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BGH Beschluss vom 25.08.2000 – 2 StR 236/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 236/00

BESCHLUSS

vom

25. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2000 beschlos-

sen:

Der Nebenklägerin G. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin B. aus W. als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat unter dem 23. Dezember 1999 beantragt, ihr

auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von

Rechtsanwältin B. zu bewilligen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die

weitestgehende Wirkung zukommt, als Antrag auf Bestellung eines Beistands

(§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch

als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines

Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das

Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vor-

genommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Ne-

benklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens

durch Beschluß des Senats vom 19. Juli 2000 nicht entgegen, da die Neben-

klägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten