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BGH Urteil vom 16.01.2001 – VI ZR 381/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Januar 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 256

Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits

eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinter-

esse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn

aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem

Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.

BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - OLG Brandenburg LG Cottbus

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.

von Gerlach, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger zu 2) und zu 3) wird das Teil- und

Grundurteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-

desgerichts vom 5. November 1999 insoweit aufgehoben, als die

Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für mate-

rielle Schäden der Kläger zu 2) und zu 3) mit einer Haftungsquote

von 1/5 abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

vom 25. Mai 1994 geltend, bei welchem die Ehefrau des Klägers zu 1) und

Mutter der Kläger zu 2) und zu 3) als Fahrerin eines PKW getötet wurde, nach-

dem sie nach links in eine bevorrechtigte Straße eingebogen und dort mit dem

Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) zusammengestoßen war, dessen Haft-

pflichtversicherer die Beklagte zu 2) war. Der im Jahre 1985 geborene Kläger

zu 2) war Beifahrer im Wagen seiner Mutter; er wurde bei dem Unfall selbst

verletzt und erlebte den Tod seiner Mutter mit. Der beim Unfallgeschehen nicht

anwesende Kläger zu 3) ist 1980 geboren.

Die Kläger haben ein unfallursächliches, schuldhaft verkehrswidriges

Verhalten des Beklagten zu 1) behauptet und die Verurteilung der Beklagten

zum Ersatz bezifferten materiellen Schadens, zur Zahlung von Schmerzens-

geld an die Kläger aus eigenem und aus ererbtem Recht, des weiteren zur Ent-

richtung von Schadensersatzrenten wegen entgangenen Unterhalts begehrt

sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten beantragt, ihnen allen künftig

entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich

des Feststellungsantrags haben die Kläger zu 2) und zu 3) auf psychische Stö-

rungen, insbesondere Depressionen, abgestellt, die sie durch den Unfalltod

ihrer Mutter erlitten hätten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger

hat das Oberlandesgericht durch Teil- und Grundurteil - unter Zurückweisung

der Berufung im übrigen - die Klageanträge hinsichtlich des bezifferten materi-

ellen Schadensersatzbegehrens sowie der Unterhaltsrenten dem Grunde nach

zu 1/5 für gerechtfertigt erklärt. Der Senat hat die Revision der Kläger, mit der

sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt haben, nur insoweit an-

genommen, als die Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für

materielle Schäden der Kläger zu 2) und zu 3) mit einer Haftungsquote von 1/5

abgewiesen worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die - allein noch im Streit befindlichen - Fest-

stellungsanträge der Kläger zu 2) und zu 3) für unzulässig. Die Kläger hätten

sich für ihr Feststellungsbegehren ausschließlich auf andauernde unfallbe-

dingte Störungen der Psyche (Depressionen) berufen. Soweit sich diese Anträ-

ge auf die Ersatzpflicht für hieraus resultierende finanzielle Belastungen

(Arztbehandlungen, Medikamente) bezögen, mangele es der Klage an dem

erforderlichen Feststellungsbedürfnis. Die Kläger hätten weder hinreichend

dargetan, daß bei ihnen psychische Störungen mit Krankheitswert aufgetreten

seien, noch sei ersichtlich, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem

Auftreten solcher Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Insoweit sei zu berück-

sichtigen, daß in den zurückliegenden Jahren für keinen der Kläger entspre-

chende Kosten angefallen seien. Sollte es dementgegen künftig zu unfallbe-

dingten psychischen Erkrankungen der Kläger kommen, stünde der Geltend-

machung diesbezüglicher Ansprüche eine Rechtskraft des Urteils nicht entge-

gen.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts zu den Feststellungsanträgen der

Kläger zu 2) und zu 3) hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Überle-

gungen im Berufungsurteil, die teilweise auf nicht verfahrensfehlerfrei zustande

gekommenen Feststellungen beruhen, tragen die Verneinung des Feststel-

lungsinteresses und die Abweisung dieser Anträge als unzulässig nicht.

1. Das Berufungsgericht geht beanstandungsfrei davon aus, daß die

Anträge der Kläger zu 2) und zu 3) auf die Feststellung der Ersatzpflicht der

Beklagten ausschließlich für Schäden aus psychischen Störungen mit Krank-

heitswert, insbesondere Depressionen, gerichtet sind. Es geht insoweit um von

diesen beiden Klägern befürchtete künftige materielle Beeinträchtigungen, die

aus einer unfallbedingten Gesundheitsbeschädigung im Hinblick auf das trau-

matische Erlebnis des Todes ihrer Mutter resultieren könnten.

2. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsicht-

lich eines solchen - vorliegend allein noch auf § 7 Abs. 1 StVG gegründeten -

Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage

geltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der

Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt

und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung nach § 14 StVG

i.V.m. § 852 BGB entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei wie hier um den

Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung der

Kläger bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststel-

lungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist

zu verneinen, wenn aus der Sicht der Kläger bei verständiger Würdigung kein

Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rech-

nen (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 116, 60, 75 m.w.N.); entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Zulässigkeit nicht darüber hinaus

eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit gefordert werden.

Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begrün-

det, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzan-

spruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff

in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben

ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber

hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des

Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 15. Juli

1997 - VI ZR 184/96 - VersR 1997, 1508, 1509 m.w.N.; BGH, Urteile vom

15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Schadensersatz 2

und vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707, 2708), bedarf unter

den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung. An der

Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründungselements hat der Se-

nat Zweifel jedenfalls für den Fall, daß - wie hier - Gegenstand der Feststel-

lungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines delikts-

rechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (vgl. hierzu auch von Gerlach,

VersR 2000, 525, 531 f.).

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsge-

richt nicht ohne weitere Sachaufklärung zu einer vollständigen Abweisung der

Feststellungsanträge der Kläger zu 2) und zu 3) gelangen, sie insbesondere

nicht mangels Feststellungsinteresses für unzulässig erachten. Die Revision

rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ver-

fahrensfehlerhaft nicht hinreichend mit entscheidungserheblichem Sachvortrag

und Beweisangeboten der Kläger auseinandergesetzt hat.

a) Die Kläger haben in der Berufungsbegründung vorgetragen, beim

Kläger zu 2), der habe miterleben müssen, wie seine Mutter verstarb, und der

noch vergeblich versucht habe, ihr zu helfen, sie aus dem Auto zu ziehen und

mit ihr zu sprechen, seien nach dem Unfall psychisch bedingte Lähmungser-

scheinungen aufgetreten; er habe das Unfallereignis nach wie vor nicht verar-

beitet und leide unter Alpträumen. Für diesen Vortrag wurde Beweis angetreten

unter anderem durch das (sachverständige) Zeugnis der Psychologin

Prof. Dr. R. sowie des Arztes Dr. T..

Für den Kläger zu 3) wurde in der Berufungsbegründung behauptet

- und in gleicher Weise wie beim Kläger zu 2) unter Beweis gestellt -, daß der

Tod seiner Mutter bei ihm schwere depressive Verstimmungen ausgelöst habe

und er heute noch unter dem Tod seiner Mutter leide; er habe sich nach dem

Unfallereignis mehr und mehr verschlossen und sich noch nicht von dem un-

fallbedingten Trauma erholt.

b) Mit diesem Vorbringen haben die Kläger zu 2) und zu 3) nicht nur in

hinreichend substantiierter Weise schlüssig eine unfallbedingte Gesundheits-

beeinträchtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG vorgetragen, sondern auch - im

Hinblick auf das Feststellungsinteresse - ausreichend dargetan und unter Be-

weis gestellt, weshalb sie aus ihrer Sicht den Eintritt künftiger Schäden aus

dieser Rechtsgutsverletzung für möglich erachten.

aa) Daß durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte

psychische Störungen von Krankheitswert, die sich etwa in Depressionen nie-

derschlagen, eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit dar-

stellen können, ist nicht zu bezweifeln und wird ersichtlich auch im Berufungs-

urteil nicht in Abrede gestellt (vgl. zu Fällen des Schockschadens sowie der

Aktual- oder Unfallneurose z.B. BGHZ 132, 341, 344 m.w.N.).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren von den

Klägern zu 2) und zu 3) für das Vorliegen solcher gesundheitlichen Beeinträch-

tigungen und die Möglichkeit hieraus künftig resultierender, im Rahmen der auf

die Beklagten entfallenden Haftungsquote von 1/5 ersatzfähiger Schäden keine

weitergehenden Darlegungen erforderlich. Dabei darf nicht außer acht gelas-

sen werden, daß derartige traumatische psychische Störungen mit Krankheits-

wert und mit negativen Folgen für ihre spätere körperliche und seelische Ent-

wicklung bei Kindern, die - wie hier - im Alter von neun bzw. 14 Jahren mit dem

plötzlichen Unfalltod ihrer Mutter konfrontiert werden oder ihn sogar, wie dies

beim Kläger zu 2) der Fall war, unmittelbar miterlebt haben, von vornherein

naheliegen; dies gibt besonderen Anlaß, die Anforderungen an die Erfüllung

der Darlegungslast in angemessenen Grenzen zu halten, vor allem, soweit es

im Hinblick auf das Feststellungsinteresse nur um die Möglichkeit künftiger

Schäden geht. Das Berufungsgericht durfte dabei nicht entscheidend darauf

abstellen, daß in den zurückliegenden Jahren - auch ausweislich der Beziffe-

rung des bisher geforderten materiellen Schadensersatzes - für keinen der

Kläger entsprechende Kosten angefallen seien. Vielmehr hätte das Berufungs-

gericht, bevor es zu einer vollständigen Abweisung der Feststellungsanträge

der Kläger zu 2) und zu 3) gelangte, erst recht bevor es sie bereits mangels

Feststellungsinteresses als unzulässig behandelte, auf der Grundlage des dar-

gestellten Sachvortrags den Beweisangeboten nachgehen müssen.

III.

Das Berufungsurteil war daher, soweit die Anträge der Kläger zu 2) und

zu 3) auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden

mit einer Haftungsquote von 1/5 abgewiesen worden sind, aufzuheben; die Sa-

che war in diesem Umfang zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dress-

ler

Dr. Greiner Diederichsen