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BGH Beschluss vom 16.01.2001 – 1 StR 523/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 523/00

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2001 beschlos-

sen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Regensburg vom 31. August 2000, soweit es sie be-

trifft, aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe

von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein weiterer Angeklagter wur-

de freigesprochen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Revisionen der An-

geklagten haben Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Strafkammer einen Be-

weisantrag nicht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.

Die Strafkammer stützt die Verurteilung nicht zuletzt auf Aussagen von

Polizeibeamten über die Angaben von zwei Informanten, deren Identität sie

nicht feststellen konnte. Den für beide Angeklagte gestellten Beweisantrag, die

beiden Informanten zum Beweis dafür zu vernehmen, daß es sich bei ihren die

Angeklagten belastenden Angaben nicht um eigene Erkenntnisse, sondern um

von ihnen weitergetragene Gerüchte handle, hat die Strafkammer wegen Uner-

reichbarkeit der Beweismittel zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Be-

gründet ist dies damit, daß die Staatsanwaltschaft die Bekanntgabe der Identi-

tät der Informanten unter Hinweis auf die nach Nr. 5 der Gemeinsamen Richtli-

nien der Justiz- und Innenminister der Länder über die Inanspruchnahme von

Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen)

und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung (Anlage D zu den

RiStBV) erteilte Vertraulichkeitszusage trotz einer Gegenvorstellung des Ge-

richts verweigert habe.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Ein Informant darf solange nicht als unerreichbares Beweismittel ange-

sehen werden, als nicht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde ent-

sprechend § 96 StPO vorliegt (BGHSt 30, 34; 35, 82). Die Zusicherung der

Vertraulichkeit bindet nur - mit Einschränkungen - die Staatsanwaltschaft und

die Polizei (vgl. Nummer 4 der Gemeinsamen Richtlinien). Für das gerichtliche

Verfahren hat sie keine Bedeutung. Lassen sich der Name und die Anschrift

des Informanten nicht anders feststellen, so kann und muß das Gericht von

allen öffentlichen Behörden - auch von der Staatsanwaltschaft und der Polizei -

diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der Beweisperson für

erforderlich hält (§§ 161, 202, 244 Abs. 2 StPO). Diese Behörden dürfen die

Auskunft in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nur verweigern, wenn

die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem

Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Es

reicht nicht aus, wenn, wie hier, eine nachgeordnete Behörde entscheidet

(BGHSt 35, 82, 85 m.w.Nachw.). Da dem Gericht eine Sperrerklärung der

obersten Dienstbehörde (vgl. BGHSt 41, 36, 38) nicht vorlag, durfte der Be-

weisantrag nicht wegen Unerreichbarkeit der Zeugen abgelehnt werden.

Auf das weitere Revisionsvorbringen kommt es daher nicht mehr an.

Schäfer Wahl Schluckebier

Kolz Schaal