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BGH Urteil vom 15.01.2001 – II ZR 127/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Januar 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1998 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Gemeinschuldnerin befaßte sich mit der organisatorischen, techni-

schen und finanziellen Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Der Be-

klagte war Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. in der Gemarkung U.

. Am 23. Januar 1995 gingen er und die Gemeinschuldnerin eine

"Partnerschaft" zur Verwertung dieses Grundstücks ein. Dabei wurden die zu

erbringenden Leistungen festgelegt. Die Gemeinschuldnerin sollte als Gene-

ralunternehmerin sämtliche Leistungen kalkulatorischer und juristischer, pla-

nungstechnischer, abwicklungstechnischer, bautechnischer und organisatori-

scher Art erbringen. Der Vertrag sollte beurkundet werden; dies unterblieb je-

doch. Im April 1995 verkaufte der Beklagte das Grundstück an Dritte.

Die Gemeinschuldnerin hat vorgetragen, die Vertragsparteien hätten im

Jahre 1996 einen Aufhebungsvergleich über 400.000,-- DM geschlossen. Die-

sen Betrag hat sie eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im

Berufungsverfahren hat die Gemeinschuldnerin neben dem Hauptantrag hilfs-

weise beantragt, den Beklagten zu Schadensersatz

in Höhe von

349.908,66 DM aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsver-

handlungen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-

wiesen. Mit der Revision verfolgt die Gemeinschuldnerin ihren Hilfsantrag wei-

ter; die Abweisung des Hauptantrags nimmt sie hin.

Am 13. Dezember 2000 hat das Amtsgericht München das Insolvenz-

verfahren über das Vermögen der früheren Klägerin eröffnet. Zum Insolvenz-

verwalter hat es den Kläger bestellt. Dieser hat das Verfahren aufgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag mit der Begründung abge-

wiesen, es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, worauf der geltend ge-

machte Schaden beruhe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ha-

ben Erfolg.

1. Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Verhandlungspartner bis

zum Vertragsabschluß grundsätzlich das Recht, von dem in Aussicht genom-

menen Vertragsschluß Abstand zu nehmen; aus diesem Grunde erfolgen Auf-

wendungen, die in Erwartung des Vertragsschlusses gemacht werden, auf ei-

gene Gefahr. Nur wenn der Vertragsschluß nach den Verhandlungen zwischen

den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten

Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Ab-

schluß gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem

Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten

sein, wenn er den Abschluß des Vertrages später ohne triftigen Grund ablehnt

(BGHZ 76, 343, 349; BGH, Urt. v. 29. März 1996 - V ZR 332/94, BGHR BGB

vor § 1 - Verschulden bei Vertragsschluß, Vertrauensschaden 9 m.w.N.). Dies

gilt erst recht, wenn die Abschlußbereitschaft von vorneherein nur vorgetäuscht

war (vgl. MüKo-Emmerich, BGB 3. Aufl. vor § 275 Rdn. 161 m.w.N.) oder wenn

sich im Laufe der Verhandlungen die feste Entschlossenheit des Verhand-

lungspartners, den Vertrag abzuschließen, verflüchtigt, er jedoch der Gegen-

seite weiterhin seine unbedingte Bereitschaft vorspiegelt und sie damit täuscht

(vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740

m.w.N.).

2. Diese Voraussetzungen für die Haftung aus Verschulden bei Ver-

tragsschluß hat die Klageseite substantiiert dargelegt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt für

die Schlüssigkeit der Klage der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit

einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden

erscheinen zu lassen (Sen.Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001,

28).

b) Die frühere Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorgetragen,

der Beklagte habe "höchst arglistig" das Vertrauen auf das Zustandekommen

des Grundlagenvertrages über ein Jahr lang nach bereits erfolgtem anderweiti-

gem Verkauf weitergenährt und sie bewußt wahrheitswidrig in dem Glauben

gelassen, die Parteien würden noch zusammenkommen. Manifestiert habe sich

dies durch zahlreiche Besprechungen zwischen den Parteien, in Telefonaten

und Telefax-Schreiben, letztlich dann in der feierlichen Handschlagsvereinba-

rung zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt S. am 25. März 1996,

verbunden mit der Aufforderung des Beklagten, nun den Beurkundungstermin

beim Notar zu vereinbaren. Nicht nur, daß der Beklagte den schon längst er-

folgten Verkauf an die O. GmbH verschwiegen habe, habe er auch dann,

als sie das Aufstellen der Bautafeln und sodann den Bauaushub bemerkt und

ihn darauf angesprochen habe, dies mit Unkenntnis und eigenmächtigem Ver-

halten seines Vaters erklärt; er habe sie dann weiter hingehalten und ange-

kündet, er werde eine einstweilige Verfügung gegen die O. GmbH erwirken.

c) Die frühere Klägerin hat auch detailliert aufgeschlüsselt, welche Auf-

wendungen sie durch das fehlgeschlagene Projekt gehabt habe. Sie hat insbe-

sondere die angefallenen Anwalts- und Notarkosten im einzelnen dargelegt

und erläutert. Die erbrachten Leistungen hat sie unter Beweis gestellt.

d) Es trifft im übrigen nicht zu, daß der Beklagte, wie das Berufungsge-

richt anmerkt, im Schriftsatz vom 3. Februar 1998 auf die angeblich fehlende

Substantiierung hingewiesen habe. Der Beklagte befaßt sich dort vor allem mit

der - nach seiner Auffassung fehlenden - Anspruchsgrundlage. Die Höhe der

einzelnen Forderungen werde "teilweise bestritten". Der größte Teil der Aus-

führungen des Beklagten bezieht sich auf gebührenrechtliche Fragen der vor-

gelegten Abrechnungen, wobei der Beklagte ebenso wie die Klageseite für die

Angemessenheit der Gebühren ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer an-

bietet.

2. § 313 Satz 1 BGB steht dem - anders als die Revisionserwiderung

meint - nicht entgegen.

Eine etwa begründete Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensscha-

dens kann einem indirekten Zwang zum Vertragsabschluß nahekommen. Die-

ser Zwang läuft dem Zweck der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB zuwider,

nach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bin-

dung ohne Einhaltung der Form verhindert werden soll (BGHZ 116, 251, 257).

Im Bereich der nach § 313 Satz 1 BGB zu beurkundenden Rechtsgeschäfte

löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzu-

nehmen ist, durch einen Verhandlungspartner grundsätzlich auch dann keine

Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Ab-

bruch fehlt (BGH, Urt. v. 29. März 1996 - V ZR 332/94, BGHR BGB vor § 1

- Verschulden bei Vertragsschluß, Vertrauensschaden 9 m.w.N.). Die Nichtig-

keitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB hat

indessen zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu

und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz

des anderen Verhandlungspartners gefährdet oder ihre Geltendmachung eine

besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGH, Urt. v.

29. März 1996 - V ZR 332/94 aaO).

Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, so hat sich der Beklagte in

schwerwiegendem Maße treuwidrig verhalten. Deshalb kann dahinstehen, ob

der von den Parteien beabsichtigte Vertrag der Form des § 313 Satz 1 BGB

bedurft hätte. Feststellungen in dieser Richtung, insbesondere ob die Partner

gemeinsam Eigentümer des Grundstücks werden sollten, sind abschließend

nicht getroffen worden, aber auch nicht erforderlich.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer