BGH Urteil vom 16.01.2001 – VI ZR 381/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Januar 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 256
Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits
eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinter-
esse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn
aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem
Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - OLG Brandenburg LG Cottbus
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.
von Gerlach, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger zu 2) und zu 3) wird das Teil- und
Grundurteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-
desgerichts vom 5. November 1999 insoweit aufgehoben, als die
Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für mate-
rielle Schäden der Kläger zu 2) und zu 3) mit einer Haftungsquote
von 1/5 abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
vom 25. Mai 1994 geltend, bei welchem die Ehefrau des Klägers zu 1) und
Mutter der Kläger zu 2) und zu 3) als Fahrerin eines PKW getötet wurde, nach-
dem sie nach links in eine bevorrechtigte Straße eingebogen und dort mit dem
Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) zusammengestoßen war, dessen Haft-
pflichtversicherer die Beklagte zu 2) war. Der im Jahre 1985 geborene Kläger
zu 2) war Beifahrer im Wagen seiner Mutter; er wurde bei dem Unfall selbst
verletzt und erlebte den Tod seiner Mutter mit. Der beim Unfallgeschehen nicht
anwesende Kläger zu 3) ist 1980 geboren.
Die Kläger haben ein unfallursächliches, schuldhaft verkehrswidriges
Verhalten des Beklagten zu 1) behauptet und die Verurteilung der Beklagten
zum Ersatz bezifferten materiellen Schadens, zur Zahlung von Schmerzens-
geld an die Kläger aus eigenem und aus ererbtem Recht, des weiteren zur Ent-
richtung von Schadensersatzrenten wegen entgangenen Unterhalts begehrt
sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten beantragt, ihnen allen künftig
entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich
des Feststellungsantrags haben die Kläger zu 2) und zu 3) auf psychische Stö-
rungen, insbesondere Depressionen, abgestellt, die sie durch den Unfalltod
ihrer Mutter erlitten hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger
hat das Oberlandesgericht durch Teil- und Grundurteil - unter Zurückweisung
der Berufung im übrigen - die Klageanträge hinsichtlich des bezifferten materi-
ellen Schadensersatzbegehrens sowie der Unterhaltsrenten dem Grunde nach
zu 1/5 für gerechtfertigt erklärt. Der Senat hat die Revision der Kläger, mit der
sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt haben, nur insoweit an-
genommen, als die Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für
materielle Schäden der Kläger zu 2) und zu 3) mit einer Haftungsquote von 1/5
abgewiesen worden sind.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die - allein noch im Streit befindlichen - Fest-
stellungsanträge der Kläger zu 2) und zu 3) für unzulässig. Die Kläger hätten
sich für ihr Feststellungsbegehren ausschließlich auf andauernde unfallbe-
dingte Störungen der Psyche (Depressionen) berufen. Soweit sich diese Anträ-
ge auf die Ersatzpflicht für hieraus resultierende finanzielle Belastungen
(Arztbehandlungen, Medikamente) bezögen, mangele es der Klage an dem
erforderlichen Feststellungsbedürfnis. Die Kläger hätten weder hinreichend
dargetan, daß bei ihnen psychische Störungen mit Krankheitswert aufgetreten
seien, noch sei ersichtlich, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem
Auftreten solcher Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Insoweit sei zu berück-
sichtigen, daß in den zurückliegenden Jahren für keinen der Kläger entspre-
chende Kosten angefallen seien. Sollte es dementgegen künftig zu unfallbe-
dingten psychischen Erkrankungen der Kläger kommen, stünde der Geltend-
machung diesbezüglicher Ansprüche eine Rechtskraft des Urteils nicht entge-
gen.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts zu den Feststellungsanträgen der
Kläger zu 2) und zu 3) hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Überle-
gungen im Berufungsurteil, die teilweise auf nicht verfahrensfehlerfrei zustande
gekommenen Feststellungen beruhen, tragen die Verneinung des Feststel-
lungsinteresses und die Abweisung dieser Anträge als unzulässig nicht.
1. Das Berufungsgericht geht beanstandungsfrei davon aus, daß die
Anträge der Kläger zu 2) und zu 3) auf die Feststellung der Ersatzpflicht der
Beklagten ausschließlich für Schäden aus psychischen Störungen mit Krank-
heitswert, insbesondere Depressionen, gerichtet sind. Es geht insoweit um von
diesen beiden Klägern befürchtete künftige materielle Beeinträchtigungen, die
aus einer unfallbedingten Gesundheitsbeschädigung im Hinblick auf das trau-
matische Erlebnis des Todes ihrer Mutter resultieren könnten.
2. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsicht-
lich eines solchen - vorliegend allein noch auf § 7 Abs. 1 StVG gegründeten -
Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage
geltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der
Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt
und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung nach § 14 StVG
i.V.m. § 852 BGB entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei wie hier um den
Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung der
Kläger bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststel-
lungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist
zu verneinen, wenn aus der Sicht der Kläger bei verständiger Würdigung kein
Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rech-
nen (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 116, 60, 75 m.w.N.); entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Zulässigkeit nicht darüber hinaus
eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit gefordert werden.
Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begrün-
det, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzan-
spruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff
in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben
ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber
hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 15. Juli
1997 - VI ZR 184/96 - VersR 1997, 1508, 1509 m.w.N.; BGH, Urteile vom
15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Schadensersatz 2
und vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707, 2708), bedarf unter
den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung. An der
Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründungselements hat der Se-
nat Zweifel jedenfalls für den Fall, daß - wie hier - Gegenstand der Feststel-
lungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines delikts-
rechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (vgl. hierzu auch von Gerlach,
VersR 2000, 525, 531 f.).
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsge-
richt nicht ohne weitere Sachaufklärung zu einer vollständigen Abweisung der
Feststellungsanträge der Kläger zu 2) und zu 3) gelangen, sie insbesondere
nicht mangels Feststellungsinteresses für unzulässig erachten. Die Revision
rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ver-
fahrensfehlerhaft nicht hinreichend mit entscheidungserheblichem Sachvortrag
und Beweisangeboten der Kläger auseinandergesetzt hat.
a) Die Kläger haben in der Berufungsbegründung vorgetragen, beim
Kläger zu 2), der habe miterleben müssen, wie seine Mutter verstarb, und der
noch vergeblich versucht habe, ihr zu helfen, sie aus dem Auto zu ziehen und
mit ihr zu sprechen, seien nach dem Unfall psychisch bedingte Lähmungser-
scheinungen aufgetreten; er habe das Unfallereignis nach wie vor nicht verar-
beitet und leide unter Alpträumen. Für diesen Vortrag wurde Beweis angetreten
unter anderem durch das (sachverständige) Zeugnis der Psychologin
Prof. Dr. R. sowie des Arztes Dr. T..
Für den Kläger zu 3) wurde in der Berufungsbegründung behauptet
- und in gleicher Weise wie beim Kläger zu 2) unter Beweis gestellt -, daß der
Tod seiner Mutter bei ihm schwere depressive Verstimmungen ausgelöst habe
und er heute noch unter dem Tod seiner Mutter leide; er habe sich nach dem
Unfallereignis mehr und mehr verschlossen und sich noch nicht von dem un-
fallbedingten Trauma erholt.
b) Mit diesem Vorbringen haben die Kläger zu 2) und zu 3) nicht nur in
hinreichend substantiierter Weise schlüssig eine unfallbedingte Gesundheits-
beeinträchtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG vorgetragen, sondern auch - im
Hinblick auf das Feststellungsinteresse - ausreichend dargetan und unter Be-
weis gestellt, weshalb sie aus ihrer Sicht den Eintritt künftiger Schäden aus
dieser Rechtsgutsverletzung für möglich erachten.
aa) Daß durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte
psychische Störungen von Krankheitswert, die sich etwa in Depressionen nie-
derschlagen, eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit dar-
stellen können, ist nicht zu bezweifeln und wird ersichtlich auch im Berufungs-
urteil nicht in Abrede gestellt (vgl. zu Fällen des Schockschadens sowie der
Aktual- oder Unfallneurose z.B. BGHZ 132, 341, 344 m.w.N.).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren von den
Klägern zu 2) und zu 3) für das Vorliegen solcher gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen und die Möglichkeit hieraus künftig resultierender, im Rahmen der auf
die Beklagten entfallenden Haftungsquote von 1/5 ersatzfähiger Schäden keine
weitergehenden Darlegungen erforderlich. Dabei darf nicht außer acht gelas-
sen werden, daß derartige traumatische psychische Störungen mit Krankheits-
wert und mit negativen Folgen für ihre spätere körperliche und seelische Ent-
wicklung bei Kindern, die - wie hier - im Alter von neun bzw. 14 Jahren mit dem
plötzlichen Unfalltod ihrer Mutter konfrontiert werden oder ihn sogar, wie dies
beim Kläger zu 2) der Fall war, unmittelbar miterlebt haben, von vornherein
naheliegen; dies gibt besonderen Anlaß, die Anforderungen an die Erfüllung
der Darlegungslast in angemessenen Grenzen zu halten, vor allem, soweit es
im Hinblick auf das Feststellungsinteresse nur um die Möglichkeit künftiger
Schäden geht. Das Berufungsgericht durfte dabei nicht entscheidend darauf
abstellen, daß in den zurückliegenden Jahren - auch ausweislich der Beziffe-
rung des bisher geforderten materiellen Schadensersatzes - für keinen der
Kläger entsprechende Kosten angefallen seien. Vielmehr hätte das Berufungs-
gericht, bevor es zu einer vollständigen Abweisung der Feststellungsanträge
der Kläger zu 2) und zu 3) gelangte, erst recht bevor es sie bereits mangels
Feststellungsinteresses als unzulässig behandelte, auf der Grundlage des dar-
gestellten Sachvortrags den Beweisangeboten nachgehen müssen.
III.
Das Berufungsurteil war daher, soweit die Anträge der Kläger zu 2) und
zu 3) auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden
mit einer Haftungsquote von 1/5 abgewiesen worden sind, aufzuheben; die Sa-
che war in diesem Umfang zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dress-
ler
Dr. Greiner Diederichsen