Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 16.01.2001 – 2 StR 237/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 237/00
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2001 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin N. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin P. aus Wiesbaden als Beistand be-
stellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat am 23. Februar 2000 beantragt, ihr für das Revi-
sionsverfahren Frau Rechtsanwältin P. als Beistand zu bestellen. Die bean-
tragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine
im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr
Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens
durch Beschluß des Senats vom 1. Dezember 2000 nicht entgegen, da die Ne-
benklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August
2000 - 2 StR 236/00).
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer