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BGH Beschluss vom 16.01.2001 – 1 StR 549/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 549/00

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2001 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Konstanz vom 23. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist

zur Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 3 StPO zu bemerken: Der Se-

nat entnimmt den Urteilsgründen, daß die Strafkammer den Hilfs-

beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung des Architekten

S. als Zeuge der Sache nach beschieden hat. Dieser sollte

bekunden, der Angeklagte sei im Herbst 1997 "im Besitz"

einer Gaststätteneinrichtung nebst Küche im Gesamtwert von

120.000 DM gewesen. In dem Urteil heißt es dazu in der Beweis-

würdigung (UA S. 13):

"Ob die in Frage stehenden Möbel tatsächlich existiert haben und welchen Wert sie hatten, konnte nicht geklärt werden. Die Kam- mer ist aufgrund der Gesamtzusammenhänge jedoch davon über- zeugt, daß der Angeklagte diese Möbel jedenfalls nicht käuflich erworben und hierfür 120.000 DM bezahlt hat."

Daraus ergibt sich, daß das Landgericht die Frage der Existenz

der Einrichtung und ihres Besitzes durch den Angeklagten im Er-

gebnis als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet hat

(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO); es hat allein darauf abgestellt, daß

der Angeklagte diese nicht erworben und bezahlt hatte, mithin

nicht ihr Eigentümer war. Anhaltspunkte dafür, daß der benannte

Zeuge auch zu den Eigentumsverhältnissen an der Einrichtung

Wissen haben könnte, ergaben sich aus dem Hilfsbeweisantrag

nicht. Das lag auch sonst nicht nahe, weil im Gaststättengewerbe

die Praxis verbreitet ist, daß Einrichtungen nicht im Eigentum des

Besitzers stehen.

Schäfer Wahl Schluckebier

Kolz Schaal