BGH Urteil vom 16.01.2001 – XI ZR 113/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Januar 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 276 (Fa)
Wird der vom bestochenen Verhandlungsvertreter ausgehandelte Vertrag
nicht von diesem, sondern vom Geschäftsherrn selbst abgeschlossen, so liegt
zumindest ein Verschulden bei Vertragsschluß gegenüber dem Geschäfts-
herrn vor, dem die Schmiergeldzahlung verheimlicht wird.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 113/00 - OLG München LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Ein-
zelrichters des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 26. Januar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten
im Wege der Teilklage Rückzahlung eines von dem früheren Forde-
rungsinhaber D. aufgrund eines Darlehensvertrages gezahlten Dis-
agios.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten
(zukünftig: Beklagte)
schloß am 23. Dezember 1992 mit D. einen Darlehensvertrag über
12,2 Mio. DM mit Zinsbindung bis zum 31. Januar 2003 zur Finanzie-
rung des Kaufpreises für ein Einkaufszentrum. Als Sicherheit sollte eine
Grundschuld in derselben Höhe bestellt werden. Mit dem aus steuerli-
chen Gründen als sofort fällig vereinbarten Disagio in Höhe von 10%
der Darlehenssumme wurde das Konto des Darlehensnehmers am
30. Dezember 1992 vereinbarungsgemäß belastet. In einem Anhang
zum Darlehensvertrag, der ein Bearbeitungsentgelt von 30.500 DM vor-
sah, vereinbarten die Vertragsparteien bezüglich der Zinsen: "Das
Darlehen wird mit einem Wandlungsrecht ausgestattet. Die dafür not-
wendige Vereinbarung erfolgt in den ersten Januartagen 1993."
Bei den Darlehensverhandlungen wurde D. von seinem Mitarbei-
ter R. vertreten, der nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klä-
gerin von der Beklagten für den Vertragsabschluß, ohne daß D. davon
wußte, eine "Provision" in Höhe von 30.500 DM erhalten haben soll.
Als D. vom Kaufvertrag über das Einkaufszentrum zurückgetreten
war - das Darlehen war inzwischen durch weisungsgemäße Auszahlun-
gen an die Verkäufer valutiert - und den Rücktritt der Beklagten mitge-
teilt hatte, war diese mit einer vorzeitigen Aufhebung des Darlehens-
vertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung - abzüglich
des nicht verbrauchten Teils des von D. entrichteten Disagios von
1.220.000 DM - grundsätzlich einverstanden. D. hielt indessen nunmehr
den Darlehensvertrag wegen Dissenses, weil keine Einigung über das
Wandlungsrecht zustande gekommen sei, für unwirksam und erklärte
außerdem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, weil die "Pro-
visionszahlung" an seinen Mitarbeiter nicht offengelegt worden sei. D.
machte deshalb - zuletzt mit Schreiben vom 17. Januar 1995 - Rück-
zahlungsansprüche u.a. wegen des gezahlten Disagios geltend. Die
Beklagte kündigte daraufhin das Darlehensverhältnis wegen Nichtbe-
stellung der Sicherungsgrundschuld und berechnete unter Gutschrift
des zurückgeflossenen Kaufpreises und des nicht verbrauchten Teils
des von D. gezahlten Disagios eine Vorfälligkeitsentschädigung von
806.863,73 DM.
In einer auf den 6. Dezember 1994 datierten Abtretungserklärung
trat D. die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sicherheitshal-
ber an seinen Steuerberater, den Zeugen K., ab, der das Abtretungs-
angebot nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin noch
am 6. Dezember 1994 angenommen haben soll.
Mit am 28. Februar 1995 der Beklagten zugestellter Pfändungs-
und Überweisungsverfügung des Finanzamts H. vom 24. Februar 1995
wurden die angeblichen Rückzahlungsansprüche des Rechtsvorgän-
gers der Klägerin gegen die Beklagte wegen einer Steuerforderung ge-
gen D. in Höhe von über 7 Mio. DM gepfändet; die Pfändung wurde so-
wohl D. als auch dem Zeugen K. mit Schreiben vom 6. März 1995 mit-
geteilt.
Der Zeuge K. trat die Rückzahlungsansprüche am 20. Dezember
1996 an die Klägerin ab. Sie begehrt mit ihrer Klage Zahlung von
66.000 DM nebst Zinsen als Teil des Disagiorückerstattungsanspruchs.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat
die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit
der die Klägerin ihren Klageanspruch weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei zur Geltendmachung des behaupteten An-
spruchs auf Zahlung an sich nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht bewie-
sen habe, daß D. vor Zugang der Pfändungs- und Überweisungsverfü-
gung des Finanzamts seinen angeblichen Rückzahlungsanspruch an
den Zeugen K. abgetreten habe. Die Sachdarstellung des Zeugen, die
Abtretung noch am 6. Dezember 1994, spätestens drei Tage später,
angenommen zu haben, sei unglaubhaft, der Zeuge selbst unglaubwür-
dig. Dem Zeugen als steuerlichem Vertreter des D. seien die - der
Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24. Februar 1995 zu-
grunde liegenden - Änderungs- und Aufteilungsbescheide des Finanz-
amts vom 10. Mai 1994 und vom 25. August 1994 zeitnah bekannt ge-
geben worden. Er habe gewußt, daß die Pfändungsverfügung ins Leere
gehen würde, wenn er vor Zustellung eine Abtretung zu pfändender An-
sprüche annahm. Gleichwohl habe er die angebliche Annahme der Ab-
tretung nicht schriftlich vermerkt. Für eine Abtretung der streitigen For-
derung habe es auch keinen Anlaß gegeben, weil keine offenen Hono-
rar- oder sonstige Ansprüche des Zeugen K. gegen D. bestanden hät-
ten. Außerdem habe D. noch nach der angeblichen Abtretung von der
Beklagten Zahlung an sich begehrt. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-
nahme sei deshalb davon auszugehen, daß die Abtretung erst nach der
Pfändung vereinbart und zurückdatiert worden sei.
Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien im übrigen
auch nicht begründet. Von einem Einigungsmangel könne keine Rede
sein. Die Vertragsparteien hätten sich trotz der noch offenen Regelung
des Wandlungsrechts sofort vertraglich binden wollen, um das Disagio
noch im Jahr 1992 steuerlich wirksam werden zu lassen. Die von D. er-
klärte Anfechtung des Darlehensvertrages greife schon deshalb nicht
durch, weil sie - wenn auch das Anfechtungsrecht als selbständiges
Gestaltungsrecht beim Zedenten verbleibe - ohne Zustimmung des an-
geblichen Zessionars K. erklärt worden sei. Auch der auf der Grundlage
einer ergänzenden Vertragsauslegung geltend gemachte Rückzah-
lungsanspruch bestehe nicht, da D. den Erwerb eines Zinswandlungs-
rechts abgelehnt habe.
II.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensmangel, der zur Auf-
hebung führt. Das Berufungsgericht hätte nicht ohne Vernehmung des
Zeugen D. zu dem Ergebnis kommen dürfen, die Abtretung der Rück-
zahlungsansprüche sei erst nach dem Zugang der Pfändungs- und
Überweisungsverfügung vereinbart worden.
Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung vom 9. März 1999
vorgetragen, die Abtretung von D. an den Zeugen K. sei am
6. Dezember 1994 vereinbart worden und habe u.a. der Absicherung
künftiger Honoraransprüche gedient. Für diesen Vortrag hat sie nicht
nur K., sondern mit Schriftsatz vom 2. Juli 1999 (GA I 157) auch D. als
Zeugen benannt. Das Berufungsgericht hat nur den Zeugen K. ver-
nommen. Die insoweit vorgenommene Würdigung der Aussage als un-
glaubhaft und des Zeugen als unglaubwürdig ist für sich genommen
nicht zu beanstanden; die mehreren insoweit erhobenen Verfahrensrü-
gen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend
erachtet (§ 565 a ZPO). Das Berufungsgericht hätte aber vor einer ab-
schließenden Würdigung - was die Revision mit Recht rügt - dem weite-
ren Beweisantritt der Klägerin nachgehen und den Zedenten D. als
Zeugen zu dem behaupteten Zeitpunkt der Abtretung vernehmen müs-
sen; daß die Klägerin nach Einvernahme des Zeugen K. nicht noch
einmal ausdrücklich die Vernehmung des Zeugen D. gefordert hat, än-
dert entgegen der Ansicht der Beklagten nichts. Da dies nicht gesche-
hen ist, beruht das Berufungsurteil auf einem Verfahrensfehler.
III.
Für den Fall, daß die Abtretung schon vor Zugang der Pfän-
dungs- und Überweisungsverfügung vereinbart worden ist, wovon in der
Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin auszugehen ist, erweist sich
das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 563 ZPO).
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Nichtigkeit
des Darlehensvertrages wegen Dissenses verneint, weil die Vertrags-
parteien den Vertrag aus steuerlichen Gründen mit sofortiger Wirkung
und bewußt ohne Einigung über ein Zinswandlungsrecht geschlossen
haben. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Rechtsfehlerfrei abgelehnt hat das Berufungsgericht auch eine
ergänzende Vertragsauslegung mit dem Inhalt, dem Zedenten D. ein
Zinswandlungsrecht gegen eine Prämie von 1,5% der Darlehenssumme
zuzubilligen. Die Vereinbarung eines solchen Wandlungsrechts war
zwar vorgesehen; sie wurde im Darlehensvertrag jedoch nicht getroffen,
weil bei Abschluß des Vertrages die Prämienhöhe mit etwa 1,5% nur
ungefähr bekannt war und auf einer unsicheren Grundlage keine Ver-
einbarung geschlossen werden sollte. Sie wurde deshalb zunächst auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben und dann wegen der inzwischen
deutlich gestiegenen Prämie von D. abgelehnt. Bei dieser Sachlage
kommt eine ergänzende Vertragsauslegung entgegen der Ansicht der
Revision von vornherein nicht in Betracht. Auch die Ansicht der Revisi-
on, die Beklagte habe die Anfang 1993 gescheiterte einvernehmliche
Festlegung der Wandlungsprämie mit der Folge des § 319 Abs. 1
Satz 2 BGB verzögert, entbehrt jeder Grundlage.
3. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, die von D. mit Schrei-
ben vom 17. Januar 1995 vorsorglich erklärte Anfechtung wegen argli-
stiger Täuschung habe schon deshalb nicht die Unwirksamkeit des
Darlehensvertrages zur Folge gehabt, weil die Ausübung des Anfech-
tungsrechts als eines selbständigen Gestaltungsrechts durch den Ze-
denten der - hier fehlenden - Zustimmung des Zeugen K. als Zessionar
bedurft hätte. Ob diese Ansicht zutrifft (vgl. dazu Staudinger/Busche,
Rdn. 2 a.E.), kann dahinstehen. Nach dem der Beurteilung in der Revi-
sionsinstanz zugrunde zu legenden Klagevortrag steht der Klägerin ein
Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß zu,
der u.a. auf Erstattung des Disagios gerichtet ist.
a) Die Klägerin hat unter Benennung von R. als Zeugen vorge-
tragen, daß die Beklagte ihm ohne Wissen von D. für den Abschluß des
Darlehensvertrages ein Schmiergeld von 30.500 DM gezahlt habe (GA I
60). Auf der Grundlage dieses Vortrags, von dem in der Revisionsin-
stanz zugunsten der Klägerin auszugehen ist, bestand für die Beklagte
gegenüber D. die Pflicht, die "Provisionsvereinbarung" offenzulegen
(vgl. BGHZ 114, 87, 91 ff.). Es ist in hohem Maße anstößig, dem Ver-
handlungsführer des Vertragspartners, dem dieser vertraut, ein
Schmiergeld für den Fall zu zahlen, daß es zum Vertragsschluß kommt.
Dadurch wird die Gefahr heraufbeschworen, daß der Verhandlungsfüh-
rer vor allem im eigenen "Provisionsinteresse" handelt und die Interes-
sen des von ihm Vertretenen nicht in dem gebotenen Maße wahrnimmt.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt,
daß eine Schmiergeldvereinbarung grundsätzlich sittenwidrig ist und
daß sich die daraus folgende Nichtigkeit regelmäßig auch auf den
durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag erstreckt
(BGH, Urteil vom 4. November 1999 - IX ZR 320/98, WM 2000, 21, 22).
Das gilt schon deshalb, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige
Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag
mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade
bestochen hat (BGHZ 141, 357, 363 f.). Wird der vom bestochenen
Verhandlungsvertreter ausgehandelte Vertrag nicht von diesem, son-
dern vom Geschäftsherrn selbst abgeschlossen, so liegt zumindest ein
Verschulden bei Vertragsschluß gegenüber dem Geschäftsherrn vor,
dem die Schmiergeldzahlung verheimlicht wird.
b) Hätte die Beklagte gegenüber D. ihre Aufklärungspflicht erfüllt,
hätte dieser, wie die Klägerin unter Benennung von D. als Zeugen vor-
getragen hat (GA I 117), den Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht
geschlossen. Dann aber wären weder ein Disagio noch eine Vorfällig-
keitsentschädigung angefallen.
c) Da die von der Klägerin behauptete Abtretung von D. an K.
sich nach dem ebenfalls unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin
(GA II 205) auf sämtliche Forderungen des Zedenten bezog, die sich im
Zusammenhang mit dem Disagio und der Vorfälligkeitsentschädigung
ergaben, wäre die Klage somit auf der Grundlage des Klagevortrags für
den Fall, daß die Abtretung von D. an K. vor Zugang der Pfändungs-
und Überweisungsverfügung vereinbart worden ist, begründet, ohne
daß es auf die Wirksamkeit der erklärten Anfechtung ankommt.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1
ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der erneuten Verhandlung kann das Be-
rufungsgericht zunächst den Zedenten D. zum Zeitpunkt der Abtre-
tungsvereinbarung vernehmen. Wenn diese Vernehmung - ggfs. unter
erneuter Anhörung des Zeugen K. - zur Überzeugung des Berufungsge-
richts führen sollte, daß die Abtretung bereits vor Zugang der Pfän-
dungs- und Überweisungsverfügung vereinbart gewesen ist, kommt es
für die Entscheidung auf die Frage an, ob die Beklagte wegen Verlet-
zung der Pflicht zur Aufklärung über die "Provisionsvereinbarung" auf
Schadensersatz haftet.
Nobbe Bungeroth van Gelder
Müller Wassermann