BGH Urteil vom 15.01.2001 – II ZR 48/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Januar 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
BGB § 705
Veräußert ein Gesellschafter in Erfüllung einer ihm gegenüber der Gesellschaft ob- liegenden Beitragspflicht der Gesellschaft ein Grundstück, so steht auch die im Rücktrittsfalle eintretende Verpflichtung zur Verzinsung des Kaufpreises in unmittel- barem Zusammenhang mit der Beitragspflicht, so daß der Zinsanspruch im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden kann.
ZPO § 138
Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.
ZPO § 296
Begründet der Kläger einen zunächst auf Vertrag gestützten Zahlungsanspruch im Laufe des Rechtsstreits zusätzlich damit, daß der Beklagte ihm wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsschluß Schadensersatz zu zahlen habe, kommt eine Zu-
rückweisung des neuen Vorbringens als verspätet nicht in Betracht, weil es sich da- bei nicht um ein Angriffsmittel i.S. von § 296 ZPO handelt, sondern wegen der Ver- schiedenheit der zugrunde liegenden Streitgegenstände eine nachträgliche objektive Klagehäufung vorliegt.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 1999 im Ko-
stenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zah-
lung von 10.744.065,-- DM nebst Zinsen an die S.
GmbH & Co. E. KG verurteilt worden
ist.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete
Urteil weiter aufgehoben, soweit es die Klage in Höhe von
6.410.482,43 DM nebst Zinsen abgewiesen und die Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung von 6.410.482,43 DM an die
S. GmbH & Co. E. KG
nur Zug um Zug gegen eine Zahlung in gleicher Höhe durch die
Klägerin angeordnet hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte - zum Teil im Wege der actio pro socio -
auf Zahlung von insgesamt 23.632.229,86 DM an die S.
GmbH & Co. E. KG (im folgenden: S. ) in An-
spruch.
Die Parteien sind aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 9. Mai 1990 mit
einer Einlage von je 1 Mio. DM alleinige Kommanditisten der S. und
zugleich an deren ebenfalls am 9. Mai 1990 gegründeten Komplementärin, der
S. I. GmbH, jeweils hälftig beteiligt. Die S.
wurde zu dem Zweck gegründet, im Bereich von F. gelegene
Betriebsgrundstücke der Beklagten, die nicht mehr benötigt wurden, gemein-
sam zu entwickeln und einer optimalen baulichen Verwertung zuzuführen.
In einer zugleich mit den Gesellschaftsverträgen geschlossenen Rah-
menvereinbarung (im folgenden: RV) legten die Parteien die für ihre Zusam-
menarbeit maßgebenden Grundsätze fest. Die Beklagte verpflichtete sich, be-
stimmte Grundstücke an die S. zu veräußern; die Klägerin als Immo-
biliengesellschaft sollte ihr Know-how einbringen und die S. bei der
Verwertung der Grundstücke gegen Entgelt beraten.
Am selben Tage schlossen die Beklagte und die S. in Ausfüh-
rung der Rahmenvereinbarung einen notariellen Kaufvertrag, u.a. über die
Grundstücke "Fr. ". Von diesem Kaufvertrag trat die S. , der ent-
sprechend den Bestimmungen der RV ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden
war, mit Schreiben vom 20. März 1996 hinsichtlich der Grundstücke "Fr. "
zurück. Die Wirksamkeit des Rücktritts steht zwischen den Parteien und der
D. (im folgenden: D. ), die den Kaufpreis finanziert
hatte, außer Streit. Der auf die Grundstücke "Fr. " nach der RV der Par-
teien entfallende Kaufpreis von 23,5 Mio. DM war am 28. Februar 1991 an die
Beklagte ausgezahlt worden. Nach dem Rücktritt der S. zahlte die Be-
klagte diesen Betrag unmittelbar an die D. zurück.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der actio pro socio die
Verzinsung des Kaufpreises und aus eigenem Recht den Ausgleich aller Auf-
wendungen der S. für die Grundstücke "Fr. ". Erstinstanzlich hat
sie Teilklage über jeweils 10 % ihrer Forderungen, insgesamt 1.976.649,78 DM
erhoben. Das Landgericht hat der Klage bezüglich der geltend gemachten
Zinsforderung vollen Umfangs stattgegeben, hinsichtlich der Aufwendungen
hat es einen Betrag von 67.200,-- DM nicht anerkannt und die Beklagte zur
Zahlung der Hälfte der verbleibenden Summe verurteilt, jedoch nur Zug um
Zug gegen Zahlung eines Betrages in gleicher Höhe durch die Klägerin. Gegen
das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich ge-
gen die teilweise Abweisung ihres Anspruchs auf Aufwendungsersatz gewandt
und im Wege der Klageerweiterung sowohl hinsichtlich des Aufwendungser-
satzes als auch hinsichtlich des Zinsanspruchs jeweils ihre Gesamtforderung
geltend gemacht. Außerdem hat sie für die Zinsforderung nicht mehr 5 % wie in
erster Instanz, sondern 8 % in Ansatz gebracht. Die Beklagte hat ihr Klagab-
weisungbegehren weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen und sie zur Zahlung des geltend gemachten
Zinsanspruchs von 10.744.065,-- DM in voller Höhe verurteilt, hinsichtlich des
Aufwendungsersatzanspruchs jedoch nur in Höhe von 6.410.482,43 DM, näm-
lich der Hälfte der Aufwendungen, Zug um Zug gegen Zahlung des gleichen
Betrages durch die Klägerin. Mit der Revision greift die Beklagte ihre Verurtei-
lung zur Zahlung von 10.744.065,-- DM nebst Zinsen durch das Berufungsge-
richt an. Mit der Anschlußrevision macht die Klägerin den abgewiesenen Teil
der Aufwendungsersatzforderung unter dem Gesichtspunkt des Schadenser-
satzes wegen arglistiger Täuschung über Mängel der Grundstücke "Fr. "
geltend und wendet sich dagegen, daß die Beklagte - hälftigen - Aufwen-
dungsersatz nur Zug um Zug gegen eine entsprechende hohe Zahlung durch
sie, die Klägerin, leisten soll.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlußrevision sind begründet und führen zur Zurück-
verweisung.
A. Revision:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage bezüglich der Zinsforderung für
zulässig erachtet, weil die Voraussetzungen der actio pro socio insoweit gege-
ben seien. Die sich aus der RV ergebende Verpflichtung der Beklagten, der
S. die Grundstücke "Fr. " zur Verfügung zu stellen, sei als Bei-
tragsleistung der Beklagten zu werten, so daß sich auch eine aus der Rückab-
wicklung des Kaufvertrages über diese Grundstücke ergebende Pflicht zur Ver-
zinsung des Kaufpreises als gesellschaftsvertragliche darstelle. Die S.
habe der D. im Darlehensvertrag vom 26./27. Februar 1991 zwar alle An-
sprüche aus dem Kaufvertrag, insbesondere den Rücktrittsrechten, siche-
rungshalber abgetreten. Die D. habe den Zinsanspruch aber konkludent an
die S. rückabgetreten unter der aufschiebenden Bedingung der Rück-
zahlung des Kaufpreises. Das ergebe sich aus der notariellen Abrede vom
15. Mai 1996 zwischen der S. , der Beklagten und der D. , derzu-
folge die Bank den Rücktritt der S. vorsorglich genehmigt habe und
die Beteiligten sich einig geworden seien, daß die Beklagte den Kaufpreis auf-
grund der Sicherungsabtretung mit befreiender Wirkung unmittelbar an die
D. zurückzahlen solle. Der S. stünden Zinsen in der geltend ge-
machten Höhe aufgrund § 347 BGB zu. Dieser Anspruch sei entgegen der An-
sicht der Beklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend abbedungen
worden.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft erhebliches Vorbringen der Beklag-
ten über die vorvertraglich erfolgte Vereinbarung eines Ausschlusses der Be-
stimmungen des § 347 BGB übergangen und angebotene Beweise nicht erho-
ben.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit
der Klage nach den Grundsätzen der actio pro socio aus. Die geltend ge-
machte Zinsforderung ist in diesem Fall als Sozialanspruch der S. zu
qualifizieren, weil sie eine aus dem Gesellschaftsverhältnis der Parteien her-
rührende Verpflichtung der Beklagten betrifft. Nach der RV, in der die Parteien
die wesentlichen Vereinbarungen für ihre Zusammenarbeit gleichsam vor die
Klammer gezogen haben und deren Inhalt daher zur Bestimmung ihrer gesell-
schafterlichen Rechte und Pflichten neben dem der eigentlichen Gesellschafts-
verträge maßgebend
ist, war die Veräußerung u.a. der Grundstücke
"Fr. " durch die Beklagte an die S. vorgesehen. Der entspre-
chende Kaufvertrag konnte nicht mit einem Dritten geschlossen werden. Da die
S. eigens zu dem Zweck der gemeinsamen Vermarktung dieser
Grundstücke gegründet worden war, kann die Veräußerungspflicht der Be-
klagten nur als eine ihr in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin obliegende
Verpflichtung verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Revision steht die
im Rücktrittsfalle eintretende Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises in unmit-
telbarem Zusammenhang mit der Veräußerungspflicht. Sie beruht damit
ebenfalls auf dem Gesellschaftsvertrag der Parteien und ist daher keine Dritt-
forderung.
2. Die Auslegung der notariellen Vereinbarung vom 15. Mai 1996 durch
das Berufungsgericht mag auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streit-
stands vertretbar sein. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn das
Urteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den
- vorrangigen - Vortrag der Beklagten, vor Abschluß der Vertragsverhandlun-
gen seien die Parteien übereingekommen, daß ein Zinsanspruch nach
§ 347 BGB nicht bestehen sollte, unberücksichtigt gelassen und von der Erhe-
bung der von der Beklagten angebotenen Beweise abgesehen hat.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 8. Januar 1999 dargelegt, daß zu-
nächst zwischen ihrem Vorstand und dem Vorstand der D. , anschließend
auch mit dem Verhandlungsführer der Klägerin in einer Besprechung am
27. März 1990 in M. Einigkeit erzielt wurde, daß die Beklagte im Ge-
genzug dazu, daß die Klägerin ihre Dienste gegen Entgelt erbringen sollte, im
Rücktrittsfalle keine Zinsen zahlen sollte. Mit diesem Vorbringen hat sie ihre
unter Beweis durch Zeugnis des Geschäftsführers B. der S.
und Parteivernehmung ihres Vorstands Dr. K. gestellte Darlegung im
Schriftsatz vom 4. August 1998 ersichtlich näher substantiiert, so daß das Be-
rufungsgericht ihren Vortrag zu Unrecht als ungenügend konkretisiert und da-
mit unerheblich behandelt hat.
B. Anschlußrevision:
I. Die Klägerin will mit ihrem Anschlußrechtsmittel erreichen, daß die
Beklagte der S. nicht nur die Hälfte der Aufwendungen zu erstatten hat,
sondern den gesamten Betrag von 12.820.964,86 DM, und dies ohne die Ein-
schränkung, daß die Leistung nur Zug um Zug gegen eine Zahlung der Kläge-
rin zu erbringen sei. Sie hatte die Klage hinsichtlich aller Forderungen mit
Schriftsatz vom 18. Dezember 1998 zusätzlich damit begründet, daß die Be-
klagte sie und die S. über Mängel der Grundstücke "Fr. " argli-
stig getäuscht und einen wucherisch hohen Kaufpreis verlangt habe; bei
pflichtgemäßer Aufklärung hätte die S. die Grundstücke nicht erwor-
ben, wäre also nicht mit Darlehenszinsen belastet worden und hätte die Auf-
wendungen nicht getätigt. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß
sion zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft.
II. Das neue Vorbringen war kein Angriffsmittel i.S. von §§ 527, 296
ZPO, sondern eine nachträgliche objektive Klagehäufung. Die Klägerin machte
damit einen auf vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluß gegründeten
Schadensersatzanspruch neben dem bisher verfolgten vertraglichen Anspruch
geltend. Beiden Ansprüchen liegen verschiedene Lebenssachverhalte zugrun-
de, so daß es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Eine Zurück-
weisung wegen Verspätung kam damit nicht in Betracht. Es liegt - wegen des
weiteren Klagegrundes - eine Klagehäufung vor.
1. Die Zulässigkeit einer Klagehäufung beurteilt sich nach § 263 ZPO.
Von einer Einwilligung der Beklagten kann nicht ausgegangen werden, da sie
den Vortrag als verspätet bezeichnet und damit deutlich gemacht hat, daß sie
seiner Berücksichtigung widersprechen wollte. Das Berufungsgericht hat - aus
seiner Sicht konsequent - die Frage der Sachdienlichkeit nicht geprüft. Unter
diesen Umständen kann der Senat darüber selbst befinden, BGHZ 123, 132.
2. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozeßstoff als Ent-
scheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klage-
häufung ein neuer Prozeß vermieden wird. Der bisherige Prozeßstoff genügt
für eine Entscheidung über den Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß
allerdings nicht. Insoweit bedarf es vielmehr noch einer Beweisaufnahme. Das
Berufungsgericht hätte, wie die Ausführungen zur Revision ergeben, aber oh-
nehin zu dem Komplex Rücktrittszinsen Beweis erheben müssen. Unter diesen
Umständen ist die Klagehäufung aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit als
sachdienlich anzusehen.
III. Entgegen der Anschlußrevisionserwiderung ist das Vorbringen der
Klägerin über eine arglistige Täuschung nicht unschlüssig.
Ein aus einer arglistigen Täuschung über Mängel der verkauften Grund-
stücke resultierender Ersatzanspruch würde ebenso wie ein etwaiger Zinsan-
spruch aus § 347 BGB auf dem Gesellschaftsvertrag der Parteien beruhen.
Denn der Verkauf der Grundstücke durch die Beklagte erfolgte in Erfüllung ih-
rer gesellschaftsrechtlichen Pflichten.
Nach dem Vortrag der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden,
daß der Geschäftsführer der S. positive Kenntnis von den behaupteten
Mängeln hatte.
C. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
die erforderlichen Beweiserhebungen durchführen kann. Die Zurückverweisung
gibt den Parteien zugleich Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke