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BGH Beschluss vom 16.01.2001 – 1 StR 549/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2001 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 23. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist
zur Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 3 StPO zu bemerken: Der Se-
nat entnimmt den Urteilsgründen, daß die Strafkammer den Hilfs-
beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung des Architekten
S. als Zeuge der Sache nach beschieden hat. Dieser sollte
bekunden, der Angeklagte sei im Herbst 1997 "im Besitz"
einer Gaststätteneinrichtung nebst Küche im Gesamtwert von
120.000 DM gewesen. In dem Urteil heißt es dazu in der Beweis-
würdigung (UA S. 13):
"Ob die in Frage stehenden Möbel tatsächlich existiert haben und welchen Wert sie hatten, konnte nicht geklärt werden. Die Kam- mer ist aufgrund der Gesamtzusammenhänge jedoch davon über- zeugt, daß der Angeklagte diese Möbel jedenfalls nicht käuflich erworben und hierfür 120.000 DM bezahlt hat."
Daraus ergibt sich, daß das Landgericht die Frage der Existenz
der Einrichtung und ihres Besitzes durch den Angeklagten im Er-
gebnis als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet hat
(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO); es hat allein darauf abgestellt, daß
der Angeklagte diese nicht erworben und bezahlt hatte, mithin
nicht ihr Eigentümer war. Anhaltspunkte dafür, daß der benannte
Zeuge auch zu den Eigentumsverhältnissen an der Einrichtung
Wissen haben könnte, ergaben sich aus dem Hilfsbeweisantrag
nicht. Das lag auch sonst nicht nahe, weil im Gaststättengewerbe
die Praxis verbreitet ist, daß Einrichtungen nicht im Eigentum des
Besitzers stehen.
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Schaal