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BGH Urteil vom 16.01.2001 – 1 StR 443/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
16. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
16. Januar 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 2000 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses
Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Dieb-
stahls zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsan-
waltschaft ist nach Maßgabe ihrer Begründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1
Antrag 3) auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung beschränkt. Das
auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Folgendes ist festgestellt:
Der insbesondere wegen Vermögensdelikten und Verstößen gegen das
Betäubungsmittelgesetz erheblich vorbestrafte Angeklagte war am 23. Dezem-
ber 1994 aus vorläufiger Unterbringung im Bezirkskrankenhaus entwichen. Um
seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum bestreiten zu können,
führte er am 12. Februar 1995 gemeinsam mit zwei Mittätern einen von ihm
geplanten und organisierten Einbruch in ein Schloß aus, wobei ihnen 258
Kunstgegenstände im Gesamtwert von über 1,1 Millionen DM in die Hände
fielen. Die Erwartungen des Angeklagten hinsichtlich des aus der Beute zu er-
zielenden Erlöses erfüllten sich nur in geringem Umfang. Über 160 Einzel-
stücke konnten wieder sichergestellt werden, der überwiegende Teil davon war
an verdeckt ermittelnde Polizeibeamte verkauft worden.
Am 21. März 1995 wurde der Angeklagte festgenommen; er konnte aber
schon am 28. April 1995 wieder fliehen.
Am 3. Juli 1995 kam es zu einem weiteren (hier nicht abgeurteilten) Ein-
bruch in Frankfurt, bei dem dem Angeklagten und seinem Mittäter Kupferstiche
und alte Waffen in die Hände fielen; aus dieser Tat erzielte der Angeklagte
letztlich 400 DM.
In der Folgezeit war der Angeklagte zunächst in Frankfurt (in Schwarz-
arbeit) für eine Gebäudereinigungsfirma, dann als Polier in Berlin tätig. Nach
etwa sechs Monaten machte er sich dort unter falschem Namen selbständig. Er
war z. B. für eine Wohnungsbaugesellschaft und den Denkmalschutz tätig,
entfernte Graffiti und führte Kleintransporte und Umzüge durch. Zu Verurteilun-
gen ist es seither nicht mehr gekommen. Allerdings konsumierte der Ange-
klagte in der gesamten Zeit Drogen, die er aus seinen beruflichen Einnahmen
finanzierte. Als er schließlich im Februar 1998 festgenommen wurde, befanden
sich 400 g Amphetamin in seinem Besitz, die zum Eigenverbrauch bestimmt
waren. Nach seiner Festnahme gelang es dem Angeklagten zunächst noch, in
der Haftanstalt sein Bedürfnis nach Rauschgift zu befriedigen, wie mehrere
positive Drogenscreenings belegen. Im letzten halben Jahr vor der Hauptver-
handlung waren jedoch wiederholte weitere Drogenproben negativ; außerdem
hat sich der Angeklagte einer "Drogengruppe" angeschlossen.
2. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, liegen die formellen Vor-
aussetzungen von § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB vor. Die Strafkammer konnte
aber nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte zum maßgeblichen
Zeitpunkt der Hauptverhandlung (st. Rspr., vgl. d. N. bei Lackner/Kühl StGB
23. Aufl. § 66 Rdn. 15) gefährlich i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB war. Diese Ent-
scheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur in
begrenztem Umfang nachprüfbar (BGH StV 1981, 621; Urteil vom 20. Juli 1995
- 1 StR 295/95; Lackner/Kühl aaO Rdn. 17).
Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt nicht vor:
a) Allerdings bestehen, wie der Generalbundesanwalt in seinem Ter-
minsantrag vom 11. Oktober 2000 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ge-
gen die Würdigung früherer Verurteilungen Bedenken. So ist etwa nicht er-
sichtlich, wieso es gegen die Bewertung früherer, noch nach Jugendrecht er-
folgter Verurteilungen als Symptomtaten sprechen könnte, daß sich der Ange-
klagte bei den damals abgeurteilten Einbrüchen den Anweisungen eines Mit-
täters untergeordnet hatte, während er bei der hier abgeurteilten Tat Initiator
und Organisator war. Ebenso wenig spricht es gegen die Gefährlichkeit des
Angeklagten, daß es einmal deshalb bei einem versuchten Einbruch mit gerin-
gem Sachschaden blieb, weil der Angeklagte noch am Tatort festgenommen
werden konnte. Auch daraus, daß von den zahlreichen Vorverurteilungen des
Angeklagten nur eine wegen schwerer räuberischer Erpressung erfolgte, kön-
nen sich keine für den Angeklagten günstigen Gesichtspunkte ergeben.
b) Trotzdem hat das Urteil im Ergebnis Bestand. Die Strafkammer stellt
im Ergebnis wesentlich darauf ab, daß es nicht mehr zu Taten kam, die für eine
fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
sprechen würden, nachdem es ihm gelungen war, im Arbeitsleben Fuß zu fas-
sen. Dies ist ein rechtlich zutreffender Ansatz. Änderungen der Lebensverhält-
nisse zwischen Tatbegehung und Urteil können dazu führen, daß der Täter
nicht mehr als gefährlich anzusehen ist (Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 150a
m. w. N. in Fußnote 114). Die entsprechende Annahme der Strafkammer knüpft
an tatsächliche Feststellungen an. Rechtsfehler in diesem Zusammenhang sind
nicht ersichtlich:
aa) Es liegt zwar nahe, daß es im Zusammenhang mit Schwarzarbeit
und selbständiger Tätigkeit unter falschem Namen zu Straftaten wie etwa der
Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben gekommen ist. Allein hieraus
ergibt sich hier jedoch nichts, was für eine fortdauernde Gefährlichkeit des An-
geklagten i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen könnte. Entsprechende Er-
örterungen durch die Strafkammer waren nicht geboten.
bb) Allerdings war der Angeklagte bei seiner Festnahme im Besitz von
400 g Amphetamin, das nach den den Senat bindenden Feststellungen der
Strafkammer zum Eigenverbrauch bestimmt war. Der Besitz von Rauschgift in
nicht geringer Menge (zur nicht geringen Menge von Amphetamin vgl. BGHSt
33, 169; Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdnrn. 60, 61, 88, 89 m. w. N.) erfüllt je-
doch auch dann den Verbrechenstatbestand von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG,
wenn sie zum Eigenverbrauch bestimmt ist (Körner aaO Rdn. 34 m. w. N.). Der
Senat braucht aber der Frage nicht nachzugehen, wie es sich auf die Beurtei-
lung der Gefährlichkeit des Angeklagten auswirken würde, wenn auch künftig
mit derartigen Delikten zu rechnen wäre. Die Strafkammer hat nämlich festge-
stellt, daß sich der Angeklagte vom Rauschgiftkonsum gelöst hat. Sie stützt
dies auf die genannten Feststellungen zur Änderung des Verhaltens des Ange-
klagten während seiner gegenwärtigen Inhaftierung. Dies sind konkrete, vom
Tatrichter zu gewichtende Umstände und nicht lediglich bloße Vermutungen
über die künftige Entwicklung.
3. Nach alledem ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei
nicht mehr als gefährlich i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen, möglich
und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Schaal