des Vertrages - die die Beklagte verweigert hat - verletzt

worden.

5. Die Kausalität der aufgezeigten wesentlichen Verletzungen der Infor-

mationsrechte der Kläger aus § 179 Abs. 2 AktG im Hinblick auf das Be-

schlußergebnis hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Sicht eines

objektiv urteilenden Aktionärs rechtsbedenkenfrei bejaht.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer