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BGH Beschluss vom 17.01.2001 – 1 StR 557/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 557/00

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 beschlos-

sen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München II vom 17. August 2000 mit Ausnahme der Fest-

stellungen zur rechtswidrigen Tat aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Obwohl gegen sie dort Hausverbot bestand, weigerte sich die stark an-

getrunkene Angeklagte am 16. Juli 1998 der Aufforderung einer Angestellten

zum Verlassen eines Supermarkts nachzukommen. Als die Angestellte die An-

geklagte deshalb in das Büro verbringen wollte, wurde sie von ihr durch Schlä-

ge und Tritte nicht unerheblich verletzt. Außerdem beschimpfte die Angeklagte

sie und eine hinzu gekommene Kundin mit Ausdrücken wie "Nazischlampe"

und "Kinderficker". Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Schuldunfähig-

keit freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet (§ 63 StGB). Die Revision der Angeklagten hat überwiegend

Erfolg.

1. Vergeblich macht die Revision allerdings geltend, die Angeklagte sei,

ebenso wie bei einem früheren Hauptverhandlungstermin, der nach ärztlichem

Hinweis schon vor Beginn wegen Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten

abgesetzt worden war, bei der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewe-

sen.

Die Angeklagte war in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteils-

gründe "in einem körperlich äußerst desolaten Zustand". Sie war fünf Tage zu-

vor von ihrem Mann körperlich mißhandelt worden und hatte sich seitdem "in

Kneipen und beschützenden Einrichtungen" aufgehalten. Unmittelbar vor der

Hauptverhandlung, zu der sie erst verspätet erschien, hatte die in hohem Maße

alkoholgewohnte Angeklagte drei Halbe Bier getrunken. Gleichwohl hat sie

sich, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, an

der Hauptverhandlung, bei der ein ärztlicher Sachverständiger anwesend war,

intensiv beteiligt und dabei eine Reihe von schlüssigen Erklärungen zur Person

und zur Sache abgegeben. Unter diesen Umständen hat der Senat, ebenso wie

die Strafkammer, an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten (vgl. BGHSt

41, 16, 18 m.w.N.) keine Zweifel (vgl. BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.).

2. Nach sachverständiger Beratung ist die Strafkammer zu dem Ergebnis

gekommen, daß die Schuldunfähigkeit der alkoholkranken (wegen Vollrauschs

sechs Mal vorbestraften) Angeklagten auf einer endogenen schizo-affektiven

Psychose mit (nicht näher ausgeführten) Verfolgungsideen aus dem zykloty-

men Kreis in Form eines phasenartig verlaufenden hypomanischen Zustands

beruhe. In manischen Phasen würden gehäuft deliktische Zuspitzungen und

Alkoholexzesse mit Aggressionstendenzen auftreten. Mit weiteren gleichartigen

Taten sei zu rechnen. Die Beurteilung der Angeklagten durch den Sachver-

ständigen beruht auf einer von ihm vorgenommenen ambulanten Untersuchung

der Angeklagten am 5. Oktober 1998 im Bezirkskrankenhaus T. , ihrer

dortigen (ebenfalls nicht näher ausgeführten) Krankengeschichte sowie der

Kenntnis der Verfahrensakte und der Hauptverhandlung.

3. Die Angeklagte hatte wenige Tage vor der Hauptverhandlung mit ei-

nem von ihr selbst verfaßten, an die Strafkammer gerichteten Schreiben vom

10. August 2000 die Vernehmung der Fachärzte für Psychiatrie Dr. K. und

Dr. G. als sachverständige Zeugen beantragt und zugleich Atteste dieser

Ärzte vorgelegt. Wie die Revision zutreffend vorträgt, heißt es in dem Attest

von Dr. K. vom 30. Mai 2000 ausdrücklich: "Zeichen einer schizo-affektiven

Psychose konnte ich bei der mir seit 1992 bekannten Patientin nicht feststel-

len". Ausweislich des Attestes von Dr. G. vom 8. Mai 2000 liegen bei der

Angeklagten "Rezidivierende manische Episoden" sowie Alkoholabhängigkeit

und eine "nivellierte Persönlichkeit" vor.

4. Die Revision rügt mit Recht, daß die Strafkammer diesen Anträgen

nicht nachgegangen ist. Das Übergehen eines außerhalb der Hauptverhand-

lung gestellten, dort aber nicht wiederholten und daher nicht nach Maßgabe

von § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu verbescheidenden Beweisantrags (vgl. § 219

StPO) kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der Aufklä-

rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Auf-

drängen 1; vgl. auch Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 49).

So verhält es sich hier.

Die (offenbar einmalige) Untersuchung der Angeklagten durch den ge-

richtlichen Sachverständigen lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fast

zwei Jahre zurück. Nach der verfahrensgegenständlichen Tat liegende Vorfäl-

le, die - etwa im Hinblick auf aufgetretene Wahnideen - das Vorliegen einer

schizo-affektiven Psychose bestätigen könnten, sind nicht festgestellt. Aller-

dings ergeben die Urteilsgründe, daß die Angeklagte schon 1995 wegen ins-

gesamt drei, mit der vorliegenden vergleichbaren Tat, die sie 1993, 1994 und

1995 in jeweils betrunkenem Zustand begangen hatte, gemäß § 63 StGB un-

tergebracht wurde, wobei die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Zu den Gründen dieses Urteils ist jedoch nichts mitgeteilt. Ebensowenig ist er-

sichtlich, wann, wie lange, aus welchen Gründen und mit welchem Ergebnis die

Angeklagte in einem Bezirkskrankenhaus (oder anderswo) psychiatrisch be-

handelt worden ist. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschlie-

ßen, daß die Strafkammer nach Anhörung der genannten Ärzte zu einem ande-

ren Ergebnis, etwa einer Unterbringung gemäß § 64 StGB, gekommen wäre,

insbesondere, nachdem vor allem Dr. K. nach offenbar jahrelanger Behand-

lung der Angeklagten dem vom gerichtlichen Sachverständigen gefundenen

Ergebnis ausdrücklich widersprochen hat (vgl. auch BGH NStZ-RR 1996, 258).

Dies führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

5. Von alledem unberührt bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen

vom 16. Juli 1998. Da sie, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt

hat, rechtsfehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2

StPO).

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