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BGH Beschluss vom 16.01.2001 – 2 StR 237/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 237/00

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2001 beschlos-

sen:

Der Nebenklägerin N. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin P. aus Wiesbaden als Beistand be-

stellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat am 23. Februar 2000 beantragt, ihr für das Revi-

sionsverfahren Frau Rechtsanwältin P. als Beistand zu bestellen. Die bean-

tragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine

im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr

Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens

durch Beschluß des Senats vom 1. Dezember 2000 nicht entgegen, da die Ne-

benklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August

2000 - 2 StR 236/00).

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer