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BGH Beschluss vom 17.01.2001 – 2 ARs 7/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 7/01 2 AR 3/01

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

1. 2. 3. u. a.

Verteidiger zu 1: Rechtsanwalt B.

Verteidiger zu 2: Rechtsanwalt J.

Verteidiger zu 3: Rechtsanwältin S.

wegen Verdachts der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung u.a.

Az.: 13 Js 4924/98 Staatsanwaltschaft Freiburg Az.: 4 KLs 13 Js 4924/98 - IV AK 7/99 Landgericht Freiburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Januar 2001 beschlossen:

Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache ge-

mäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Magdeburg zu übertra-

gen, wird abgelehnt.

Gründe:

Den Antragstellern M. , S. und H. sowie drei weiteren Ange-

klagten wird zur Last gelegt, von September 1995 bis Mai 1996 große Mengen

von Sondermüll, die aus einem damals von den Mitangeklagten Ko. und

Kr. geleiteten Betrieb in E. stammten, illegal auf Erdaushubdeponien

in Sch. und Sa. verbracht zu haben. Nachdem das Er-

mittlungsverfahren zunächst von der Staatsanwaltschaft Magdeburg geführt

wurde, gab diese es am 11. Juni 1996 an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am

Main ab, bei welcher in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungsverfahren

geführt wurden. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt gab das Verfahren gegen die

sechs Angeklagten am 16. Februar 1998 nach Abtrennung an die Staatsan-

waltschaft Freiburg ab; diese erhob am 15. Juli 1999 Anklage zum Landgericht

Freiburg. Das Hauptverfahren wurde mit Beschluß vom 14. September 2000

eröffnet; zugleich wurde die Hauptverhandlung auf 29 Verhandlungstage ab

23. Januar 2001 terminiert.

Die Antragsteller haben am 10. Januar 2001 beantragt, gemäß § 12

Abs. 2 StPO die Entscheidung dem Landgericht Magdeburg zu übertragen, weil

die genannten Deponien im Bezirk dieses Gerichts liegen, keiner der Ange-

klagten seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Freiburg hat und auch die

Mehrzahl der Zeugen sowie sechs Sachverständige ebenfalls aus anderen

Bundesländern zur Hauptverhandlung anreisen müssen. Der Angeklagte M.

stützt seinen Antrag darüber hinaus auf seine Unabkömmlichkeit als Ge-

schäftsführer eines Betriebs mit Sitz in der Nähe von Magdeburg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil Gesichtspunkte der Zweck-

mäßigkeit jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr dafür sprechen,

die Entscheidung der Sache dem ebenfalls zuständigen Landgericht Magde-

burg zu übertragen. Das Landgericht Freiburg ist nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m.

§ 9 StGB örtlich zuständig. Angesichts der weit vorangeschrittenen Termins-

vorbereitung kommt, obgleich die von den Antragstellern vorgetragenen Grün-

de grundsätzlich beachtlich sein könnten, eine Übertragung aus Gründen der

Prozeßökonomie nicht in Betracht; durch eine Übertragung würde die Ent-

scheidung der Sache unangemessen verzögert. Zutreffend hat der General-

bundesanwalt in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß der Antrag

spätestens nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2000 hätte

gestellt werden können.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer