BGH Beschluss vom 17.01.2001 – 1 StR 480/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 10. März 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zur Rüge der Verletzung von § 247 Satz 1 StPO:
Die Jugendkammer hat einer Erklärung der Mitangeklagten
H. entnommen, daß diese (weitere) Angaben zur Tat in
Anwesenheit des Angeklagten nicht machen werde. Der hierauf
gestützte Ausschluß des Angeklagten während der ergänzen-
den Angaben der Mitangeklagten ist rechtlich nicht zu bean-
standen. § 247 Satz 1 StPO betrifft Mitangeklagte und Zeugen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die
Erklärung eines Zeugen, im Falle der Anwesenheit des Ange-
klagten von einem ihm gemäß § 52 StPO zustehenden Zeug-
nisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, eine Entschei-
dung gemäß § 247 Satz 1 StPO rechtfertigen (BGHSt 22, 18,
21; NStZ 1997, 402 m.w.Nachw.). Für die Erklärung eines Mit-
angeklagten, im Falle der Anwesenheit des Angeklagten von
seinem Schweigerecht (vgl. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) Ge-
brauch zu machen, kann nichts anderes gelten (ebenso Paulus
2. Zur Rüge der Verletzung von § 247 Satz 4 StPO:
Nachdem der Angeklagte wieder anwesend war, hat die Ju-
gendkammer zunächst einen Antrag des Verteidigers des frü-
heren Mitangeklagten D. , den gegen diesen bestehenden
Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, entgegengenommen und
wegen fortbestehender Fluchtgefahr zurückgewiesen. Sodann
beantragte der Verteidiger des Angeklagten, der auf freiem
Fuß befindlichen Mitangeklagten H. den Kontakt mit einem
mit der Sache dienstlich befaßten Polizeibeamten zu untersa-
gen. Dieser Antrag wurde mangels Rechtsgrundlage zurück-
gewiesen. Danach wurde die Hauptverhandlung für diesen Tag
unterbrochen. Zu Beginn des nächsten Verhandlungstages er-
klärte der Vorsitzende (in Anwesenheit des Angeklagten), wäh-
rend der Unterrichtung des Angeklagten über die in seiner Ab-
wesenheit gemachten Aussagen der Mitangeklagten H.
käme ein Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG in
Betracht. Nachdem hierüber zunächst verhandelt und dann
entsprechend entschieden worden war, wurde der Angeklagte
über den Inhalt der Aussage unterrichtet.
a) Unbeschadet der Frage nach der Zweckmäßigkeit dieser
Verfahrensweise stellt es keinen durchgreifenden Rechts-
fehler dar, daß die Jugendkammer am Tag der ergänzenden
Vernehmung der Mitangeklagten vor der Unterrichtung des
Angeklagten zunächst über die genannten Anträge verhan-
delt und entschieden hat. Ein Verstoß gegen die Pflicht, den
Angeklagten alsbald, nachdem er wieder anwesend ist, zu
unterrichten (§ 247 Satz 4 StPO) ist kein absoluter Revisi-
onsgrund. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,
ob das Urteil auf einem solchen Verstoß beruhen kann
(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 247 Rdn.
55). Dies war hier zu verneinen. Durch die alsbaldige Unter-
richtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden,
den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen
(BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 7 m.w.Nachw.).
Damit soll das Recht des Angeklagten gewahrt werden, sich
trotz seiner vorübergehenden Abwesenheit bestmöglich
verteidigen zu können (vgl. nur BGHR aaO Unterrichtung 2,
4, 5 m.w.Nachw.). Dieses Recht wurde durch die bis zur
Unterrichtung erfolgten Verfahrensvorgänge nicht berührt.
Die genannten Anträge und ihre Verbescheidung waren
nicht Teil der Beweisaufnahme. Alle diese Vorgänge hätten
auch außerhalb der Hauptverhandlung geschehen können.
Die auf sie zurückgehende Verzögerung der Unterrichtung
des Angeklagten konnte weder für den Schuldspruch noch
den Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten bedeutsam
werden und hat daher seine Verteidigungsmöglichkeiten
nicht beeinträchtigt.
b) Soweit die Jugendkammer am nächsten Verhandlungstag
zunächst über den Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt
und entschieden hat, liegt schon kein Rechtsfehler vor.
Kommt wegen des Inhalts einer in Abwesenheit des Ange-
klagten gemachten Aussage bei seiner Unterrichtung ein
Ausschluß der Öffentlichkeit in Betracht, muß zunächst hier-
über entschieden werden. Ein erst anschließender Aus-
schluß der Öffentlichkeit ginge ins Leere.
3. Zur Sachrüge:
Während des gesamten Überfalls wurde der Zeugin S.
ein Messer unmittelbar an den Hals gehalten. Sie erlitt dadurch
einen Schock, der in der Folgezeit bei ihr zu Angstzuständen,
Magenbeschwerden und Schlafstörungen führte. Daraus ergibt
sich, daß ihre durch die Tat bedingten psychischen Beein-
trächtigungen sie in einen pathologischen, somatisch objekti-
vierbaren Zustand versetzten. Damit ist der objektive Tatbe-
stand der Körperverletzung erfüllt (BGH NJW 1996, 1068, 1069
m.w.Nachw.). Die Möglichkeit solcher Tatfolgen liegt auf der
Hand. Daher stellt es keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar,
daß die Jugendkammer zu dem von ihr im Ergebnis bejahten ent-
sprechenden (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten
keine Ausführungen gemacht hat.
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