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BGH Beschluss vom 16.01.2001 – 1 StR 523/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2001 beschlos-
sen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Regensburg vom 31. August 2000, soweit es sie be-
trifft, aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe
von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein weiterer Angeklagter wur-
de freigesprochen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Revisionen der An-
geklagten haben Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Strafkammer einen Be-
weisantrag nicht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.
Die Strafkammer stützt die Verurteilung nicht zuletzt auf Aussagen von
Polizeibeamten über die Angaben von zwei Informanten, deren Identität sie
nicht feststellen konnte. Den für beide Angeklagte gestellten Beweisantrag, die
beiden Informanten zum Beweis dafür zu vernehmen, daß es sich bei ihren die
Angeklagten belastenden Angaben nicht um eigene Erkenntnisse, sondern um
von ihnen weitergetragene Gerüchte handle, hat die Strafkammer wegen Uner-
reichbarkeit der Beweismittel zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Be-
gründet ist dies damit, daß die Staatsanwaltschaft die Bekanntgabe der Identi-
tät der Informanten unter Hinweis auf die nach Nr. 5 der Gemeinsamen Richtli-
nien der Justiz- und Innenminister der Länder über die Inanspruchnahme von
Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen)
und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung (Anlage D zu den
RiStBV) erteilte Vertraulichkeitszusage trotz einer Gegenvorstellung des Ge-
richts verweigert habe.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Ein Informant darf solange nicht als unerreichbares Beweismittel ange-
sehen werden, als nicht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde ent-
sprechend § 96 StPO vorliegt (BGHSt 30, 34; 35, 82). Die Zusicherung der
Vertraulichkeit bindet nur - mit Einschränkungen - die Staatsanwaltschaft und
die Polizei (vgl. Nummer 4 der Gemeinsamen Richtlinien). Für das gerichtliche
Verfahren hat sie keine Bedeutung. Lassen sich der Name und die Anschrift
des Informanten nicht anders feststellen, so kann und muß das Gericht von
allen öffentlichen Behörden - auch von der Staatsanwaltschaft und der Polizei -
diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der Beweisperson für
erforderlich hält (§§ 161, 202, 244 Abs. 2 StPO). Diese Behörden dürfen die
Auskunft in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nur verweigern, wenn
die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Es
reicht nicht aus, wenn, wie hier, eine nachgeordnete Behörde entscheidet
(BGHSt 35, 82, 85 m.w.Nachw.). Da dem Gericht eine Sperrerklärung der
obersten Dienstbehörde (vgl. BGHSt 41, 36, 38) nicht vorlag, durfte der Be-
weisantrag nicht wegen Unerreichbarkeit der Zeugen abgelehnt werden.
Auf das weitere Revisionsvorbringen kommt es daher nicht mehr an.
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Schaal