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BGH Urteil vom 16.01.2001 – XI ZR 41/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. Januar 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 892, 1157

Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer

wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht

dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einwendungen und

Einreden nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00 - OLG München LG München II

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 16. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

7. Dezember 1999 aufgehoben und das Urteil der

5. Zivilkammer des Landgerichts München II vom

7. Januar 1999 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Be-

klagten aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwi-

schen mehrfach abgetretenen Grundschuld. Dem liegt folgender Sach-

verhalt zugrunde:

Im Jahr 1981 übernahm der damals 21 Jahre alte, geschäftlich

unerfahrene Kläger von seinem Vater ein etwa 43 ha großes land- und

forstwirtschaftliches Anwesen

in Oberbayern. Als Gläubiger die

Zwangsversteigerung des Hofes mit einem geschätzten Verkehrswert

von etwa 3,5 Mio. DM betrieben, wurde dem Kläger ein Pfleger bestellt,

da er nicht in der Lage sei, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu

regeln. Die Versteigerung von drei Grundstücken führte zwar zu einer

Reduzierung der Verbindlichkeiten des Klägers auf insgesamt ca.

800.000 DM, nicht aber zur Beendigung des Zwangsversteigerungs-

verfahrens.

Da der Kläger befürchtete, sein Pfleger werde die Versteigerung

weiterer Teile seines Anwesens nicht verhindern können, suchte er an-

derweit Hilfe. Er bekam zunächst Kontakt mit dem ehemaligen Rechts-

anwalt L. aus M., der ihn veranlaßte, als erstes die Aufhebung der

Pflegschaft anzustreben. Auf Betreiben des Klägers, vertreten durch

Rechtsanwalt K., hob das Landgericht M. die Pflegschaft durch Be-

schluß vom 12. Dezember 1985 auf. Bereits am Tag darauf suchte L.

den Kläger in Begleitung des Finanzmaklers Ku. auf, der auf die Not-

wendigkeit einer Umschuldung hinwies. Bei einem weiteren Besuch

stellten L. und Ku. dem Kläger den Finanzmakler Kr. vor, der die Finan-

zierung regeln werde. Dieser erklärte, er kenne in M. zwei Geschäfts-

leute, Ke. und Ka., die schon mehrfach in Not geratenen Landwirten

geholfen hätten. Falls der Kläger Hilfe wünsche, müsse er eine Grund-

schuld über 1 Mio. DM zugunsten der Raiffeisenbank M. (im folgenden:

RaiBa) bestellen. Von dem dann aufzunehmenden Kredit werde er für

dringend benötigte Anschaffungen einen Betrag von 100.000 DM er-

halten, eine Zusage, die später nicht eingehalten wurde.

Am 28. Januar 1986, einen Tag vor dem anberaumten Zwangs-

versteigerungstermin, bestellte der Kläger auf Veranlassung von

Rechtsanwalt K. vor dem Notar Dr. R. zugunsten der RaiBa die streit-

gegenständliche vollstreckbare Buchgrundschuld über 1 Mio. DM zu-

züglich 16% Zinsen. Am gleichen Tage ließ sich Rechtsanwalt K. vom

Kläger eine notariell beurkundete "Spezialvollmacht" erteilen, die ihn

zur freien Verfügung über den Grundbesitz des Klägers ermächtigte.

Ebenfalls am 28. Januar 1986 billigte der Kläger mit dem Ver-

merk "gelesen und einverstanden" ein von Rechtsanwalt K. an Rechts-

anwalt W., der zu dieser Zeit die Interessen von Ke. und Ka. vertrat,

gerichtetes Schreiben. Darin wurden Ke. und Ka. beauftragt, alle For-

derungen aufzukaufen, wegen derer das Versteigerungsverfahren be-

trieben wurde. Sämtliche aufzuwendenden Beträge und entstehenden

Kosten sollten vom Kläger getragen und ihm nach Möglichkeit bis zum

31. Dezember 1987 finanziert werden. Diese Darlehensverbindlichkeit

des Klägers sollte mit dem Erlös aus dem Verkauf entbehrlichen

Grundbesitzes getilgt werden. Gesichert werden sollten die Ansprüche

von Ke. und Ka. durch die zu erwerbenden Forderungen samt Neben-

rechten sowie durch die zugunsten der RaiBa bestellte Grundschuld.

Für den Fall, daß der Kläger seinen gegenüber Ke. und Ka. übernom-

menen Verpflichtungen nicht pünktlich nachkomme, verpflichtete sich

Rechtsanwalt K., von der ihm erteilten notariellen Vollmacht zur Veräu-

ßerung des Grundbesitzes Gebrauch zu machen.

Nach einstweiliger Einstellung des Zwangsversteigerungsverfah-

rens kauften Ke. und Ka. die titulierten Forderungen u.a. der Raiba ge-

gen den Kläger auf. Zur Finanzierung nahmen sie bei der Me.-

Bank GmbH & Co. KG (im folgenden: Me.-Bank) im eigenen Namen ei-

nen Kredit über 1,2 Mio. DM auf, zunächst befristet bis zum

31. Dezember 1987, später - verkürzt - bis zum 31. Januar 1987. Gesi-

chert werden sollte dieser Kredit u.a. durch die streitgegenständliche

Grundschuld. Zu diesem Zweck trafen der Kläger, vertreten durch

Rechtsanwalt K., sowie Ke. und Ka. mit der Me.-Bank am 13. März 1986

eine entsprechende Sicherungsabrede und die Raiba trat die für sie

eingetragene Buchgrundschuld über 1 Mio. DM an die Me.-Bank ab, die

als neue Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen wurde.

Im März 1988 verkauften Ke. und Ka. die aufgekauften, gegen

den Kläger gerichteten Forderungen an die Beklagte, vertreten durch

Prof. Dr. T. Am 20. September 1990 trat die Me.-Bank die streitgegen-

ständliche Grundschuld an das Bankhaus Ma. & Co. GmbH (im folgen-

den: Bankhaus Ma.) ab, das im Auftrag der Beklagten zur Ablösung des

"Engagement Wa." 1.647.756,21 DM an die Me.-Bank gezahlt hatte.

Ohne zuvor selbst im Grundbuch eingetragen zu sein, trat das Bank-

haus Ma. die Grundschuld am 2. Dezember 1993 an die Beklagte ab.

Diese betreibt daraus die Zwangsversteigerung des belasteten Hofes

des Klägers.

Der Kläger macht u.a. geltend, die zum Zwecke der Umschuldung

getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der von ihm mit Ke. und Ka.

auf der Grundlage des Schreibens von Rechtsanwalt K. vom 28. Januar

1986 geschlossene Darlehensvertrag, seien sittenwidrig. Den Geldge-

bern sei es von vornherein darauf angekommen, sein Anwesen im Wert

von über 3 Mio. DM zu einem Spottpreis zu erwerben.

Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage für begründet

erachtet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu-

rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-

sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

im wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stünden dauerhafte Einwendungen aus dem Siche-

rungsvertrag gegenüber dem Anspruch der Beklagten aus der Grund-

schuld zu. Die Vereinbarungen, die mit dem Kläger zum Zweck der Um-

schuldung getroffen wurden, seien einschließlich des von ihm mit Ke.

und Ka. geschlossenen Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen

die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Sie hätten nur scheinbar

den Interessen des Klägers gedient. Die Gesamtschau unter Berück-

sichtigung von Inhalt, Zweck und Beweggrund ergebe, daß in erster Li-

nie die Berater und "Helfer" des Klägers von dem Konzept hätten profi-

tieren können und daß das dem Kläger in Aussicht gestellte Ziel nicht

erreichbar gewesen sei. Die Notlage des Klägers, einer geistig und in-

tellektuell sehr bescheiden ausgestatteten Persönlichkeit, sei in einer

von der Rechtsordnung nicht gedeckten Art und Weise mißbraucht

worden.

Die Nichtigkeit des der Umschuldung zugrundeliegenden sitten-

widrigen Darlehensvertrages

führe zur Unwirksamkeit der Grund-

schuldbestellung, die gerade im Hinblick auf die Umschuldung zur Si-

cherung der dem Kläger von Ke. und Ka. gewährten Darlehen sowie

des diesen von der Me.-Bank zum Zwecke des Forderungsankaufs ge-

gebenen Darlehens bestellt worden sei. Die Beklagte als Zessionarin

könne sich nicht auf einen gutgläubigen Erwerb der Grundschuld beru-

fen. Sie müsse sich gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 Abs. 1 BGB den

Einwand der Sittenwidrigkeit beim Umschuldungsgeschäft und der Un-

wirksamkeit der Grundschuldbestellung entgegenhalten lassen. Bereits

im Zeitpunkt der Grundschuldabtretung sei der gesamte Einredetatbe-

stand verwirklicht gewesen. Der Beklagten sei über ihren Vertreter,

Rechtsanwalt W., auf dessen Kenntnis gemäß § 166 Abs. 1 BGB abzu-

stellen sei, die Unredlichkeit des Geschäfts und damit die Unwirksam-

keit der Grundschuldbestellung bekannt gewesen. Rechtsanwalt W. sei

in den gesamten Umschuldungsplan eingeweiht gewesen und habe das

Geschehen auch aktiv unterstützt. Dies ergebe sich u.a. aus der Korre-

spondenz mit Rechtsanwalt K.

II.

Diese Ausführungen halten

in einem entscheidenden Punkt

rechtlicher Prüfung nicht stand.

Der Kläger kann der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der

notariellen Grundschuldbestellungsurkunde weder die Nichtigkeit der

Grundschuldbestellung noch die vom Berufungsgericht für gegeben er-

achteten Einwendungen gemäß §§ 767, 795 ZPO entgegenhalten. So-

weit solche Einwendungen ursprünglich bestanden haben sollten, sind

sie inzwischen erloschen.

1. Auszugehen ist von der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-

lung des Berufungsgerichts, die Me.-Bank habe dem Kläger kein Darle-

hen gewährt. Ihre Vertragspartner waren Ke. und Ka. Daraus folgt, daß

aus diesem Verhältnis dem Kläger keine Einwendungen erwachsen

konnten, die der Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen

Grundschuld entgegengehalten werden könnten. Daß der von Ke. und

Ka. mit der Me.-Bank am 13. März 1986 abgeschlossene Darlehens-

vertrag oder die Sicherungsvereinbarung vom gleichen Tage sittenwid-

rig wären, ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich.

2. Ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die von Ke. und

Ka. und dem Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wegen Sitten-

widrigkeit zu Einwendungen gegen die zugunsten der RaiBa bestellte,

im Grundbuch eingetragene Grundschuld oder gar zu deren Nichtigkeit

geführt haben, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Me.-Bank hat die

Grundschuld jedenfalls einredefrei gutgläubig erworben.

a) Eine Einwendung oder Einrede, die dem Eigentümer aufgrund

eines zwischen ihm und dem bisherigen Grundschuldgläubiger beste-

henden Rechtsverhältnisses gegen die Grundschuld zusteht, kann - wie

aus §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 BGB folgt - nach Abtretung der Grund-

schuld auch dem neuen Grundschuldgläubiger entgegengesetzt wer-

den, wenn die Einwendung oder Einrede im Zeitpunkt der Abtretung

dem neuen Grundschuldgläubiger bekannt war oder aus dem Grund-

buch ersichtlich gewesen ist (vgl. BGHZ 85, 388, 390). Andernfalls er-

wirbt der neue Gläubiger die Grundschuld einredefrei. Dies gilt auch

dann, wenn der Zessionar nicht nur die Sicherungsgrundschuld, son-

dern zugleich die gesicherte Forderung erwirbt; die zusätzliche Abtre-

tung der Forderung verschlechtert die Rechtsstellung des Grund-

schuldgläubigers ebensowenig, wie dies in der vergleichbaren Lage bei

gemeinsamer Abtretung von Wechsel und zugrundeliegender Forde-

rung der Fall ist (BGHZ 103, 72, 81). Wer eine Grundschuld einredefrei

erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung auf einen

Folgeerwerber steht deswegen dessen eventuelle Kenntnis über das

frühere Bestehen von Einwendungen oder Einreden nicht entgegen

(vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 789, 791; RGZ 134, 283, 284; einhellige

Meinung, statt aller: MünchKomm/Wacke, 3. Aufl. § 892 BGB Rdn. 74

m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat verkannt, daß diese Vorausset-

zungen hier vorliegen.

b) Die Beklagte hat die Grundschuld vom Bankhaus Ma. erwor-

ben, dem sie von der Me.-Bank abgetreten worden war, die wiederum

die Grundschuld von der RaiBa als ursprünglicher Gläubigerin erwor-

ben hatte. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegan-

gen, daß alle Zessionare der Grundschuld bis hin zur Ma. Bank gut-

gläubig waren. Der Kläger hat nicht behauptet, daß ein Widerspruch im

Grundbuch eingetragen war, Anhaltspunkte für eine solche Eintragung

bestehen nicht. Da die Me.-Bank unstreitig mit den im Vorfeld ihres

Kreditengagements abgeschlossenen, möglicherweise sittenwidrigen

Rechtsgeschäften nichts zu tun hatte, hat sie die Grundschuld jeden-

falls gutgläubig einredefrei erworben, so daß es auf den guten Glauben

ihrer Rechtsnachfolger nicht mehr ankommt.

Da der Rechtsverlust des Klägers spätestens durch die Abtretung

der Grundschuld an die Me.-Bank eingetreten ist, war - entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts – die etwaige Bösgläubigkeit der Be-

klagten beim Rechtserwerb der Grundschuld rechtsunerheblich. Es

kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt W., der nach den

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in

den gesamten Umschuldungsplan eingeweiht gewesen ist und das Ge-

schehen aktiv unterstützt hat, den Kläger vorsätzlich sittenwidrig ge-

schädigt hat (§ 826 BGB). Sein Verhalten als Vertreter von Ka. und Ke.

in den Jahren 1987 und 1988, für das er einzustehen hat, ist der Be-

klagten im übrigen nicht zuzurechnen. Sie wurde bei Abschluß des

Vertrages vom 22. März 1988, durch den sie die Forderungen von Ke.

und Ka. gegen den Kläger erwarb, nicht von Rechtsanwalt W. vertreten.

Dieser ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem hier

interessierenden Zusammenhang erst wesentlich später, Ende

1993/Anfang 1994, bei Stellung des Antrages auf Eintragung der Be-

klagten als Gläubigerin der streitgegenständlichen Grundschuld für

diese tätig geworden.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).

Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der

Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-

weisen.

Nobbe Bungeroth Richter am Bundesge- richtshof Dr. van Gelder ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert

Nobbe

Müller Wassermann