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BGH Beschluss vom 25.08.2000 – 2 StR 236/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2000 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin G. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin B. aus W. als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat unter dem 23. Dezember 1999 beantragt, ihr
auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin B. zu bewilligen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die
weitestgehende Wirkung zukommt, als Antrag auf Bestellung eines Beistands
(§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch
als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines
Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das
Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vor-
genommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Ne-
benklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens
durch Beschluß des Senats vom 19. Juli 2000 nicht entgegen, da die Neben-
klägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten