BGH Beschluss vom 16.01.2001 – XI ZR 215/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Mül-
ler und Dr. Wassermann,
am 16. Januar 2001
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zu-
rückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juli 2000 wird auf
Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 201.785,13 DM
Gründe
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist offensichtlich unbegründet.
a) Es kann schon keine Rede davon sein, daß der Kläger keinen
zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
finden konnte. Der Kläger hat nacheinander drei solcher Rechtsanwälte
beauftragt, die zu seiner Vertretung bereit waren. Die Einreichung einer
Revisionsbegründung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers
daran gescheitert, daß die beauftragten Rechtsanwälte nicht bereit wa-
ren, seine von ihm selbst entworfene, völlig ungeeignete Revisionsbe-
gründung in das Verfahren einzuführen. Auf ihre Einführung hat der
Kläger indes kein Recht; eine von einer nicht postulationsfähigen Per-
son verfaßte Rechtsmittelbegründung würde dem Sinn und Zweck der
Zulassungsbeschränkung, die beim Bundesgerichtshof herrscht, zuwi-
derlaufen und stünde in Widerspruch zur Eigenverantwortung des
Rechtsanwalts (Senatsbeschluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94,
NJW 1995, 537).
b) Abgesehen davon ist die vom Kläger beabsichtigte Rechts-
verfolgung aussichtslos. Das Berufungsurteil ist offensichtlich richtig.
Von einem Beratungsverschulden der Beklagten oder gar ihrer Haftung
nach dem Börsengesetz kann keine Rede sein. Dem Kläger, einem Be-
triebswirt mit mehrjähriger Erfahrung in Aktienspekulationen, mußte die
Beklagte nicht erklären, daß eine Spekulation mit einer Aktie auf Kredit
mit großen Risiken verbunden ist und zu erheblichen Verlusten führen
kann. Daß sich dieses vom Kläger bewußt in Kauf genommene Risiko
realisiert hat, ist der Beklagten nicht anzulasten.
2. Da die Revision nicht innerhalb der am 12. Januar 2001 ab-
gelaufenen Revisionsbegründungsfrist durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist, war sie
gemäß §§ 554 a, 78 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Bungeroth van Gelder
Müller Wassermann