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BGH Beschluss vom 16.01.2001 – XI ZR 215/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Mül-

ler und Dr. Wassermann,

am 16. Januar 2001

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bun-

desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zu-

rückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juli 2000 wird auf

Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Streitwert: 201.785,13 DM

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist offensichtlich unbegründet.

a) Es kann schon keine Rede davon sein, daß der Kläger keinen

zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

finden konnte. Der Kläger hat nacheinander drei solcher Rechtsanwälte

beauftragt, die zu seiner Vertretung bereit waren. Die Einreichung einer

Revisionsbegründung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers

daran gescheitert, daß die beauftragten Rechtsanwälte nicht bereit wa-

ren, seine von ihm selbst entworfene, völlig ungeeignete Revisionsbe-

gründung in das Verfahren einzuführen. Auf ihre Einführung hat der

Kläger indes kein Recht; eine von einer nicht postulationsfähigen Per-

son verfaßte Rechtsmittelbegründung würde dem Sinn und Zweck der

Zulassungsbeschränkung, die beim Bundesgerichtshof herrscht, zuwi-

derlaufen und stünde in Widerspruch zur Eigenverantwortung des

Rechtsanwalts (Senatsbeschluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94,

NJW 1995, 537).

b) Abgesehen davon ist die vom Kläger beabsichtigte Rechts-

verfolgung aussichtslos. Das Berufungsurteil ist offensichtlich richtig.

Von einem Beratungsverschulden der Beklagten oder gar ihrer Haftung

nach dem Börsengesetz kann keine Rede sein. Dem Kläger, einem Be-

triebswirt mit mehrjähriger Erfahrung in Aktienspekulationen, mußte die

Beklagte nicht erklären, daß eine Spekulation mit einer Aktie auf Kredit

mit großen Risiken verbunden ist und zu erheblichen Verlusten führen

kann. Daß sich dieses vom Kläger bewußt in Kauf genommene Risiko

realisiert hat, ist der Beklagten nicht anzulasten.

2. Da die Revision nicht innerhalb der am 12. Januar 2001 ab-

gelaufenen Revisionsbegründungsfrist durch einen beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist, war sie

gemäß §§ 554 a, 78 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Nobbe Bungeroth van Gelder

Müller Wassermann